Der „Denzinger“, genau genommen das „Enchiridion symbolorum definitionum et declarartionum de rebus fidei et morum / Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen“ ist eine ursprünglich von Heinrich Denzinger, in der um neue Dokumente erweiterten Fassung dann von Peter Hünermann, herausgegebene Sammlung von Glaubensbekenntnissen, Konzilsentscheidungen und päpstlichen Lehrschreiben im lateinischen/griechischen Original und in deutscher Übersetzung. Die Dokumente reichen vom Jahr 96 bis ins Jahr 2003 (in der 42. Auflage).
Ich habe festgestellt, dass es ziemlich spannend ist, im Denzinger zu stöbern – da kommt einiges Unerwartete aus der Kirchengeschichte ans Tageslicht, und auch manches Kuriose. Vor allem aber bekommt man ein Gespür dafür, welche Probleme die Kirche zu einer bestimmten Zeit beschäftigten. Manche Themen kommen immer wieder auf (z. B. Fragen zur Ehe, oder zur Union der zwei Naturen in Christus, oder zum Vergehen der Simonie); manche nur ein- oder zweimal (z. B. wenn eine Synode diejenigen exkommuniziert, die Schiffbrüchige berauben). Im 17. Jahrhundert streiten die Theologen um die Gnadenhilfen, im 19. muss man sowohl den religiösen Indifferentismus als auch den Fideismus verurteilen.
In dieser Reihe möchte ich einfach regelmäßig Zitate aus den meiner Meinung nach besonders interessanten Dokumenten bringen, wenn nötig mit einer kurzen historischen Einordnung. Die Zitierweise „DH [Zahl]“ gibt die Nummer an, unter der die Stelle im „Denzinger-Hünermann“ zu finden ist.
Alle Teile hier.
Nach katholischer Lehre kommt die Ehe (die zwischen Getauften ein Sakrament ist) durch den Konsens, d. h. die freie Willensbekundung von Braut und Bräutigam, und durch nichts anderes, zustande. Auf dieser Lehre bestand die Kirche im Mittelalter sehr klar: Nicht die Einwilligung der Familien sorgte für eine gültige Ehe, auch nicht der Vollzug der Ehe, sondern allein der Konsens; Zwangsehen waren ungültig und konnten annulliert werden, und Ehen ohne die Zustimmung der Eltern oder heimlich geschlossene Ehen waren gültig.
Im Jahr 866 schrieb Papst Nikolaus I. (den ich in dieser Reihe schon öfter zitiert habe) an die Bulgaren, die mit verschiedenen Fragen an ihn herangetreten waren:
„Kap. 3. … Nach den Gesetzen soll allein die Einwilligung derer genügen, um deren Verbindung es sich handelt; wenn bei Hochzeiten allein diese Einwilligung fehlen sollte, so ist alles übrige, auch wenn es mit dem Beischlaf selbst begangen wurde, vergebens, wie der große Lehrer Johannes Chrysostomus bezeugt, der sagt: ‚Die Ehe macht nicht der Beischlaf, sondern der Wille’.“
(Nikolaus I., Brief „Ad consulta vestra“ an die Bulgaren, 13.11.866; in: DH 643)
Zu dieser Zeit war es noch möglich, dass ein Mann und eine Frau ohne irgendwelche weiteren Anwesende eine Ehe schlossen, indem sie einfach voreinander das Ehegelübde ablegten. Solche heimlichen Ehen kamen gelegentlich vor, sorgten dann aber auch für Probleme; z. B. konnte ein Mann eine Frau heimlich heiraten, und, wenn er ihrer überdrüssig war, sie verlassen, eine andere heiraten und behaupten, nie mit der ersten verheiratet gewesen zu sein. Die erste Frau hatte in diesem Fall kaum eine Chance vor einem Kirchengericht, da dieses ohne äußere Belege natürlich nicht feststellen konnte, ob sie die Wahrheit sagte oder vielleicht nur behauptete, mit ihm verheiratet zu sein, weil sie in ihn verliebt war und er sie verschmäht hatte.
Zudem konnten bei heimlichen Ehen die sog. Ehehindernisse nicht immer vorher entdeckt werden. Zu den Ehehindernissen, die eine Ehe ungültig machten, gehörte z. B. zu nahe Verwandtschaft der Brautleute, weshalb man, wenn man seine Cousine – oder auch seine Cousine zweiten Grades, die Tochter seines Taufpaten, oder seine verwitwete Schwägerin (damals war die Kirche in dieser Hinsicht noch strenger als heute) – heiraten wollte, erst einmal eine Sondergenehmigung (Dispens) vom Bischof beantragen musste. Wenn jemandem ein trennendes Ehehindernis nicht bewusst war und er dann heiratete, ohne einen Priester hinzuziehen, der ihn darauf hätte hinweisen können, war seine Ehe natürlich ungültig. Auch so ernste Dinge wie Frauenraub oder Gattenmord waren Ehehindernisse, d. h. ein Mann konnte nicht gültig eine Frau heiraten, die er zu diesem Zweck entführt hatte oder deren ersten Mann er zu diesem Zweck ermordet hatte. Oder auch ein früheres Keuschheitsgelübde verhinderte eine gültige Ehe; wer z. B. in einem Orden die ewigen Gelübde abgelegt hatte und dann das Kloster verlassen und sich an einem anderen Ort niedergelassen hatte, konnte nicht gültig heiraten. Ehen sollten also öffentlich geschlossen werden, damit vorher bekannt werden konnte, falls, sagen wir mal, der Bräutigam ein paar Jahre vorher ein Kloster verlassen hatte, und damit alles mit rechten Dingen zuging (kein Zwang o. Ä.), und für die Nachwelt dokumentiert wurde.
Es gab schließlich kirchliche Beschlüsse dazu, dass ein Kleriker und/oder weitere Zeugen bei einer Eheschließung anwesend sein mussten, und dass die Hochzeit vorher angekündigt werden musste (= das Aufgebot bestellt werden musste), damit jemand, der von einem möglichen Ehehindernis wusste, den Priester vorher darauf hinweisen konnte.
Zu diesen Beschlüssen gehört diese Vorschrift des 4. Laterankonzils von 1215:
„In die Fußstapfen Unserer Vorgänger tretend, verbieten Wir heimliche Eheschließungen völlig; Wir verbieten auch, daß sich ein Priester unterstehe, an solchen [Eheschließungen] teilzunehmen. Deshalb weiten wir die besondere Gewohnheit bestimmter Gegenden allgemein auf die anderen aus und bestimmen, daß, wenn Ehen geschlossen werden sollen, sie in den Kirchen durch die Priester öffentlich angekündigt werden sollen; dabei soll ein angemessener Termin festgesetzt werden, bis zu dem, wer will und kann, ein rechtmäßiges Hindernis entgegenstellen soll. Nichtsdestoweniger sollen auch die Priester selbst nachforschen, ob sich ein Hindernis entgegenstellt. […]“
(4. Konzil im Lateran, Kap. 51, 1215; in: DH 817)
Damit hatte das 4. Laterankonzil die heimlichen Ehen jedoch nicht ungültig, sondern nur unerlaubt gemacht – d. h., wer heimlich heiratete, hatte zwar gegen eine Vorschrift verstoßen und sich evtl. Kirchenstrafen zugezogen, war aber trotzdem gültig verheiratet (wenn kein Ehehindernis gegeben war). Das Konzil von Trient, das im 16. Jahrhundert im Zuge der Gegenreformation einberufen wurde, ging einen Schritt weiter:
„Kap. 1. [Beweggrund und Inhalt des Gesetzes] Auch wenn nicht daran zu zweifeln ist, daß heimliche Ehen, die in freiem Einverständnis der Partner geschlossen wurden, gültige und wahre Ehen sind, solange die Kirche sie nicht ungültig gemacht hat, und daher zurecht jene zu verurteilen sind, wie sie das heilige Konzil mit dem Anathema verurteilt, die leugnen, daß sie wahr und gültig sind, und die fälschlicherweise behaupten, Ehen, die von den Kindern ohne die Zustimmung der Familien geschlossen wurden, seien ungültig, und die Eltern könnten sie gültig oder ungültig machen: so hat die heilige Kirche Gottes sie nichtsdestoweniger aus äußerst triftigen Gründen immer verabscheut und verboten.
Da aber das heilige Konzil feststellt, daß jene Verbote wegen des Ungehorsams der Menschen nichts mehr nützen, und die schweren Sünden erwägt, die in ebendiesen heimlichen Ehen ihren Ursprung haben, vor allem aber [die Sünden] derer, die im Zustand der Verurteilung bleiben, wenn sie, nachdem sie ihre frühere Frau, mit der sie heimlich [die Ehe] geschlossen hatten, verlassen haben, mit einer anderen öffentlich [die Ehe] schließen und mit dieser in fortwährendem Ehebruch leben; da diesem Übel von der Kirche, die über Verborgenes nicht urteilt, ohne Anwendung eines wirksameren Heilmittels nicht Abhilfe geschaffen werden kann, tritt es in die Fußstapfen des unter Innozenz III. gefeierten [4.] heiligen Konzils im Lateran und gebietet, daß künftig, bevor die Ehe geschlossen wird, dreimal vom eigenen Pfarrer der [Ehe]schließenden an drei aufeinanderfolgenden Festtagen in der Kirche während der Meßfeier öffentlich verkündet werde, von wem die Ehe geschlossen werden soll; sind diese Verkündigungen erfolgt, schreite man, wenn sich kein rechtmäßiges Hindernis entgegenstellt, im Angesicht der Kirche zur Feier der Ehe, wo der Pfarrer, nachdem er Mann und Frau gefragt und sich ihres gegenseitigen Einverständnisses vergewissert hat, entweder sage: ‚Ich verbinde euch zur Ehe, im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes’, oder andere Worte gebrauche, entsprechend dem üblichen Ritus einer jeden Provinz.
[Einschränkung des Gesetzes] Sollte aber einmal begründeter Verdacht bestehen, eine Ehe könne in böser Absicht verhindert werden, wenn so viele Verkündigungen vorausgegangen sind: dann soll entweder nur eine Verkündigung erfolgen oder die Ehe wenigstens in Gegenwart des Priesters und zweier oder dreier Zeugen gefeiert werden; danach sollen vor ihrem Vollzug die Verkündigungen in der Kirche erfolgen, damit, wenn irgendwelche Hindernisse vorliegen, sie leichter aufgedeckt werden, es sei denn, der Ordinarius selbst erachtet es für zweckmäßig, daß die eben genannten Verkündigungen erlassen werden, was das heilige Konzil seiner Klugheit und seinem Urteil überläßt.
[Sanktion] Diejenigen, die versuchen werden, eine Ehe anders zu schließen als in Gegenwart des Pfarrers oder – mit Erlaubnis des Pfarrers bzw. des Ordinarius – eines anderen Priesters und zweier oder dreier Zeugen: die erklärt das heilige Konzil für völlig [rechts]unfähig, auf diese Weise [eine Ehe] zu schließen, und es erklärt, daß solche [Ehe]schlüsse ungültig und nichtig sind, wie es sie im vorliegenden Dekret ungültig macht und für nichtig erklärt.“
(Konzil von Trient, Dekret „Tametsi“, 11.11.1563; in: DH 1813-1816)
Das Konzil von Trient verurteilte in seinen Beschlüssen verschiedene Ansichten der Reformatoren, insbesondere Luther, zur Ehe, u. a. auch die, dass die Polygamie oder die Scheidung möglich wären, oder dass die Ehe kein Sakrament, sondern nur „ein weltlich Ding“ wäre, und in diesem Dekret bezog es sich, was die Ehen ohne elterliches Einverständnis angeht, auf folgenden Abschnitt in Luthers Schrift „De abroganda missa privata“, Teil III, in der Luther sich gegen die „Erfindungen“ des Papstes wendet:
„Hierher gehört, dass er, was als Fallstrick für die Seelen gestellt ist, heimliche Ehen untersagt & trotzdem geschlossene dennoch stützt, gegen den Willen der Eltern, so die Söhne & Töchter gegen ihre Eltern rebellieren und die Ehe gegen ihren Willen bewahren lehrt, so dass, selbst wenn er das Recht der Eltern unberührt gelassen hätte, & die Kinder gelehrt hätte, ihren Eltern zu gehorchen, das Werk nichtig gewesen wäre durch sein törichtes und unwirksames Gesetz über die heimlichen Ehen. […] So sollen die Eltern wissen, dass es ihr Recht ist, die Ehen ihrer Kinder ungültig zu machen, & die Kinder sollen wissen, dass sie in diesen Dingen und in allem, was nicht gegen Gott geht, ihren Eltern gehorchen müssen, & dass ihre geheimen Ehen nichtig sind, wenn sie nicht schließlich durch demütige Bitten von ihren Eltern erreichen, dass sie als gültig anerkannt werden & verwünscht sei dieser Papst, der gegen Gott steht mit seinen Gesetzen.“
(„Huc pertinet, quod laqueo animabus posito, prohibet clandestina matrimonia & tamen contracta confirmat, inuitis parentibus, ita filios & filias parentibus rebellare, & contra eorum uoluntatem matrimonium seruare docens, qui si dimitteret ius parentum intactum, & obedire doceret filios parentibus, nihil opus foret sua stulta & stolida lege de clandestinis matrimoniis. […]Sciant itaque parentes sibi ius esse, matrimonia filiorum irrata faciendi, & filii sciant sese obedire debere in his & in omnibus, quae contra deum non sunt, parentibus suis, & matrimonia sua occulta nihil esse, nisi ea demum impetrent humili prece a parentibus rata haberi & execretur Papam istum aduersarium dei cum suis legibus.“ Quelle hier, Übersetzung von mir.)
Vermutlich liegt es an dieser theologischen Tradition der Reformation, dass es bei protestantischen Hochzeiten üblich ist, dass der Vater die Braut zum Altar führt, was in katholischen Traugottesdiensten nicht Tradition ist, oder dass sogar gefragt wird „Wer gibt diese Frau in die Ehe?“. (Gerade im englischen Sprachraum scheint es noch weiter verbreitet zu sein, dass der Pfarrer fragt: „Who gives this woman to be married to this man?“, worauf der Vater der Braut antwortet: „I do“.)
Und wieder ein Grund mehr, den Protestantismus nicht zu mögen!
PS: Auch der hl. Thomas äußert sich übrigens in der Summa zum Ehekonsens und zu Zwangsehen.
4 Gedanken zu “Aus dem Denzinger: Die mittelalterliche Kirche über den Ehekonsens und heimliche Ehen (und Luthers Ansichten dazu)”