Moraltheologie und Kasuistik, Teil 9b: Mitwirkung an fremden Sünden

Die praktische moraltheologische Bildung der Katholiken muss dringend aufgebessert werden – ich hoffe, da werden meine Leser mir zustimmen. Und ich meine hier schon auch ernsthafte Katholiken. In gewissen frommen Kreisen wird man heutzutage ja, wenn man Fragen hat wie „Muss ich heute Abend noch mal zur Sonntagsmesse gehen, wenn ich aus Nachlässigkeit heute Morgen deutlich zu spät zur Messe gekommen bin?“ oder „Darf ich als Putzfrau oder Verwaltungskraft in einem Krankenhaus arbeiten, das Abtreibungen durchführt?“ oder „Wie genau muss ich eigentlich bei der Beichte sein?“ mit einem „sei kein gesetzlicher Erbsenzähler!“ abgebügelt. Und das ist nicht hilfreich. Gar nicht. Weil das ernsthafte Gewissensfragen sind, mit denen manche Leute sich wirklich herumquälen können. Und andere Leute fallen ohne klare Antworten in einen falschen Laxismus, weil sie keine Lust haben, sich ewig mit diesen Unklarheiten herumzuquälen und meinen, Gott werde es eh nicht so genau nehmen, und wieder andere in einen falschen Tutiorismus, wobei sie meinen, die strengste Möglichkeit wäre immer die einzig erlaubte.

 Auf diese Fragen kann man sehr wohl die allgemeinen moraltheologischen Prinzipien – die alle auf das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe zurückgehen – anwenden und damit zu einer konkreten Antwort kommen. Man muss es sich nicht schwerer machen, als es ist. Und nochmal für alle Idealisten: „Das und das ist nicht verpflichtend“ heißt nicht, dass man das und das nicht tun darf oder es nicht mehr empfehlenswert oder löblich sein kann, es zu tun. Es heißt nur, dass die Kirche (z. B. in Gestalt des Beichtvaters) nicht von allen Katholiken verlangen kann, es zu tun.

 Zu alldem verweise ich einfach mal noch auf einen meiner älteren Artikel. Weiter werde ich mich gegen den Vorwurf der Gesetzlichkeit hier nicht verteidigen.

 Jedenfalls, ich musste öfters lange herumsuchen, bis ich zu meinen Einzelfragen Antworten gefunden habe, und deshalb dachte mir, es wäre schön, wenn heute mal wieder etwas mehr praktische Moraltheologie und Kasuistik betrieben/kommuniziert werden würde; aber manches, was man gerne hätte, muss man eben selber machen, also will ich in dieser Reihe solche Einzelfragen angehen, so gut ich kann, was hoffentlich für andere hilfreich ist. Wenn ich bei meinen Schlussfolgerungen Dinge übersehe, möge man mich bitte in den Kommentaren darauf hinweisen. Nachfragen sind auch herzlich willkommen. Bei den Bewertungen, was verpflichtend oder nicht verpflichtend, schwere oder lässliche oder überhaupt keine Sünde ist („schwerwiegende Verpflichtung“ heißt: eine Sünde, die wirklich dagegen verstößt, ist schwer), stütze ich mich u. a. auf den hl. Thomas von Aquin, ab und zu den hl. Alfons von Liguori, und auf Theologen wie Heribert Jone (1885-1967); besonders auf letzteren. Eigene Spekulationen werden (wenn ich es nicht vergesse) als solche deutlich gemacht. Alle diese Bewertungen betreffen die objektive Schwere einer Sünde; subjektiv kann es Schuldminderungsgründe geben. Zu wissen, ob eine Sünde schwer oder lässlich ist, ist für die Frage nützlich, ob man sie beichten muss, wenn man sie bereits getan hat; daher gehe ich auch darauf ein; in Zukunft muss man natürlich beides meiden.

Wer nur knappe & begründungslose Aufzählungen von christlichen Pflichten und möglichen Sünden sucht, dem seien diese beiden Beichtspiegel empfohlen. (Bzgl. dem englischen Beichtspiegel: Wenn hier davon die Rede ist, andere zu kritisieren, ist natürlich ungerechte, verletzende Kritik gemeint, nicht jede Art Kritik, und bei Ironie/Sarkasmus ist auch verletzende Ironie/Sarkasmus gemeint.)

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 (Der hl. Alfons von Liguori (1696-1787), der bedeutendste kath. Moraltheologe des 18. Jahrhunderts. Gemeinfrei.)

Alle Teile hier.

Zu den Sünden gegen die Nächstenliebe zählt es an vorderster Front, dem Nächsten Anlass zu einem Schaden an seiner Seele, also einer Schuld, zu sein, bzw. daran mitzuwirken. Hier unterscheidet man: Verführung, Ärgernis, Mitwirkung; im letzten Artikel ging es um die ersten beiden, hier zum dritten Punkt.

Mit der Mitwirkung ist die Mitwirkung an der Sünde eines anderen gemeint, die derjenige unabhängig von dem, was man selbst tut, schon begehen will, die also grundsätzlich aus dessen bösen Willen hervorgeht und deren Schuld er sowieso auf dem Gewissen hätte (auch, wenn er sie unter manchen Umständen nicht ausführen könnte, wenn man sich nicht beteiligen würde, oder man ihn durch seine Mitwirkung bestärkt, hätte er sie jedenfalls schon geplant), an deren Vorbereitung oder Ausführung man aber nicht unbeteiligt ist.

Ein Unterschied besteht zwischen formeller und materieller Mitwirkung. Formell ist sie, wenn der Helfer an der schlechten Handlung teilnimmt und sie billigt; materiell ist sie, wenn er sie nicht billig, sondern aus irgendeinem anderen Grund mitwirkt.

Die Tat an sich ist allerdings trotzdem dieselbe; ein anderer Unterschied, der für die moraltheologische Beurteilung wichtiger wird, besteht daher zwischen direkter/unmittelbarer und indirekter/mittelbarer Mitwirkung.

Die direkte Mitwirkung wäre die Mitwirkung an einer schlechten Tat selbst, also z. B. die Mitwirkung an einem gemeinschaftlich begangenen Raub, die Mitwirkung eines Assistenzarztes bei einer Abtreibung oder Sterilisation. Die direkte Mitwirkung ist immer verboten.

Indirekte/mittelbare Mitwirkung besteht, wenn die Handlung, die man selbst vollzieht, an sich gut oder zumindest neutral ist, aber von jemand anderem in den Dienst einer schlechten Sache gestellt wird. Z. B.: die Mitwirkung eines Arztes bei der Nachsorge nach einer Abtreibung, die Mitwirkung eines Angestellten in der Buchhaltung bei der Auszahlung ungerechter Löhne oder dem Eintreiben von Wucherpreisen, die Arbeit einer Putzfrau in einem Stripclub, das Bereitstellen des Blumenschmucks für eine Schwulenhochzeit, das Kaufen von Kleidung, die unter schlechten Arbeitsbedingungen und zu Hungerlöhnen hergestellt worden ist, die Arbeit eines Taxifahrers, der jemanden zu einem Bordell fährt, das Vermieten eines Saals an eine antikatholische Sekte für ihre Treffen. Ich habe hier bewusst Beispiele genannt, die unter manchen Umständen (nicht unter allen) gerechtfertigt sein können. Die indirekte/mittelbare Mitwirkung kann auch noch näher oder entfernter sein; hier gibt es logischerweise unzählige Grade der Entfernung.

Eine indirekte formale Mitwirkung (bei der man zwar nur indirekt mitwirkt, aber die Sünde auch billigt), wäre auch verboten, aber eine indirekte materielle Mitwirkung (bei der man die Sünde nicht billigt, aber aus anderen Gründen indirekt mitwirkt) kann erlaubt sein.

An sich ist es gut, Mitwirkung an fremden Sünden zu vermeiden; aber in einer Welt, in der so extrem viele Sünden passieren, ist das nicht immer möglich, manchmal nicht praktikabel, und des öfteren nicht zumutbar/verpflichtend.

(Wie absurd es wäre, wenn keine noch so entfernte und ungewollte Mitwirkung am Bösen je erlaubt wäre, illustriert Jimmy Akin hier mit einem schönen Beispiel: „Nach der skrupulösen ‚beteilige dich nie, wenn Böses entstehen könnte‘-Meinung könnte selbst das Retten eines ertrinkenden Mannes verboten sein, da der Mann sicherlich später dann noch irgendwelche Sünden begehen wird. Aber Gott erwartet von uns, ihn zu retten, wenn wir können. Indem wir uns aus der menschlichen Gesellschaft zurückziehen würden, um Mitwirkung am Bösen zu vermeiden, würden wir angenommene Tatsünden mit tatsächlichen Unterlassungssünden vertauschen.“)

Kommen wir von solchen absurden Beispielen wieder zu etwas näheren Mitwirkungen. Kriterien, die bei der Mitwirkung in Betracht zu ziehen sind, sind insbesondere:

  • Wie schwerwiegend ist die Sünde? (Dazu: Ist sie, auch wenn sie materiell schwerwiegend ist, vielleicht formell nicht schwerwiegend, weil derjenige sich gar nicht bewusst ist, dass er falsch handelt, handelt er also ohne zurechenbare Schuld?)
  • Wie nahe ist die eigene Handlung an der Sünde?
  • Wie sicher sieht man voraus, dass die Sünde wirklich begangen wird, wenn man an der Vorbereitung mitwirkt? Besteht nur ein gewisses Risiko oder ist es schon sicher?
  • Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Sünde verhindert werden kann, wenn man seine Mitwirkung verweigert? (Ob die Sache so oder so passieren würde, ist bei der Abwägung zwar mit in Betracht zu ziehen, gibt aber nicht immer den Ausschlag; ein einfaches Beispiel: Wenn eine Chemiefirma 1942 gesagt hätte „wenn ich kein Zyklon B nach Auschwitz-Birkenau liefere, macht es jemand anders“, würde man das auch nicht unbedingt als Entschuldigungsgrund sehen.)
  • Hat man (z. B. als Polizist, Beamter, Vater oder Mutter…) eine besondere Verpflichtung, sie zu verhindern?
  • Und vor allem: Welche Schäden sind zu erwarten, wenn man seine Beteiligung verweigert, oder welche guten Dinge ergeben sich durch die Mitwirkung – d. h. wie ernst ist der Grund, aus dem man mitwirken würde?

Es ist hier letztlich immer eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Das Leben muss noch irgendwie lebbar sein; Gott verlangt von uns, „auf menschliche Weise“ ein rechtes Leben zu führen.

(Wenn man nicht oder nur schwer vorhersehen kann, dass eine gute oder neutrale Handlung jemand anderem für etwas Schlechtes nutzen wird, taucht die Frage nach Sünde gar nicht auf, auch wenn er dieses Schlechte dann tut. Wenn jemand auf dem Flohmarkt einen alten Gürtel verkauft, kann er nicht voraussehen, dass der Käufer damit seine Frau verprügeln wird. Entscheidend für die moralische Beurteilung ist nicht das letztendliche Gesamtresultat, sondern die eigene Handlung.)

Die Mitwirkung ist – je nach ihrer Entfernung von der Tat, nach dem Grund für die Mitwirkung etc. – für gewöhnlich weniger schwer als die Sünde selbst. Wenn jemand ohne ausreichenden Grund (aber vielleicht nicht ganz ohne Grund, sondern aus einem Grund, der eben nicht genügt) entfernt an einer Todsünde mitwirkt, kann das daher mal auch einfach eine lässliche Sünde sein.

Der hl. Alphons von Liguori schreibt über den Grund, aus dem materielle Mitwirkung erlaubt ist:

„Der Grund ist, dass, wenn du eine indifferente Handlung ohne böse Absicht ausführst, wenn ein anderer sie missbrauchen will, um seine Sünde auszuführen, du nicht verpflichtet bist, das zu verhindern außer durch die Nächstenliebe [d. h. nicht durch ein strenges Gebot der Gerechtigkeit, sondern nur durch die darüber hinausgehende Liebe]; und da die Nächstenliebe bei großen Beschwerlichkeiten nicht verpflichtet, sündigst du nicht, wenn du deine Mitwirkung aus einem gerechten Grund leistest; denn dann entsteht die Sünde eines anderen nicht aus deiner Mitwirkung, sondern aus der Bosheit dessen, der deine Handlung missbraucht. (Alphons von Liguori, Moral Theology. Volume I. Books I-III. On Conscience, Law, Sin and the Theological Virtues, übers. v. Ryan Grant, Mediatrix Press, Post Falls, 2017, S. 595. Übersetzung der englischen Übersetzung ins Deutsche von mir.)

Heribert Jone schreibt über die Mitwirkung:

„III. Die Mitwirkung. 1. Die formelle Mitwirkung, d. h. jene, mit der man sich an einer verwerflichen Handlung äußerlich beteiligt und gleichzeitig die schlechte Intention des anderen teilt, ist immer verboten.

2. Eine unmittelbare materielle Mitwirkung, d. h. die Mitwirkung an der verwerflichen Handlung selbst, aber ohne Teilhabe an der schlechten Intention, ist gleichermaßen verboten. Es besteht nur eine Ausnahme, wenn es sich um einen Schaden handelt, der Vermögensgüter betrifft, und das nur in bestimmten Fällen.“ (Précis de theologie morale catholique, Nr. 147, aus der französischen Übersetzung rückübersetzt ins Deutsche von mir.)

Hier kommt ein Verweis auf Nr. 354 im Buch, wo er schreibt:

„Man darf sich nur direkt an einer Handlung beteiligen, die dem Nächsten an seinen Gütern schadet, wenn man unter dem Einfluss einer schweren Furcht handelt, und man den Schaden wiedergutmachen kann und will, oder auch, wenn der Schaden selbst ohne diese Beteiligung verursacht worden wäre, oder auch, wenn er nur von geringer Bedeutung ist. Wenn keine dieser Bedingungen zutrifft, könnte man nur direkt an einer Handlung dieser Art teilnehmen, um für sich selbst einen unvergleichlich größeren Schaden zu vermeiden, z. B. den Verlust des Lebens.“

Hier geht es also darum, wenn z. B. eine Angestellte in einem Laden von einem Räuber mit einer Waffe bedroht wird und ihn deshalb zu einem Safe führt, den Safe öffnet und das Geld herausgibt. Damit schadet sie zwar dem Inhaber an seinem Besitz, aber in diesem Fall ist das keine Sünde, weil sie um einen „unvergleichlich größeren Schaden“, nämlich den Verlust ihres Lebens, fürchten muss, und sie hat daher auch keine Pflicht zur Wiedergutmachung. (Der Inhaber würde das wohl auch kaum von ihr erwarten und lieber selbst auf seine Besitztümer verzichten.) Ein anderer Fall könnte z. B. sein, wenn man von jemandem aus seinem Umfeld bedroht und erpresst wird, um bei einem Diebstahl mitzumachen, und man unter „dem Einfluss einer schweren Furcht“ mitmacht, den Schaden aber wiedergutmachen will.

Dass das erlaubt ist, liegt einfach daran, dass das Eigentumsrecht kein absolutes Recht ist, und vor höherrangigen Rechten (z. B. dem Lebensrecht) Platz machen muss; bekanntlich darf auch ein Verhungernder Essen stehlen. Man dürfte aber nicht, wenn man von einem Verbrecher bedroht wird, z. B. direkt an einer Entführung, Vergewaltigung, Folterung oder Ermordung mitwirken.

„3. Eine mittelbare materielle Mitwirkung, d. h. die Mitwirkung an einer Handlung, die nur die Vorbereitung einer verwerflichen Handlung ist [also eben eine Handlung, die von dem anderen nur in den Dienst seiner schlechten Sache gestellt wird, aber nicht direkt dazugehört, wie oben gesagt], ist gleichermaßen normalerweise verboten. Sie kann aber erlaubt sein, wenn die Handlung, an der man sich beteiligt, gut oder wenigstens indifferent ist und es einen angemessen schwerwiegenden Grund gibt.

Der Grund muss entsprechend schwerwiegender sein, wenn die Sünde des Nächsten schwerwiegender ist, wenn die Handlung direkter an der Sünde mitwirkt, wenn die Sünde ohne die Mitwirkung sicherer verhütet werden könnte, wenn man strenger verpflichtet ist, diese Sünde zu verhindern.“ (Nr. 147)

Er bringt dann eine ganze Reihe an Beispielen für die Mitwirkung; ich will einige zitieren, um den Lesern einen Eindruck zu vermitteln, wie er Einzelfälle beurteilt hätte, und auch zum Vergleich Meinungen anderer Theologen (z. B. zu Mitwirkung bei der Arbeitsstelle, zu Mitwirkung in der Politik generell, zu Mitwirkung in einer Diktatur oder in einem Zustand der Gefangenschaft speziell, zur Mitwirkung von Juristen bei Scheidungen oder Standesbeamten bei Zivilehen, zur Mitwirkung an kirchenfeindlichen Schriften oder bei häretischen Sekten…). Weiter unten bringe ich noch eigene Beispiele, die damals vielleicht nicht so oft vorkamen oder die bei diesen Theologen einfach nicht erwähnt worden sind (z. B. zur Mitwirkung bei Abtreibungen, Verhütung oder Schwulenhochzeiten, oder zur Investition in bestimmte Firmen).

Zum Verständnis der folgenden Texte: ein „gerechter und vernünftiger Grund“ heißt in Kasuistik und Kirchenrecht „nicht ganz ohne Grund und nicht aus einem ungerechten/unvernünftigen Grund“, ein „gerechter und vernünftiger Grund“ ist aber relativ leicht gefunden; ein „ernster/schwerwiegender Grund“ muss ein gewisses Gewicht haben, ist aber nichts Abwegiges; ein „sehr schwerwiegender Grund“ ist schon etwas Außergewöhnliches. „Sehr schwerwiegend“ heißt aber nicht automatisch „selten“; man kann in einem Land oder einer Zeit leben, in dem/der generell außergewöhnliche Verhältnisse herrschen, sodass in diesem Land oder dieser Zeit relativ oft „sehr schwerwiegende Gründe“ für diese oder jene Sache auftreten. Es kommt letztlich einfach auf die objektive Schwere des Grundes an.

Klar ist immer: Wenn eine Mitwirkung sich nicht rechtfertigen lässt, und man sich ihr auch nicht unauffällig entziehen kann, muss man sich klar weigern und erklären, dass man die besagte Sache nicht tun wird. Andere haben die Pflicht, darauf Rücksicht zu nehmen, wenn jemand etwas mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann; und wenn sie merken, dass man sich nicht auf die Sache einlässt, stellen sie sich glücklicherweise in einigen Fällen auch irgendwann darauf ein. Manchmal tun sie das freilich nicht, und man muss die Konsequenzen tragen. Man sollte auch sehen, dass man, wenn man z. B. als Unternehmer in seinem Unternehmen strikt bestimmte Mitwirkungen am Bösen meidet, damit auch eine katholische Oase schaffen kann, die es katholischen Mitarbeitern leichter macht, und eine Vorbildfunktion für andere Katholiken hat. Je mehr Menschen sich einer Mitwirkung am Bösen entziehen, desto leichter wird es für andere, sie nachzuahmen.

Auch zu bedenken: Es ist praktisch gesehen öfter, wenn auch nicht immer, effektiver und macht mehr Eindruck, eine Mitwirkung ganz zu verweigern, als darauf zu hoffen, dass man, indem man sich beteiligt, einige Auswüchse verhindern und die Sache weniger schlimm machen kann, als sie sonst gewesen wäre. Auch wenn es einen rechtfertigenden Grund für die Mitwirkung gibt, an der Schwere der Sache selbst kann man oft nichts ändern.

Noch etwas Allgemeines zu den folgenden Fällen: Im Zweifelsfall über die Erlaubtheit einer Sache macht es Sinn, 1) die Klugheitsregeln für Zweifelsfälle zu kennen, 2) einen (verlässlichen!) Priester zu fragen.

Jetzt also erst einmal Beispiele von Jone und anderen älteren Moraltheologen:

Jone schreibt über Geldspenden:

Geldspenden für den Bau und Unterhalt nichtkatholischer Schulen und Waisenhäuser.

Wenn das Ziel dieser Einrichtungen in erster Linie Unterricht und Wohltätigkeit ist, kann man sie in gemischtreligiösen Ländern mit Geld unterstützen, unter der Bedingung, dass kein Ärgernis entsteht und diese Einrichtungen nicht dafür benutzt werden, den Abfall der Katholiken herbeizuführen.

Beiträge für sozialistische oder radikale Syndikate.

Wenn diese Syndikate zum Ziel haben, Armen, Kranken etc. … zu helfen, kann ein Beitrag aus einem proportionalen Motiv erlaubt sein. Aber wenn diese Syndikate zum Ziel haben, die Kirche zu bekämpfen, Sozialisten oder Radikale wählen zu lassen oder andere vergleichbare Ziele, wäre der Beitrag verboten.“ (Nr. 149)

Das Gesagte dürfte heute für entsprechende Hilfsorganisationen genauso gelten.

Ein großes Thema ist natürlich die Mitwirkung im Beruf. Austin Fagothey SJ schreibt allgemein über Angestellte:

„Angestellte, weil sie ihre Dienste einer Firma zur Verfügung stellen, deren Programm sie nicht bestimmen, sind besonders der Gefahr der materiellen Mitwirkung ausgesetzt. Man darf keine Anstellung bei einer Firma behalten, die kontinuierlich und gewohnheitsmäßig ein moralisch verwerfliches Geschäft betreibt. Wenn sie das nur gelegentlich tut, müssen sich Angestellte nicht beunruhigen, solange ihre materielle Mitwirkung entfernt bleibt; aber wenn sie merken, dass nahe materielle Mitwirkung von ihnen relativ häufig verlangt wird, müssen sie einen schwerwiegenden Grund haben, bei ihrer Arbeitsstelle zu bleiben, und müssen in der Zwischenzeit eine ernsthafte Anstrengung unternehmen, andere Arbeit zu finden.“ (Right and Reason, S. 340)

Im Allgemeinen darf man wohl sagen, dass man, wenn man zu der Ansicht kommt, dass man eine Arbeit nicht behalten kann, weil man zu oft relativ nahe materielle Mitwirkung leisten müsste, man während der Kündigungsfrist seine Arbeit noch normal leisten kann, da man mit diversen Konsequenzen zu rechnen hätte, wenn man das nicht tun würde.

Jone schreibt detaillierter:

„Mitwirkung Untergebener an den Sünden ihrer Vorgesetzten.

Dienstboten können, sogar nur aufgrund ihres Dienstverhältnisses, ihren Dienstherren an einem verbotenen Tag auf deren Verlangen hin Fleisch zubereiten, und ihnen Wein reichen, auch wenn sie wissen, dass sie sich betrinken werden. – Gleichermaßen kann ein Dienstbote seinem Dienstherren schlechte Bücher oder schlechte Zeitungen kaufen oder ihm solche liefern, die schon gekauft sind. – Aus einem proportional schwerwiegenden Grund kann ein Dienstbote im Auftrag seines Dienstherrn einer Person, mit der der Dienstherr schuldhafte Beziehungen unterhält, Briefe oder Geschenke überbringen. Er kann ihn zu dem Haus dieser Person fahren oder dieser Person die Tür öffnen. Aber er hat nie das Recht, diese Person direkt zur Sünde auffordern. Er kann sie allerdings aus einem ernsthaften Grund bitten, zu seinem Dienstherrn zu kommen, auch wenn er weiß, dass sie eine Sünde mit diesem begehen wird. Aber eine solche Einladung wäre nie erlaubt, wenn sie die erste Versuchung darstellen würde. – Büroangestellte können auf Verlangen ihrer Vorgesetzten Rechnungen abtippen, die andere schädigen müssen, und sie können selbst, aus sehr ernsthaften Gründen, auf Verlangen dieser Vorgesetzten, diese Rechnungen selbst aufsetzen. – Droschkenkutscher und Mietfahrer können ihre Dienste selbst denen leisten, die sich zu verrufenen Häusern fahren lassen wollen, da, zum einen Teil, sie das Übel nicht verhindern können, und, zum anderen Teil, ihre Weigerung ihnen einen schwerwiegenden Schaden bereiten würde.

Mitwirkung von Handwerkern und Geschäftsleuten

Schneiderinnen können, aus einem vernünftigen Grund und auf Verlangen, wenig anständige Kleider herstellen, von denen das Tragen allerdings keine Todsünde darstellt. Was Kleidung angeht, bei der es unmöglich ist, sie ohne schwere Sünde zu tragen, können sie sie nur aus einem sehr ernsthaften Grund herstellen. Aber wenn man solche Kleider macht, nicht um einen Auftrag auszuführen, sondern um Kunden anzulocken, sündigt man durch Ärgernis. – Geschäftsleute haben das Recht, Dinge zu verkaufen, die missbraucht werden können, deren Missbrauch sie aber nur in genereller Weise voraussehen, z. B.: Spielkarten, Waffen, Schminke, Schmuck. Wenn man sich aber sicher ist, dass der Käufer sie missbrauchen würde, braucht es einen ernsthaften Grund, um verkaufen zu dürfen; das Entgehen des Gewinns allein genügt nicht. Gastwirte dürfen einer Person, die sich wahrscheinlich betrinken wird, oder einer schon betrunkenen Person keine alkoholischen Getränke ausschenken. Wenn es keinen Dispens gibt, ist es ihnen nicht erlaubt, ihren Gästen an einem verbotenen Tag unaufgefordert Fleisch anzubieten; wenn man sich sicher ist, dass ein bestimmter Gast keinen Dispens hat, darf man ihm nur Fleisch servieren, um einen schwerwiegenden Schaden zu vermeiden. – Man darf gleichermaßen den Gästen keine Zeitungen bereitstellen, die kontinuierlich den Glauben und die guten Sitten angreifen, selbst im Fall, dass viele Kunden den Betrieb boykottieren würden, wenn man sie ihnen nicht gibt. Man muss sich im übrigen in Erinnerung rufen, dass diese Zeitungen unter die Vorschriften des Index fallen (Can. 1384, § 2 und Can. 1999 Nr. 3). Wenn diese Zeitungen nur von Zeit zu Zeit den Glauben und die Sitten angreifen, kann man sie den Gästen auf spezielle Anfrage aushändigen, wenn die Weigerung, sie ihnen zu geben, einen schweren Schaden verursachen würde. Nur im Fall, dass man aus Erfahrung weiß, dass fast alle Gäste diese Zeitungen verlangen und den Betrieb boykottieren werden, wenn man sie ihnen nicht zur Verfügung stellt, kann man es tun, aber man muss ihnen dann auch gute Zeitungen zur Verfügung stellen.“ (Nr. 152f.)

Der hl. Alphons schreibt über Angestellte von Wucherern:

„Einer, der Wucher nur dadurch fördert, dass er Geld zählt, Rechnungen schreibt oder ein Pfand gibt, kann nur durch Gründe des Dienstverhältnisses von Sünde entschuldigt werden“ (Alphons von Liguori, Moral Theology, S. 606.)

Man sollte, was das Ausschenken von Alkohol angeht, anmerken, dass es in Deutschland nach dem Gaststättengesetz sogar verboten ist, „in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen“ (§ 20 Nr. 2 GastG). (Das Verbot trifft hier freilich den eigentlich verantwortlichen Wirt, nicht die Kellnerin.) Hier ist das Gesetz also auch mal auf der Seite der Moral.

Was das Servieren von Fleisch angeht, ist das (außer an zwei Tagen im Jahr) nicht mehr aktuell, selbst wenn ein Wirt Gäste hat, von denen er weiß, dass sie auch katholisch sind, weil es Katholiken nach dem neueren Kirchenrecht freigestellt ist, ob sie an einem Freitag auf Fleisch verzichten oder ein Ersatzopfer bringen wollen; nur eins davon ist verpflichtend. Und der Wirt kann seine Gäste schlecht fragen, ob sie auch ein Ersatzopfer bringen, wenn sie sich jetzt das Wiener Schnitzel mit Kartoffelsalat bestellen.

Ein großes Thema waren für die Moraltheologen der alten Zeiten immer Medien, die den Glauben angreifen; damals legte die Kirche noch mehr Wert auf dieses Thema und setzte ja auch Bücher auf den Index (die durfte ein Katholik dann nur mit Genehmigung lesen, z. B. wenn er einen Zeitungsartikel zur Widerlegung schreiben wollte, oder sich als Theologiestudent mit den gegnerischen Ansichten beschäftigen musste, und ein katholischer Buchhändler durfte sie nur an jemanden mit Genehmigung verkaufen). Der Index ist heute abgeschafft, also nicht mehr kirchenrechtlich verbindlich (das heißt nicht, dass diese Bücher besser geworden sind, aber wenn man wissen will, was der Gegner sagt, muss man nicht mehr bei der Kirche anfragen, ob man es lesen darf), und über dieses Thema redet man nicht mehr oft; trotzdem ist es ja immer noch so, dass vor allem beeinflussbare und leichtgläubige Menschen sich durch antikatholische Propaganda ziemlich schädigen lassen können, und man es daher nicht ganz außer Acht lassen sollte (und auch selbst solche Bücher lieber vermeiden sollte, wenn man weiß, dass man nicht unterscheiden kann, wo sie die Wahrheit sagen und wo sie sie verzerren oder lügen).

Jone schreibt also:

„Mitwirkung betreffs irreligiösen und unmoralischen Büchern, Zeitschriften und Zeitungen

Es ist nie erlaubt, solche Zeitungen etc. zu drucken, herauszubringen oder zu redigieren. Die Handlung der Schriftsetzer und Korrektoren der Druckerei wird als direkte Mitwirkung angesehen und kann nur aus einem sehr schwerwiegenden Motiv erlaubt sein, z. B. wenn man keine andere Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. – Die Vorbereitung und Bereitlegung des Papiers, die Vorbereitung der Druckerschwärze, die Bedienung der Maschinen sind Handlungen, die für einige Zeit erlaubt sind, wenn man einen mittelmäßig ernsten Grund hat. – Der Verkauf von Druckerschwärze, Papier, Maschinen etc. an solche Druckereien ist nur eine sehr entfernte Mitwirkung und der bloße Wunsch nach Gewinn kann sie rechtfertigen. – Einen guten Artikel einer schlechten Zeitung zu schicken, begünstigt diese Zeitung, so geringfügig das auch ist, und kann daher nur aus einem gerechten und vernünftigen Grund erlaubt sein, der vom Bischof als solcher anerkannt ist (Can. 1386, § 2). Wenn sich die Sache nicht aufschieben lässt, kann man von der Erlaubnis ausgehen. [Nach dem heutigen Kirchenrecht muss man hier bekanntlich nicht mehr beim Bistum anfragen.] Aber als Mitarbeiter regelmäßig gute Artikel zu einer schlechten Zeitung beizutragen heißt, sie auf wichtige Weise zu unterstützen, und das kann nur aus einem extrem ernsten Grund erlaubt sein, z. B.: die Tatsache, dass man sich nicht anderweitig den notwendigen Lebensunterhalt für sich und die seinen verschaffen könnte. – Anzeigen in einer schlechten Zeitung aufzugeben bedeutet an sich generell keine wichtige Unterstützung und kann dementsprechend aus einem ernsthaften Motiv erlaubt sein. Aber häufige Anzeigen eines einzelnen Geschäftsmanns oder einer Gruppe von Geschäftsleuten sind eine bedeutende Unterstützung und können nur aus deutlich ernsthafteren Gründen erlaubt sein. – Um Schriften gegen den Glauben zu verkaufen, bedarf es einer speziellen Erlaubnis des Heiligen Stuhls und außerdem darf man sie nur an Personen verkaufen, von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie die Erlaubnis haben (Can. 1404, cf. Nr. 400). Im Zweifelsfall muss man annehmen, dass der Käufer die Erlaubnis hat (Nemo malus nisi probetur [=Niemand darf als Übeltäter angesehen werden, wenn es nicht bewiesen ist]). Man darf sie an andere verkaufen, wenn, wenn man sich weigern würde, man einen besonders schweren Schaden leiden würde, z. B. wenn man gezwungen wäre, sein ganzes Geschäft aufzugeben. Was Schriften angeht, die ex professo unmoralisch sind, ist es nicht erlaubt, sie zu verkaufen (Can. 1404). – Die Verteilung schlechter Zeitungen muss als eine sehr nahe Mitwirkung angesehen werden, und kann daher nur erlaubt sein, um schweren Schaden zu vermeiden. – Das Abonnement einer schlechten Zeitung kann nur aus einem sehr wichtigen Grund erlaubt sein, z. B.: ein großer Nutzen für sein Geschäft; aber es wäre nicht erlaubt, diese Zeitung allein deshalb zu beziehen, um zu wissen, was die Gegenseite sagt. Von Zeit zu Zeit eine solche Zeitung zu kaufen ist nur eine sehr entfernte Mitwirkung und kann an sich aus einem geringfügigen Grund erlaubt sein, unter der Bedingung, dass es nicht für Ärgernis sorgt. Aber für die Lektüre solcher Zeitungen muss man auch die kirchlichen Regeln des Index berücksichtigen (cf. Nr. 379, 400 ff.)“ (Nr. 150)

Jone würde also nicht erlauben, z. B. langfristig für den Spiegel oder den Playboy zu arbeiten, oder diese Zeitungen mit einem langfristigen Abonnement zu unterstützen.

Fagothey schreibt zum selben Thema:

„Zum Beispiel begeht ein Mann, der ein unmoralisches Buch schreibt, eine in sich schlechte Handlung; die Verleger, die ein solches Buch annehmen und edieren, sind formell Mitwirkende; Schriftsetzer, Korrekturleser und andere, die den eigentlichen Text vorbereiten, sind nah materiell Mitwirkende; diejenigen, die bloß die Druckerpressen betreiben, die Bücher binden und sie zur Auslieferung vorbereiten, sind entfernt materiell Mitwirkende. Die Chefs von Buchhandelsfirmen, die solche Bücher verkaufen, sind formell Mitwirkende, Angestellte, die sie verkaufen, sind nah materiell Mitwirkende, Sekretäre, die die sie betreffende Geschäftskorrespondenz erledigen, sind entfernt materiell Mitwirkende. Je näher die Mitwirkung, desto wichtiger muss der proportionale Grund sein, der nötig ist, um die materielle Mitwirkung erlaubt zu machen.“ (Right and Reason, S. 339)

Bernhard Häring schreibt über schlechte Bücher:

„Von der Buchdruckerei und ihren Angestellten (nicht vom Verlag!) kann man wohl im allgemeinen sagen, daß ihre Mitwirkung nur materiell ist, da es nicht zu ihrer Tätigkeit als solcher gehört, sich den Inhalt auf seinen Sinn und seine Qualität anzuschauen. Der Besitzer und die Leiter einer Buchdruckerei wären aber nicht von schwerer Sünde entschuldigt, wenn sie ihre Arbeit in den Dienst schlechten Schrifttums stellen würden. Wegen des einen oder andern schlechten Abschnittes wären sie jedoch nicht verpflichtet, den Druck zurückzuweisen, wenn sie ihn doch nicht verhindern könnten. Die Angestellten mit rein technischen Verrichtungen können sich gar nicht vergewissern, ob alles, woran sie arbeiten, sittlich in Ordnung ist.“ (Das Gesetz Christi, S. 926.)

Man sollte hier vielleicht anmerken, dass heute die wenigsten Buchhandlungen Wert darauf legen, ihr Geschäft auf eine aus katholischer Sicht moralisch einwandfreie Weise zu führen, und man z. B. als Verkäuferin im Buchhandel kaum noch Arbeit finden würde, wenn man jede Beteiligung daran verweigern würde, z. B. Bücher für Kunden zu bestellen, in denen esoterische oder atheistische Ideen verbreitet werden, und sich daher an das halten, was Jone z. B. weiter oben über das Recht des Dienstboten gesagt hat, seinem Dienstherrn eine schlechte Zeitung zu kaufen. Freilich sollte man einem Kunden nicht von sich aus schlechte Bücher empfehlen, aber sie ihm auf Nachfrage verkaufen darf man wohl.

Wesentlich schwieriger wäre es bei Lektoren, die für einen eher schlechten Verlag arbeiten, bei dem sich ziemlich nahe Mitwirkung an schädlichen Inhalten kaum vermeiden lässt, bei dem in einem großen Teil der Veröffentlichungen irgendetwas Esoterisches, Modernistisches, Kirchenfeindliches oder Unmoralisches steht. Nicht erlaubt wäre es z. B. auch, ein Jobangebot als Hilfskraft bei einem pseudo-katholischen Theologen anzunehmen, dem man bei der Vorbereitung voraussichtlich häretischer Vorlesungen oder Veröffentlichungen helfen soll, (auch nicht, weil man hofft, ein paar häretischen Auswüchsen entgegenwirken zu können (was übrigens eine sehr sehr dumme Hoffnung ist)).

Weiter zum nächsten Thema, über das Jone schreibt:

„Mitwirkung an unangebrachten Darbietungen und Tänzen

Wer Darbietungen liefert oder Tänze von schwerwiegend sündhafter Art aufführt, wer sie organisiert, wer sie durch sein Geld ermöglicht oder dazu einlädt, an ihnen teilzunehmen, sündigt schwer; wenn es sich nur um leicht unanständige Darbietungen oder Tänze handelt, ist die Sünde nur lässlich. – Die Musiker, die einen unangebrachten Tanz begleiten, sündigen schwer, wenigstens wenn sie nicht durch einen sehr schwerwiegenden Grund entschuldigt sind. – Polizisten und Soldaten, die verpflichtet sind, anwesend zu sein, um für Ordnung zu sorgen, begehen keine Sünde. – Diejenigen, die das Theater oder den Tanzsaal instand halten, wirken nur auf eine sehr entfernte Weise mit, und daher kann ein wenig wichtiger Grund sie entschuldigen. – Für die Vermietung der Räumlichkeiten muss es einen sehr wichtigen Grund geben, wenn der Tanz oder die Darbietung ohne diese Vermietung nicht stattfinden könnte. Aber wenn die Organisatoren andere Räumlichkeiten finden könnten, genügt ein weniger wichtiger Grund zur Entschuldigung.“ (Nr. 151)

Über die Mitwirkung von Juristen schreibt Jone:

„Mitwirkung des Richters an der Ausführung eines schlechten Gesetzes durch ein Urteil in Konformität mit dem Gesetz

Dinge, die in sich schlecht sind, dürfen nie kraft eines Richterspruchs vorgeschrieben werden. Z. B.: Ein Richter kann jemandem nicht gebieten, einem Götzen zu opfern oder mit einer Person zusammenzuleben, die vor Gott nicht seine Frau ist. Zum Thema der Mitwirkung eines Beamten an der Schließung einer ungültigen Ehe, s. Nr. 660, an einer Scheidung, s. Nr. 766.

Was Strafen angeht, die auf Verstöße gegen ein ungerechtes Gesetz gesetzt sind, kann der Richter sie verhängen, wenn es sich um leichte Strafen handelt, und es wenig Hoffnung gibt, dass der vereinte Widerstand guter Kräfte dafür sorgen könnte, dass das Gesetz außer Gebrauch gesetzt wird. In einem solchen Fall kann der Verurteilte nicht vernünftigerweise unzufrieden sein; diese Erwägungen haben einen besonderen Wert, wenn das Gemeinwohl verlangt, dass ein guter Richter im Amt bleibt. Aber der Richter darf jemanden in einem solchen Fall niemals eines Gutes berauben, auf das er nicht [von sich selbst aus] verzichten dürfte, z. B. des Lebens. […]

Generell muss man dasselbe bei Geschworenen sagen wie bei Richtern.“ (Nr. 154)

In Nr. 660, auf die oben verwiesen wurde, schreibt er: „Ein Katholik kann ohne spezielle Erlaubnis als Staatsbeamter an einer Zivilehe mitwirken, wenn die [katholischen] Verlobten der zivilen Formalität direkt die kirchliche Eheschließung folgen lassen werden. – Es braucht einen wichtigen Grund, um an einer Zivilehe mitzuwirken, wenn es sicher ist, dass die kirchliche Eheschließung nicht folgen wird. Wenn ein Ehehindernis, von dem nicht dispensiert werden kann [d. h., eins, das sich aus dem göttlichen Recht, nicht aus dem kirchlichen Recht ergibt, von dem die Kirche einen also nicht entbinden könnte], sich der Eheschließung entgegenstellt (z. B.: das [frühere] Eheband), erlauben gewisse Autoren die Mitwirkung, aber nur aufgrund eines extrem schwerwiegenden Motivs.“

Aus heutiger Sicht könnte man anmerken, dass Standesbeamte vermutlich oft gar nichts über die Pläne der Paare für kirchliche Eheschließungen usw. wissen, und die Assistenz daher im Allgemeinen für erlaubt halten.

Es stellt sich die Frage, ob man die Sache ganz als bloß zivilrechtliche Angelegenheit betrachten sollte; dann würde sich die Frage nach der Mitwirkung an etwas Falschem (dem Versuch einer ungültigen Eheschließung) nicht stellen. Dagegen muss man aber einwenden: Die meisten Leute, die standesamtlich heiraten, wollen damit eine wirkliche Ehe schließen, nicht nur eine zivile Formalität erledigen, und Nichtkatholiken können auf dem Standesamt eine objektiv vor Gott gültige Ehe schließen (Katholiken können erst in einer kirchlichen Zeremonie gültig heiraten, auch wenn sie die standesamtliche Prozedur vorher erledigen müssen; sie dürfen diese nicht als die eigentliche Eheschließung betrachten).

Unter die von Jone oben erwähnten Ehen, die nicht gültig sein können, und bei denen man nur aufgrund eines extrem schwerwiegenden Motivs assistieren könnte, würden wohl auch homosexuelle „Ehen“ zählen.

Allgemein empfiehlt es sich wohl nicht, als Katholik Standesbeamter zu werden.

In Nr. 766 schreibt er: „Ein katholischer Richter, der aufgrund seines Amtes verpflichtet ist, ein Verlangen nach einer Scheidung zu akzeptieren, kann, nach der wahrscheinlichen Meinung der Autoren, am Scheidungsurteil mitwirken, da man die Auflösung der Zivilehe wie ihre Schließung als eine einfache zivile Formalität sehen kann. Der Richter muss allerdings, soweit möglich, jegliches Ärgernis vermeiden, und beim vorgeschriebenen Schlichtungsversuch den Eheleuten die Gesetze der katholischen Kirche in Erinnerung rufen. Manchmal allerdings hat der Heilige Stuhl aufgrund des besonderen Ärgernisses strengere Verordnungen getroffen. Ein katholischer Anwalt muss die Verteidigung einer Scheidungssache verweigern. Aber wenn er aufgrund des Armenrechts dieser Sache amtlich zugeteilt wird, sind auf ihn dieselben Regeln wie auf den Richter anzuwenden.“

Der hl. Johannes Paul II. hat in jüngerer Vergangenheit über die Mitwirkung ziviler Richter und Anwälte an Scheidungssachen gesagt:

„Anderseits sollen diejenigen, die im Bereich des Zivilrechts tätig sind, es vermeiden, persönlich miteinbezogen zu werden, insofern dies eine Mitwirkung an der Scheidung impliziert. Für die Richter kann das sehr schwierig sein, weil die Rechtsordnungen keine Verweigerung aus Gewissensgründen anerkennen, die sie vom Urteilen befreien. Aus schwerwiegenden und angemessenen Gründen können sie deshalb entsprechend den traditionellen Prinzipien der materiellen Mitwirkung am Bösen handeln. Aber auch sie müssen wirksame Mittel finden, um die ehelichen Verbindungen zu begünstigen, vor allem durch einen klug geführten Versöhnungsversuch. 

Die Anwälte als freiberuflich Tätige müssen es stets ablehnen, ihren Beruf auszuüben für eine der Gerechtigkeit entgegengesetzte Zielsetzung, wie dies die Scheidung ist; sie können sich an einer Handlung nur dann beteiligen, wenn diese entsprechend der Absicht des Klienten nicht auf den Bruch des Ehebundes ausgerichtet ist, sondern auf andere legitime Effekte, die nur mittels eines solchen gerichtlichen Weges in einer bestimmten Rechtsordnung zu erreichen sind (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2383). Auf diese Weise dienen die Anwälte wirklich den Rechten der Menschen durch ihre Hilfe und durch die Aussöhnung der Personen, die eine Ehekrise durchleben, und sie vermeiden es, reine Techniker im Dienst jedes beliebigen Interesses zu werden.“

D. h. ein Anwalt könnte an einer Scheidungssache mitwirken, wenn z. B. eine Frau, die ihren Mann verlassen hat, weil er sie geschlagen hat, mit der Scheidung eine anständige Besitzaufteilung erreichen und Unterhaltsansprüche durchsetzen will, aber nicht, um eine wahre Auflösung der Ehe zu erreichen, die bekanntlich nicht möglich ist.

Über die Mitwirkung von Wählern bei politischen Wahlen schreibt Jone:

„Die Wahlenthaltung scheint zumindest eine lässliche Sünde zu sein wenn der gute Kandidat einen schlechten Konkurrenten hat; man kann eine schwere Sünde begehen, wenn man durch seine Enthaltung verantwortlich ist, dass ein schlechter Kandidat gewählt wird. [Hier geht es wohl um sehr knappe Wahlen oder Wahlen in kleinen Gemeinschaften; für gewöhnlich fallen einzelne Stimmen ja kaum ins Gewicht.]

Man darf seine Stimme einem schlechten Kandidaten geben, insofern das nötig ist, um die Wahl eines schlechteren zu verhindern, aber eine angemessene Erklärung muss den Grund für diese Handlungsweise erklären. [Hier ist gemeint: Wenn man öffentlich darüber redet, oder die Wahl nicht geheim ist, muss man dazu sagen, wieso man einen Kandidaten trotz seiner Schlechtigkeit gewählt hat.] Ausnahmsweise könnte man einmal seine Stimme einem schlechten Kandidaten geben, um einen sehr schweren persönlichen Schaden zu vermeiden. [Hier geht es wohl um Wahlen in einer Diktatur; man denke an die DDR.]“ (Nr. 204)

Über die Mitwirkung eines Parlamentsabgeordneten bei der Verabschiedung eines schlechten Gesetzes sagt er:

„Die Mitwirkung an einem schlechten Gesetz ist eine Sünde.

Eine Ausnahme wird nur zugestanden, wenn die Abgeordneten mit dieser Mitwirkung ein größeres Übel verhindern […]; in diesem Fall müssen sie öffentlich ihren Standpunkt klarmachen.“ (Nr. 203)

Wenn also z. B. nur zwei Gesetzesentwürfe zur Auswahl stehen, einer, der Abtreibung generell innerhalb einer bestimmten Frist erlauben soll, und einer, der sie nur in Ausnahmefällen, z. B. bei behinderten Kindern, erlauben soll, dürften Abgeordnete für den weniger schlimmen stimmen, müssten aber deutlich machen (sofern sie im Parlament zu Wort kommen jedenfalls), dass sie auch gegen das Töten behinderter Kinder sind und ihnen der weniger schlechte Entwurf nicht genug ist.

Über Parteien schreibt Häring:

„Die Wahl eines Abgeordneten oder einer Partei, die offensichtlich unsittliche oder widerchristliche Grundsätze vertritt, bedeutet an sich Billigung und Unterstützung dieser Grundsätze und ist darum formelle Mitwirkung. Die Grundsätze der kommunistischen Partei sind so sehr gegen die christliche Sitte und Lehre, dass das Heilige Offizium [das Heilige Offizium war das, was heute die Glaubenskongregation ist] die Wahl der kommunistischen Partei oder ihre Unterstützung durch Halten und Verbreiten des Parteischrifttums als schwere Sünde bezeichnen mußte, die solange vom Sakramentenempfang ausschließt, bis man sich von dieser Unterstützung des Bösen lossagt. Dies gilt auch für die, die beteuern, daß sie sich von den sittlichen und weltanschaulichen Irrtümern des Kommunismus freihalten; denn nicht erst das innere Stehen zur Häresie, sondern schon die Unterstützung ist schwer sündhaft, weil sie Mitwirkung zu einer großen Sünde ist.

Auch die Wahl freimaurerischer und sozialistischer Parteien, die zum Beispiel grundsätzlich die katholische Schule bekämpfen und dem ungeborenen Leben jeden Schutz versagen wollen, ist Unterstützung der bösen Sache und schwer sündhaft.

Wenn jedoch der Wähler nur die Möglichkeit zur Wahl von Parteien hat, von denen jede schwer unsittliche oder glaubenswidrige Programmpunkte vertritt, so muß er sich je nach Lage entweder der Stimme enthalten, falls er nicht fürchten muß, daß daraus noch größere Übel erwachsen, oder er muß seine Stimme der Partei geben, die der Sache des Glaubens und der guten Sitten alles in allem noch am günstigsten oder doch weniger feindlich gesinnt ist. […]

Wer sich als Abgeordneter einer Partei wählen läßt, in der er unter Fraktionszwang glaubensfeindliche oder sittenwidrige Gesetzesvorlagen unterstützen muß, kann nicht von formeller Mitwirkung und schwerer Sünde entschuldigt werden. Wenn jedoch der Abgeordnete frei ist, so daß er innerhalb der Partei und im Parlament gegen jeden schlechten Programmpunkt Stellung nehmen kann, ist von einer formellen Mitwirkung nicht die Rede, und ein Christ könnte sich für die Partei wählen lassen, falls er aufs Ganze gesehen dadurch kein Ärgernis gibt, der bösen Sache keine Vorspanndienste leistet, sondern im Gegenteil den Einfluß des Bösen zurückdrängt.“ (Das Gesetz Christi, S. 926f.)

Hier noch einige Anmerkungen von mir:

Man sollte bei der Wahlentscheidung beachten, was eine Partei sagt und will, aber auch, was sie voraussichtlich wirklich tun wird; man muss sie nicht wegen eines wohlklingenden Wahlprogramms wählen, wenn man weiß, dass sie es nicht umsetzen wird.

Wenn es mehrere mehr oder weniger schlimme größere Parteien gibt und nur unter den chancenlosen Kleinstparteien eine, deren Programm sehr gut mit katholischen Prinzipien übereinstimmt, ist man nicht verpflichtet, diese Kleinstpartei zu wählen, man darf sich auch unter den größeren Parteien diejenige wählen, von der man denkt, dass sie vergleichsweise am meisten Gutes und am wenigsten Schlimmes tun wird.

Bei vielen taktischen Entscheidungen können Katholiken legitimerweise unterschiedlicher Ansicht sein – wählt man z. B. lieber eine Partei, die nur Chancen auf einen Platz in der Opposition hat, damit der Regierung Druck gemacht wird, oder zieht man nur die Parteien in Betracht, die auch wirklich an die Regierung kommen könnten, um eine noch schlimmere Regierung zu verhindern, oder drückt man seinen Protest gegen die großen Parteien durch die Wahl einer Splitterpartei aus?

Beim Thema Wahl kommt oft die Frage nach dem Lebensrecht der Ungeborenen auf, ob diejenigen eine Sünde bzw. Todsünde begehen, die Parteien wählen, die für Abtreibung sind. Das Thema Abtreibung ist ein sehr wichtiges Thema und sollte in der heutigen Situation i. d. R. das erste sein, an das man bei der Wahl denkt; immerhin geht es hier um Leben und Tod für sehr viele Menschen. Wenn aber alle oder manche Parteien sich bei diesem Thema nur in Nuancen unterscheiden und keine von ihnen wirkliche Pläne hat, in positiver oder negativer Hinsicht etwas am Abtreibungsrecht zu ändern, sodass die Wahlentscheidung keinen oder kaum einen Einfluss auf die Zahl der Todesopfer hätte, kann es an sich vorkommen, dass andere schwerwiegende Themen ausschlaggebender sind. Um ein sehr einfaches, offensichtliches Beispiel zu nehmen: man hat eine Kommunalwahl in einer kleinen Gemeinde, der Gemeinderat wird am bundes- und landesweiten Abtreibungsrecht nichts ändern können, und es ist auch unwahrscheinlich, dass es irgendwelche lokalen Aktionen geben wird (z. B. ein Verbot für Lebensrechtler, vor einer Abtreibungspraxis zu beten, weil es gar keine solche Praxis in der Gemeinde gibt). In dieser Situation könnte jemand z. B. für den Kandidaten der SPD statt den der CSU stimmen, auch wenn die SPD als Partei völlig gegen das Lebensrecht der Ungeborenen ist, sagen wir, weil bekannt ist, dass der CSU-Kandidat ein unzurechnungsfähiger Choleriker ist, der schon zwei Mal im Gefängnis war, einmal wegen Korruption und einmal wegen sexueller Belästigung, während der SPD-Kandidat ein gemäßigter normaler Mensch ohne viele nachteilige Pläne für die Gemeinde ist. (Das war ein theoretisches Beispiel; in der Praxis wird es meiner persönlichen Meinung nach sehr sehr wenige Gründe geben, aus denen man für die SPD stimmen kann. Aber das ist meine persönliche Meinung.)

Man sollte hier m. E. in der Praxis eher vorsichtig sein, bei anderen wegen einer Wahlentscheidung Todsünden anzunehmen, solange jemand eine Partei nicht wegen, sondern trotz ihrer Position zum Thema Abtreibung wählt. Wenn jemand das nicht ohne Grund, aber aus einem nicht ganz genügenden Grund tut, muss das keine Todsünde, sondern kann auch eine lässliche Sünde sein.

Freilich sind die Parteien, die für Abtreibung sind, der Sache des Glaubens gegenüber oft in sehr vielen Punkten feindlich eingestellt; und es kann natürlich (s. o.) eine Todsünde sein, sie zu wählen, auch wenn man sie in allen diesen Punkten nicht gut findet. Die subjektive Schuldfähigkeit beim Einzelnen, der das vielleicht nicht ganz erkennt, wäre ein anderer Punkt; aber eine solche Wahlentscheidung kann Todsünde sein.

Außerdem schreibt Häring über ein Thema, an das Katholiken heute kaum noch denken, nämlich die Beteiligung an gottesdienstlichen Handlungen von Häretikern wie z. B. Protestanten:

„Einem andersgläubigen Kranken auf Wunsch seinen Pfarrer herbeirufen oder das Zimmer zu seinem Empfang schön herrichten, ist in unseren Verhältnissen gewöhnlich nicht als Mitwirkung zu einer Sünde anzusehen, zumal man im Allgemeinen bei den im Irrtum Geborenen Gutgläubigkeit annehmen darf und der Beistand des nichtkatholischen Religionsdieners in der Regel im wesentlichen darin besteht, daß er den Kranken zu lebendigem Glauben an Gottes Vorsehung und Barmherzigkeit und zu Akten der Reue und Liebe anleitet.

Außerdem handelt es sich hier gewöhnlich überhaupt nicht um die selbstverständlich verbotene Aufforderung zu einem häretischen Kulte, sondern um die schlichte Weitergabe des Verlangens des Kranken nach dem Besuch seines Pastors. Es muß aber bei allem Erweis der Liebe das Verhalten des Katholiken immer so sein, daß er nicht den Schein der Billigung oder Unterstützung häretischer Lehren oder Riten gibt.

Wenn Katholiken bei öffentlichen Sammlungen einen Beitrag zum Bau von Gotteshäusern für (aus dem Osten vertriebene) Protestanten geben, aus der Überzeugung, es sei besser, diese beten gemeinsam, als daß sie dem Indifferentismus und Unglauben zum Opfer fallen, so ist dagegen wohl nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß Ärgernis vermieden und der Ausbreitung des Protestantismus kein Vorschub geleistet wird. Aus dem gleichen Motiv und unter den gleichen Voraussetzungen stellten Ortsoberhirten den Protestanten Kirchen oder kirchliche Räume für ihre Gottesdienste zur Verfügung. Der Vorgang beruht auf Gegenseitigkeit und ist Ausdruck der Liebe.“ (Das Gesetz Christi, S. 928)

Jone, der noch einige Zeit vor dem 2. Weltkrieg schrieb und nicht mit Heimatvertriebenen zu tun hatte, urteilte hier noch ein klein wenig strenger; zumindest was das Holen des häretischen Pfarrers ins Krankenhaus angeht, muss ich hier aber ausnahmsweise eher Häring als Jone beipflichten, auch wenn Jone normalerweise der verlässlichere Theologe ist:

Mitwirkung an Kulthandlungen der Nichtkatholiken

Ein Dienstbote kann seine Herrschaft zum protestantischen Gotteshaus begleiten, wenn das nicht als eine Anerkennung der Häresie gesehen wird. Allerdings hat er nicht das Recht, am Gebet und am Gesang teilzunehmen, weil das eine Beteiligung am Gottesdienst im eigentlichen Sinn wäre. – Nonnen in einem Hospital dürfen nicht von sich aus einen Geistlichen des nichtkatholischen Glaubens zu einem Sterbenden rufen, aber aus einem sehr ernsten Motiv (z. B.: das öffentliche Wohl) dürfen sie ihn wissen lassen, dass ein Kranker seinen Besuch wünscht [d. h. sie dürfen ihn nur rufen, wenn der Kranke selbst das will, nicht von sich aus, nur weil sie wissen, dass er z. B. ein Protestant ist]; es scheint sogar, dass es ihnen erlaubt sein dürfte, einen kleinen Tisch herzurichten, den der Geistliche für Kulthandlungen benutzen wird. – […] – Tische, Bänke, Teppiche, Leuchter etc. … für den Gottesdienst der Nichtkatholiken zu verkaufen ist erlaubt, wenn man, indem man auf diesen Verkauf verzichten würde, des entsprechenden Gewinns verlustig gehen würde. [Aus heutiger Sicht kann man anmerken, dass auch das Vermeiden einer Klage wegen Diskriminierung mit Sicherheit ein ausreichender Grund wäre.] – Um Kunstobjekte zu verkaufen, die für nichtkatholische Gotteshäuser bestimmt sind, bedarf es eines ernsteren Motivs, da diese Objekte dazu dienen, die Erhabenheit des Gottesdienstes herauszustellen, und jemanden dazu geneigt machen können, in die Sekte einzutreten oder in ihr zu bleiben. – Geld für den Bau eines protestantischen Gotteshauses zu spenden kann nach einer Erklärung der Pönitentiarie nur erlaubt sein, wenn man dadurch erreicht, dass eine Kirche, die [auch] von den Katholiken benutzt wird, aufhört, eine Simultankirche zu sein. Aber Abgeordnete können im Interesse des religiösen Friedens für Kredite für den Bau protestantischer Kirchen stimmen. Gleichermaßen können Privatpersonen im Interesse des öffentlichen Friedens zwischen den Konfessionen Wohltätigkeitsbasare besuchen, zu Konzerten gehen, an Lotterien teilnehmen, deren Ziel der Bau protestantischer Gotteshäuser ist, wenn die Protestanten zuvor dasselbe für die Katholiken getan haben. Die Glocken für den Gottesdienst der Nichtkatholiken zu läuten wird von mehreren Autoren als eine einfache Anzeige der Gottesdienstzeit eingeschätzt und kann dementsprechend aus einem proportional schwerwiegenden Motiv erlaubt sein. Man muss das Gleiche über die Anzeige eines nichtkatholischen Gottesdienstes in einer Zeitung sagen.“ (Nr. 148)

Damals fanden ja im Allgemeinen noch keine ökumenischen Gottesdienste statt; dazu kann man sagen, dass die Teilnahme (inklusive Gebet, Gesang, Lektorendienste…) heute im Allgemeinen erlaubt ist, weil es sich hier nicht um einen häretischen Gottesdienst, sondern um einen „konzentrieren wir uns vorübergehend auf das Minimum, bei dem wir uns einig sind“-Gottesdienst handelt, und dieses Minimum (zumindest bei manchen ökumenischen Gottesdiensten; auf alle trifft das freilich nicht zu) nicht häretisch ist. Genauso, wie man mit protestantischen Familienmitgliedern zusammen ein Tischgebet sprechen darf, darf man auch beim Ökumenischen Gottesdienst anlässlich des Marsches für das Leben nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich teilnehmen.

(Eine andere Frage ist, ob man die Bewegung zum Ökumenismus hin für generell gut oder schlecht hält, und vielleicht meint (wofür es gute Gründe gibt), dass hier sehr oft die Gefahr besteht, dass die Unterschiede zwischen den Konfessionen verwischt werden. Aber auch wenn man sich generell von ökumenischen Gottesdiensten fernhält (was ich tun würde), kann es vorkommen, dass man eben z. B. mal in die Situation kommt, mit Protestanten zusammen ein Tischgebet sprechen zu sollen.)

Der hl. Alphons von Liguori schreibt über die Mitwirkung an nichtchristlichen Kulten:

„Auch jene sind entschuldigt, die aus gerechtem Grund einem Juden oder Ungläubigen ein Lamm verkaufen, das für ein Opfer benutzt werden wird. Gleichermaßen jene, die jüdische Synagogen oder die Kirchen von Häretikern mit der Erlaubnis der Obrigkeit bauen oder wieder herrichten, insbesondere wenn es ebenso ohne (?) andere [vermutlich ein Tippfehler in der englischen Übersetzung; „mit anderen“ würde besser passen] getan werden würde.“ (Alphons von Liguori, Moral Theology, S. 602.)

Außerdem schreibt er über ein Thema, das seinerzeit im 18. Jahrhundert noch aktuell war, nämlich über Christen, die als Kriegsgefangene oder von muslimischen Sklavenjägern Verschleppte auf türkische Galeeren geraten waren (es ist übrigens zumindest möglich, dass er diese Frage nicht nur akademisch diskutierte, sondern auch in der Beichte Katholiken getroffen hatte, die aus einer solchen Gefangenschaft wieder entkommen waren und sich mit Gewissensbissen plagten, wie sie dabei hätten handeln sollen):

„Christliche Gefangene auf den Galeeren der Türken oder Häretiker rudern, aus schwerer Furcht, erlaubterweise gegen Katholiken, oder tragen die Ausrüstung und Waffen der Muslime, die für den Krieg notwendig sind, bauen Belagerungsmaschinen, etc. So sagen Lessius, Sanchez, Suarez, Laymann […] gegen Toledo, und andere, die lehren, dass sie schwer sündigen. Nichtsdestotrotz, wenn sich an diesem Ort die Gelegenheit ergäbe, dass sie eine christliche Flotte retten oder ihr den Sieg verleihen könnten, indem sie dies verweigern würden, sind sie nur gehalten, das Gut ihres Lebens vorzuziehen. [Das heißt, sie sind nicht verpflichtet, ihre Dienste zu verweigern; wenn sie das tun wollen, wäre das ein freiwilliges Opfer.]“

Außerdem schreibt er über den Fall, wenn ein Usurpator ein Gebiet erobert oder sich an die Macht putscht, und den Fall, wenn Katholiken in protestantischen Gebieten leben:

„Die Bewohner einer Stadt oder Provinz, die ein Tyrann besetzt, bleiben erlaubtermaßen unter bösen Besatzern und helfen ihnen erlaubtermaßen, wenn sie durch Befehl gezwungen werden, ihnen beim Wachestehen zu helfen, beim Graben von Gräben, und Bezahlung, und durch die angenommene Einwilligung des legitimen Herrschers […].

Katholische Seeleute und Fuhrmänner in Holland liefern, selbst ohne schwere Furcht, unter der Voraussetzung, dass es ohne eine böse Absicht geschieht, erlaubtermaßen dem [Kriegs-]Lager der Häretiker Vorräte, wenn andere vorhanden sind, die das tun würden, wenn sie aufhören würden, da, wenn sie das nicht tun würden, sie von jedem Geschäft ausgeschlossen wären als Leute, die das Gemeinwohl hassen.“ (Alphons von Liguori, Moral Theology, S. 602f.)

Noch mal zur Klarstellung: Hier geht es nicht um die Frage, was das Beste wäre, sondern ob jemand sündigt, der dies und jenes tut.

Jetzt noch einige weitere Beispiele; teilweise habe ich die Einschätzungen dazu aus anderen Quellen zusammengesammelt, teilweise sind es aber auch eigene Einschätzungen; daher gilt natürlich: Im Zweifelsfall, wenn man selbst betroffen ist, lieber einen verlässlichen Beichtvater fragen, wie man handeln soll; ich bin eine Laiin mit Laienkenntnissen und habe hier eigentlich gar keine Autorität. Aber jetzt die Beispiele:

Steuern, Beiträge, Gebühren, Mitgliedsbeiträge etc. zu zahlen, deren Verwendung man nicht kontrollieren kann und die sowohl für Gutes als auch für Schlechtes gebraucht werden (z. B. Rundfunkbeitrag), ist in aller Regel erlaubt, besonders, da man es kaum vermeiden kann. Auch Jesus hat das Zahlen von Steuern an den römischen Kaiser gutgeheißen, der nun wirklich nicht nur gute Dinge tat.

Von Firmen zu kaufen, die für schlechte Dinge spenden oder ein paar schlechte Geschäftspraktiken haben, ist für gewöhnlich erlaubt; die Mitwirkung ist nur sehr entfernt. Freilich kann es trotzdem im Einzelfall eine gute Idee sein, sie zu boykottieren, wenn z. B. gerade eine größere Boykottaktion stattfindet, aber man sollte nicht zu viel Zeit und Energie darauf verschwenden, sich mit solchen Dingen zu beunruhigen.

Bewusst in eine Firma zu investieren, die viel Böses tut, ist falsch; in einen Fonds zu investieren, bei dem es viel Mühe kosten würde oder kaum möglich wäre, die Betätigungen der einzelnen Firmen nachzuprüfen, ist erlaubt.

Mitwirkung an Abtreibungen:

  • Die direkte Mitwirkung ist immer verboten. Als Krankenschwester z. B. nur die Instrumente zu reichen, dürfte einen extrem schwerwiegenden Grund erfordern, der kaum jemals vorkommen dürfte – sagen wir, eine Krankenschwester lebt in einer Diktatur, die Abtreibungen fördert, um Überbevölkerung zu vermeiden oder unliebsame Bevölkerungsschichten loszuwerden, und wenn medizinisches Personal sich weigert, daran mitzuwirken, landet es samt der Familie im KZ. (Als Arzt die Tötung wirklich selbst durchzuführen wäre freilich auch in diesem Fall nicht erlaubt.)
  • In einem normalen Krankenhaus zu arbeiten, das neben vielen anderen Dingen ab und zu auch Abtreibungen durchführt, ist erlaubt. Es ist aus einem vernünftigen Grund (z. B. jemand muss man den Job machen, man braucht eine Arbeit und ist hierfür geeignet, und dergleichen) auch erlaubt, dort in der Verwaltung neben vielem anderen auch bei der Abrechnung der Abtreibungen bei der Krankenkasse mitzuwirken, oder in der IT zu arbeiten und auch die Computer der Gynäkologen instandzuhalten, die gelegentlich Abtreibungen durchführen.
  • Es ist aus einem vernünftigen Grund (z. B.: kein anderer Arzt ist gerade verfügbar und die Frau muss versorgt werden, da die Abtreibung schon geschehen ist) erlaubt, in einem Einzelfall die Nachsorge nach einer Abtreibung zu machen.
  • Schwangerschaftskonfliktberatung zu machen und einen Schein auszustellen, der zu einer Abtreibung berechtigt, ist (wie der Heilige Stuhl klargestellt hat) verboten; das ist im Grunde eine Tötungslizenz. Bei einer Organisation, die nur Schwangerschaftskonfliktberatungen macht, als Verwaltungskraft zu arbeiten, dürfte einen sehr schwerwiegenden Grund erfordern, als Hausmeister oder Putzfrau auch einen schwerwiegenden oder sogar auch einen sehr schwerwiegenden; auch wenn diese Organisation vielleicht im Einzelfall auch mal etwas Gutes tut, indem sie Frauen, die wirkliche Beratung wollen statt nur eine Tötungslizenz, Beratung bietet, und manche sogar von der Abtreibung abhalten könnte, ist es doch ihr Hauptgeschäft, Abtreibungen zu ermöglichen.
  • In einer Organisation, z. B. einem staatlichen Gesundheitsamt, die neben anderen legitimen/notwendigen Dingen auch Schwangerschaftskonfliktberatung mit Scheinausstellung macht, zu arbeiten, ohne an der Beratung mitzuwirken, ist aus einem vernünftigen Grund (der ist in diesem Fall bald gefunden; die übrige Arbeit eines Gesundheitsamtes muss erledigt werden) erlaubt. Fraglich wäre es, ob es für Angestellte in solchen Stellen erlaubt wäre, z. B. im Einzelfall die Terminvereinbarung für Schwangerschaftskonfliktberatungen zu machen; einerseits ist die Mitwirkung entfernter, da die Frau sich noch unsicher sein könnte und sich nach der Beratung auch gegen eine Abtreibung entscheiden könnte; andererseits wäre sie noch einen weiteren Schritt davon entfernt, einen Tötungsschein zu erhalten, wenn man sagen würde „gerade kann ich Ihnen nicht weiterhelfen, rufen Sie später noch mal an, wenn meine Kollegin da ist, die über unsere Termine Bescheid weiß“.
  • Das Verbot der Mitarbeit gilt natürlich umso mehr für medizinische Fachangestellte, Pfleger, Verwaltungskräfte, Hausmeister etc. in Kliniken oder Praxen, die nur Abtreibungen durchführen oder bei denen Abtreibungen zumindest einen großen Teil ihrer Arbeit ausmachen. (In Deutschland gibt es wenige solche Einrichtungen, aber in den USA wäre das beispielsweise Planned Parenthood.)
  • Als Angestellte bei einem Frauenarzt zu arbeiten, der in seiner Praxis neben den üblichen Behandlungen auch ab und zu Abtreibungen durchführt, dürfte sich auch extrem schwer rechtfertigen lassen – besonders, da es in den letzten Jahren zumindest in Deutschland immer mehr Frauenärzte gibt, die nicht dazu bereit sind, und es den Zugang zur Abtreibung erschweren kann, je weniger Personal Ärzte finden, wenn sie es noch tun.

Mitwirkung bei Verhütung und Sterilisation: Hier sollte man beachten, dass, während die meisten Leute bei Abtreibungen noch irgendwie sehen, dass sie doch nicht in Ordnung sind, viele gar nicht mehr verstehen, was bitte an Verhütung oder Sterilisation falsch sein soll, also subjektiv keine Sünde begehen dürften. Es wäre also eine geringere Sünde gegen die Nächstenliebe, bei so etwas mitzuwirken. (Natürlich ist beides auch an sich weniger schwerwiegend als Mord.) Materiell ist das alles aber für sich genommen schwere Sünde. Man kann sagen:

  • Die direkte Assistenz bei einer Sterilisation ist immer falsch, der regelmäßigen entfernteren Mitwirkung (z. B. als Anästhesist, oder als Pfleger, der das OP-Besteck herrichtet oder reicht) sollte man sich in aller Regel verweigern, die Nachsorge im Einzelfall ist aus einem vernünftigen Grund erlaubt.
  • Das Einsetzen der Spirale, das Verschreiben der Pille ist für einen katholischen Arzt nicht erlaubt. (Außer, die Pille wird aus gesundheitlichen Gründen statt zur Verhütung verschrieben, sprich, sie würde auch verschrieben werden, wenn die Patientin keinen Sex hätte.) Angestellte bei einem Frauenarzt, der das tut, dürften allerdings meiner Einschätzung nach solche Rezepte ausdrucken, der Patientin überreichen usw., solange sie einen guten Grund haben, diese Arbeitsstelle zu behalten; besser wäre es freilich, baldmöglichst eine Stelle bei einer anderen Sorte Arzt zu suchen, da ein normaler Gynäkologe letztlich doch viel damit zu tun hat, Verhütung zu verschreiben.
  • Die Arbeit in einem Supermarkt, wo auch Kondome verkauft werden, ist erlaubt. (Der Verkäufer zieht sie nur übers Band und nimmt das Geld, und das ist nur ein sehr kleiner Teil dessen, was der Supermarkt verkauft; die generelle Versorgung der Bevölkerung am Laufen zu halten ist ein proportionaler Grund für diese Mitwirkung.) Ein katholischer Inhaber dürfte so etwas aber nicht in sein Sortiment aufnehmen.
  • Eine sehr schwierige Frage ist, ob es erlaubt ist, als Apotheker die Pille auszugeben. Man könnte dafür plädieren, es für erlaubt zu halten, erstens, da Apotheker in einigen Ländern vielleicht sogar ihr ganzes Geschäft aufgeben müssten, wenn sie es nicht tun, aber zweitens vor allem, da die Pille kein Mittel ist, das ausschließlich zu einem falschen Zweck verwendet werden kann und der Apotheker nicht weiß, ob die einzelne Kundin die Pille zur Verhütung oder zur Behandlung eines gesundheitlichen Problems nimmt, was gar nicht so furchtbar selten passiert; die Gefahr ist hier freilich größer als z. B. bei einem Weinhändler, der weiß, dass manche Kunden sein Produkt maßvoll verwenden werden und andere nicht. Und wenn es um Mittel geht, die möglicherweise eine frühabtreibende Wirkung haben können, kann ihr Verkauf kaum gerechtfertigt werden, auch wenn die Kundin das Präparat dann bei einer anderen Apotheke holen wird. Was die Herausgabe einer Pille danach ohne frühabtreibende Wirkung angeht, wäre ihre Herausgabe in einem seltenen Einzelfall sogar ganz gerechtfertigt, nämlich bei Vergewaltigungsopfern; generell ist sie aber noch mal problematischer als die Pille, da sie nur zur Verhütung und nie für normale Krankheiten verwendet wird. (Ähnliches gilt für Kondome.) (In Berlin hat übrigens ein katholischer Apotheker, der sich aus Gewissensgründen geweigert hat, die Pille danach zu verkaufen, und in Kondompackungen Zettel mit Notizen über eine positive Haltung zu Kindern hinzugepackt hat, vom Berliner Verwaltungsgericht Recht bekommen; allerdings hatte er auch im Lauf der Jahre mit vielen Anfeindungen und Farbbeutelanschlägen zu kämpfen, und hat seine Apotheke mittlerweile geschlossen. Freilich ist es nicht überall so schlimm wie in Berlin.) Wenn man als Angestellte in einer Apotheke arbeitet, sollte man sich auf sein Gewissen berufen und sich weigern, beim Verkauf möglicherweise frühabtreibender Mittel (und evtl. reiner Verhütungsmittel, wie Kondome; in einer Apotheke geht es eben auch mehr um Beratung und es ist nicht nur ein reines Produkt-Scannen-und-Geld-Nehmen wie in Supermärkten) mitzuwirken (und sich, wenn möglich, so etwas im Vorfeld im Arbeitsvertrag bestätigen lassen); auch wenn man dann die Kundin jedes Mal an die Kollegin verweist und die Kollegin die Kundin berät und die Pille danach heraussucht, hat man wenigstens selbst nicht mitgewirkt. Fraglich ist, ob es, wenn man mit ziemlichen Anfeindungen oder fristloser Kündigung zu rechnen hätte, da es sowieso nicht verhindert werden kann, evtl. als gerade noch erlaubte materielle Mitwirkung durchgehen könnte, als Angestellte frühabtreibende Mittel auszugeben, solange, bis man eine andere Stelle gefunden hat (sagen wir, in einem Labor oder einer Pharmafirma, die keine solchen Mittel herstellt, bei einer Krankenkasse o. Ä.), eine Umschulung machen kann, o. Ä. Ich tendiere zu einem Nein – es sind eben letztlich doch Mittel, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den billigend in Kauf genommenen Tod eines Menschen verursachen können, und „wenn ich es nicht mache, macht es jemand anders“ darf nicht immer den Ausschlag geben, damit könnte man die bösesten Dinge rechtfertigen – bin mir aber nicht sicher, und, nochmals, in einem solchen Fall: Besser einen guten Priester fragen als sich auf Einschätzungen von Hobbytheologen verlassen, die kein Recht haben, anderen Bürde aufzuerlegen, und sich andererseits auch in zu laxer Richtung irren können. Generell kann man wohl sagen, dass es als Katholik mittlerweile nicht mehr ratsam ist, überhaupt den Apothekerberuf zu lernen.

Beihilfe zum Selbstmord: Jemandem, der Selbstmord begehen will, Gift o. Ä. bereitzustellen, ist nicht erlaubt.

Die schwierigere Frage ist, wie es sich mit der Tötung durch Unterlassen verhält. Die katholische Kirche hat klargestellt, dass man zwar auf außergewöhnliche Mittel zur Erhaltung des Lebens aus eigener Entscheidung verzichten darf (z. B. eine schmerzhafte Operation oder eine Medikation, die große Risiken und geringe Erfolgsaussichten hat), dass aber jedem Kranken die normale Pflege geschuldet ist, wozu auch die Versorgung mit Nahrung und Wasser (auch durch Schläuche, wenn nötig) gehört, ebenso die normale Beatmung. Luft, Essen und Trinken sind keine Medikamente, sondern Grundbedürfnisse; das ist Pflege, keine Behandlung. (Nur, wenn jemand keine Nahrung mehr aufnehmen kann, oder nur noch mit großen Schwierigkeiten, sieht die Sache anders aus.)

Dass man selbst in seiner Patientenverfügung also nicht verfügen darf, „die Maschinen abzustellen“, damit man verdurstet, ist klar; auch, dass man als Arzt Patienten und Angehörigen nicht zu solchen Maßnahmen raten darf. Fraglich ist es, wie sich Pfleger und Ärzte verhalten sollen, wenn jemand bereits verfügt hat, dass er die Pflege, die ihm zusteht und auf die er eigentlich nicht verzichten dürfte, nicht mehr will. Ich würde sagen, dass sie sich eindeutig weigern müssten, z. B. derjenige zu sein, der die Magensonde entfernt. Auch, da das sowieso keine Erfolgsaussichten hätte, wären sie aber nicht verpflichtet, zu versuchen, den Patienten doch noch irgendwie weiterhin zu ernähren, nachdem andere sie entfernt haben.

Mitwirkung an „Hochzeiten“ von Homosexuellen oder bereits Geschiedenen: Die Vermietung eines Saals für die Feier, die Dekoration, das Catering, das Machen der Fotos etc. ist erlaubt, wenn man einen schwerwiegenden Grund hat, z. B. dass man wegen Diskriminierung verklagt werden könnte, im Internet bloßgestellt und boykottiert werden könnte, evtl. auch von der Antifa angegriffen werden könnte, o. Ä., was ja leider manchmal zu befürchten ist. Wenn jemand trotzdem nicht mitwirken will, ist das selbstverständlich erlaubt, mutig, sehr lobenswert und kann „ein Zeichen setzen“, wie man das seit neuestem so nennt, aber wer mitwirkt, muss es nicht beichten.

Was ist damit, solche Hochzeiten als Gast zu besuchen, z. B. weil man seinen schwulen Bruder, der seinen Partner „heiratet“, nicht vor den Kopf stoßen und die Beziehung zu ihm nicht belasten will? Hier einige Regeln für Hochzeitsbesuche im Allgemeinen; zunächst: Alle voraussichtlich gültigen Hochzeiten kann man sowieso besuchen; bei möglicherweise oder sicher ungültigen muss man abwägen. Im Detail heißt das:

Normale Hochzeiten von Nichtkatholiken sind i. d. R. gültig, die kann man also besuchen. Die Kirche hat nie behauptet, dass nur katholische Hochzeiten gültig wären; wenn zwei Leute, die nie katholisch waren, auf dem Standesamt oder vor einem andersgläubigen Geistlichen heiraten, heiraten sie gültig, wenn sich keine Ehehindernisse göttlichen Rechts entgegenstellen (Ehehindernisse göttlichen Rechts, also Dinge, die eine gültige Ehe unmöglich machen, sind z. B.: einer war schon mal gültig verheiratet, oder einer wird zu der Ehe gezwungen.) Im Zweifelsfall wird von der Gültigkeit ausgegangen (das ist auch bei Verfahren vor Kirchengerichten so); man muss hier auch nicht nachforschen, wenn man sich nicht damit auskennt, was eine Ehe gültig oder ungültig machen kann.

Jemand, der jemals zur katholischen Kirche gehört hat, kann allerdings normalerweise nur in der katholischen Kirche gültig heiraten, auch wenn er jemanden heiratet, der nicht katholisch ist; selten gibt es aber Dispens von der Formpflicht und es kann ihm z. B. erlaubt sein, in einer evangelischen Zeremonie zu heiraten. (Oft finden Zeremonien mit Geistlichen beider Konfessionen statt.) Wenn man weiß, dass die katholische Cousine, die einen Protestanten heiratet, nach der standesamtlichen Zeremonie nur eine Zeremonie vor einem protestantischen Pfarrer ohne katholischen Priester folgen lassen wird, kann man, denke ich, hingehen, erstens, weil es theoretisch möglich wäre, dass sie Dispens von der Formpflicht hat, auch wenn es nicht wahrscheinlich ist, zweitens, weil das eine Sache ist, die kaum mehr jemand beachtet und wo man den Leuten nicht den Eindruck gibt, einem wären, obwohl man ja so katholisch ist, die kirchlichen Eheregeln egal, wenn man die Hochzeit besucht.

Bei „Hochzeiten“, die gar nicht gültig sein können und die den Zustand einer schweren Sünde verfestigen, und wo die Ablehnung der katholischen Kirche gegenüber solchen „Hochzeiten“ allgemein bekannt und ein großer Stachel im Fleisch der Gesellschaft ist, d. h. vor allem „Hochzeiten“ von bereits Geschiedenen oder homosexuellen Paaren, sollte man in den meisten Fällen ohne sehr guten Grund nicht teilnehmen.

Die Teilnahme als Gast, besonders, da erwartet wird, zu gratulieren, Geschenke zu machen etc., wird gewöhnlich als Gutheißen verstanden; noch mehr gilt das für eine aktivere Teilnahme (z. B. als Brautjungfer, Trauzeuge, oder wenn man eine Rede hält oder eine Showeinlage macht…). Das gilt vor allem auch für die Teilnahme von Leuten, die die Kirche repräsentieren: Wenn ein Priester oder Diakon zur „Hochzeit“ seiner lesbischen Nichte erscheint und ihr gratuliert, wird es als Signal gesehen: Schau an, der ist doch nicht so schlimm wie seine homophobe Kirche im Allgemeinen ist, er hat nichts gegen ihre Liebe.

Wenn einen jemand, dem man nicht nahe steht (z. B. ein Arbeitskollege) zu so einer Hochzeit einlädt, genügt es, wahrheitsgemäß zu sagen „tut mir leid, ich kann nicht kommen“, ohne Gründe anzugeben und sich damit weitere Scherereien einzuhandeln und das Verhältnis zu verschlechtern; er wird sich sowieso nur insoweit darum kümmern, ob man kommt oder nicht, als er wissen will, wie viele Sitzplätze er einplanen muss. Wenn ein Familienmitglied, das sich wünscht, dass man kommt, einen einlädt, kann man dasselbe sagen, und sollte auf Nachfrage dann möglichst sensibel, freundlich und kurz die Gründe auseinandersetzen; aber das eigene Verhalten sollte der Familie eigentlich schon gezeigt haben, dass man ein fundamentalistischer Erzkatholik ist und damit diese Beziehung, ob mit Hochzeit oder nicht, nicht gutheißen wird. Wenn man noch einen anderen Grund hat, um nicht zu kommen (z. B.: die Hochzeit findet weit weg statt und man kann sich die Reise schwer leisten), kann man erst einmal auch nur diesen Grund angeben und die anderen sich ihren Teil denken lassen. Lügen darf man freilich nicht.

Soweit die Beispiele; ich hoffe, das hat für die Leser die Prinzipien einigermaßen klar machen und vielleicht bei ein paar Fragen helfen können.

13 Gedanken zu “Moraltheologie und Kasuistik, Teil 9b: Mitwirkung an fremden Sünden

  1. „Soweit die Beispiele; ich hoffe, das hat für die Leser die Prinzipien einigermaßen klar machen und vielleicht bei ein paar Fragen helfen können.“

    Das hat es. Vielen Dank für die Mühen.

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  2. >>Wenn eine Chemiefirma 1942 gesagt hätte „wenn ich kein Zyklon B nach Auschwitz-Birkenau liefere, macht es jemand anders“, würde man das auch nicht unbedingt als Entschuldigungsgrund sehen.

    Ich sehe, worauf Du hinauswillst, aber rein faktisch war es so, daß die SS in Auschwitz aus einem ganz bestimmten Grund Zyklon B verwendet hat – weil es *vorhanden* war. Und warum war es vorhanden? Weil es als Entlausungsmittel bestellt worden war, und zwar nicht eigentlich als Vorwand: rein mengenmäßig weitaus zum Großteil wurde es tatsächlich auch zur Entlausung eingesetzt. (Blausäure ist für Menschen viel giftiger als für Läuse, deswegen reichte da so wenig.) Meines Wissens sind die entsprechenden Wirtschaftsführer deswegen auch nicht verurteilt worden.

    (Gewußt haben dürften sie von einem Konzentrationslager, das auch für Konzentrationslagerverhältnisse einen besonders düsteren Ruf hat und über das man so manches munkelt – dessen Infrastruktur haben sie dann auch bewußt unterstützt…)

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  3. Danke für den Artikel! Wie immer sehr erhellend und hilfreich! 🙂

    Habe noch eine Frage zum Themenbereich künstliche Ernährung/Flüssigkeitsgabe.

    „Fraglich ist es, wie sich Pfleger und Ärzte verhalten sollen, wenn jemand bereits verfügt hat, dass er die Pflege, die ihm zusteht und auf die er eigentlich nicht verzichten dürfte, nicht mehr will.
    Ich würde sagen, dass sie sich eindeutig weigern müssten, z. B. derjenige zu sein, der die Magensonde entfernt. Auch, da das sowieso keine Erfolgsaussichten hätte, wären sie aber nicht verpflichtet, zu versuchen, den Patienten doch noch irgendwie weiterhin zu ernähren, nachdem andere sie entfernt haben.“

    Ich bin als Medizinstudentin im Krankenhaus ein paar Mal in so eine Situation gekommen und jedes Mal habe ich mich gefragt, wie ich als Ärztin damit umgehen sollte und denke inzwischen, dass die aktuelle rechtliche und medizinethische Situation es mir in vielen Fachbereichen als gläubigem Menschen unmöglich macht, zu arbeiten.

    Einmal ging es um eine Frau, die sich nach mehrfachen Schlaganfällen nicht mehr mitteilen konnte und die eigentlich eine neue PEG-Sonde gebraucht hätte (eine Sonde durch die Bauchwand direkt in den Magen). Die alte war vor einiger Zeit gezogen worden (durch sie, hieß es), was in Absprache mit den Angehörigen als Willensäußerung gewertet wurde, dass sie keine neue wollte… ich war dabei, als der Arztbrief diktiert wurde und sie wurde fast wortwörtlich zum verhungern/verdursten zurück ins Pflegeheim geschickt.
    Was tut man da als Arzt? Die Angehörigen rauf und runter telefonieren, dem Oberarzt sagen, dass er ihr eine neue Sonde legen soll, wohlwissend, dass er das nie im Leben tun wird, weil es schlicht als Körperverletzung gewertet würde, gegen den mutmaßlichen Willen der Patientin zu handeln und weil er außerdem gar kein Problem darin sieht, es nicht zu tun?

    Ein anderes Mal war ich dabei, als eine ältere Dame mit Demenz auf der Station war nachdem sie gestürzt war. Mit Hilfe essen und trinken fiel ihr schon länger schwer und sie war schon längere Zeit immer schwächer geworden. Sie hatte eine Patientenverfügung dabei, in der ganz genau stand, dass sie in ihrer Situation keine künstliche Ernährung oder Flüssigkeitsgabe, weder über eine Sonde noch über eine Infusion, wünscht – es war wirklich ganz genau passend auf ihre Situation. Als ich sie das erste Mal sah, war sie noch ansprechbar und konnte (und wollte auch!) irgendwie mit Hilfe ein paar Schluck Wasser trinken. Es wurde dann der Patientenverfügung entsprechend und in Absprache mit den Angehörigen entschieden, dass sie keine Infusionen/Sonde bekommen soll und im Krankenhaus bleibt bis sie stirbt. Sie ist in den folgenden 6 Tagen im Krankenhaus verdurstet. Das war ihre Todesursache, nicht eine andere schwere Erkrankung, ich habe mir ihre Diagnosenliste sehr genau angeschaut.
    Das hat mich (als Studentin) sehr mitgenommen und ich habe zum Glück den guten Rat bekommen, dass ich (außer den Ärzten gegenüber das Problem zu thematisieren) nicht viel anderes hätte tun können und in dem Sinne für diese (Nicht-)Behandlung nicht verantwortlich war. War trotzdem alles andere als schön.
    Aber die Frage bleibt, was tut man da, wenn man wirklich der behandelnde Arzt ist und die Verantwortung trägt?
    Diese Frau nicht mit Flüssigkeit zu versorgen und verdursten lassen, ist klar falsch. Man hätte sie aber auch nicht entlassen können (die Angehörigen wollten, dass sie im Krankenhaus stirbt, nicht zuhause, das überfordere sie) und es gab keine andere Möglichkeit, kein Pflegeheimplatz, den man kurzfristig hätte organisieren können oder irgendetwas. Ihr gegen ihren entschiedenen Willen eine Infusion oder gar eine Sonde zu legen ist a) nicht praktikabel, weil sich die anderen Kollegen, die dazu mit nötig wären, Ärzte oder Schwestern, dazu nicht bereit erklären würden, denn es ist b) völlig illegal, wird als Körperverletzung betrachtet und man würde, wenn man es trotzdem versucht, in Sekundenschnelle seinen Job verlieren, seine Approbation noch dazu und wegen Körperverletzung verklagt werden. Man kann sich aber auch nicht sinnvoll weigern, solche Patienten zu behandeln, das gibt die Art, wie die Krankenhausarbeit organisiert ist, nicht her. Seinen Unwillen kundtun kann man natürlich, aber ich bin sicher, dass das nichts ändert, man kann sich dann halt überlegen, ob man bleibt und alles macht, was von einem verlangt wird oder kündigt. Aber die Situation ist ja in anderen Krankenhäusern ganz genauso, also wohin?

    Welcher Grad von Mitwirkungen an fremden Sünden ist das jeweils? Solche Situationen sind keine Einzelfälle, das kommt in absehbarer Zeit sehr wahrscheinlich auf jeden Arzt zu, der in der Inneren Medizin oder Chirurgie im Krankenhaus tätig ist, wenn schon ich in einem knappen Jahr mehrere solcher Fälle erlebt habe. Aktuell glaube ich, dass ich am besten noch mal was anderes studiere oder einfach irgendetwas anderes mache, wirklich einfach irgendetwas, denn es scheint mir keinen gangbaren Weg aus diesem Dilemma zu geben. Und außerdem will ich nicht noch einmal so hilflos zusehen müssen, wie sich jemand vor meinen Augen, an meiner Arbeit (und dann gar in meiner Behandlung, von mir…) zu Tode verdursten lässt, im (katholischen) Krankenhaus, „begleitetes Sterben“ haben sie es glaube ich genannt.

    Vielleicht gibt es da doch noch eine moraltheologische Facette, die ich nicht bedacht hab? Es kommt mir schon sehr wie direkte Mitwirkung vor, besonders der zweite Fall. Oder nicht? Vielleicht kann man doch so als Arzt arbeiten? Mein Gewissen sagt da nein, aber vielleicht bin ich da einfach etwas skrupulös?

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    1. Ich bin kein Experte, würde aber – wie auch unsere Gastgeberin – einen klaren Unterschied machen zwischen einer aktiven Handlung und einem bloßen Unterlassen. Das entspricht zunächst einmal auch einfach unserem allgemein-moralischen Empfinden, was wir sicherlich als so etwas wie die Stimme Gottes empfinden werden: Es besteht ein massiver Unterschied, ob jemand zu einem Psychiater in die Sprechstunde kommt und sagt, er würde gerne sterben, und der mischt ihm dann ein geschmacklich gut verträgliches Gift zusammen (aktive Handlung) oder derselbe Patient steht mit demselben Psychiater am Balkon im fünften Stock und macht Anstalten, über das Geländer zu springen, und der Arzt überwältigt ihn nicht körperlich, um ihn anschließend ans Bett zu fixieren.

      Wenn einer die *Absicht* hat, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, ist es gleichgültig, ob er dazu Hand anlegt oder es durch Unterlassen bewirkt (der Kategorie nach; ein bißchen weniger schlimm mag letzteres auch dann immer noch sein im allgemeinen). Bei Dingen, die man lediglich nicht verhindern kann, liegen aber Welten von Unterschied dazwischen.

      Es ist nun einmal so, daß Eingriffe gegen den Willen des Patienten im Sinne dessen, was er eigentlich tun müßte oder was zu seinem Besten ist, *tatsächlich* Körperverletzung sind. Gilt nur letzteres, sind sie auch tatsächlich falsch; konkret: z. B. das Rauchen aufzugeben darf der Arzt nur raten, er dürfte den Patienten nicht dazu zwingen, selbst wenn er es könnte – auch dann nicht (denke ich), wenn er schon zwei Schlaganfälle hatte und einen dritten nicht überleben würde. Wenn er es wirklich tun *muß*, z. B. sich nicht umzubringen wie im Beispiel, dann erlaubt es die Moral, ihn dazu zu zwingen, und gebietet es wohl auch, *wenn man die Möglichkeit dazu hat*. Im Falle des potentiellen Selbstmörders hat man das, weil der Staat zwar einerseits (was falsch ist) den Selbstmord erlaubt, dann aber anderseits (was in dieser Allgemeinheit an und für sich auch falsch ist, aber: seid klug wie die Schlangen; davon kann man schon Gebrauch machen, auch wenn es nicht stimmt) jemand, der ihn beabsichtigt, für nicht zurechnungsfähig hält. Selbst da gilt aber: es kann sein, daß der Psychiater gutes Zureden legitim für insgesamt aussichtsreicher hält und wahrscheinlich erfolgversprechend hält. Hat es *keinen*, so ist *er* nicht *schuld*; er hat die Sünde des anderen nicht beabsichtigt.

      Im Falle des Legens einer Magensonde hat man die Möglichkeit der gegenwärtigen Rechtslage nach nicht. Deswegen darf man sie immer noch nicht *entfernen*, denn damit handelt man selber aktiv (das ist *das* große Problem ist, daß die säkulare Rechtslage in nicht nachvollziehbarer Weise im Fortsetzen der Behandlung die aktive Handlung, in ihrem Abbruch die ledigliche Unterlassung sieht); aber wenn man sie lediglich nicht legt, sieht das anders aus. Ein Selbstmörder, noch dazu einer, der selber gutmöglicherweise seine Patientenverfügung im guten Glauben geschrieben hat, hat keinen Anspruch darauf, daß ich als Arzt mein soziales Leben, den Unterhalt meiner Familie und meine zukünftigen ärztlichen guten Werke aufgebe, um ihm dreißig Minuten zusätzliche Lebenszeit zu verschaffen, bis ein anderer ihm bei seinem Selbstmord assistiert (der dann, anders als ich, aktiv handeln und selber schuldig werden würde), oder selbst (im unwahrscheinlichen Fall) zwei Wochen, bis er eines natürlichen Todes stirbt. Ohne Klugheit beim Eintretenlassen nicht verhinderbarer Dinge, die wir nicht beabsichtigen und für die wir im Ergebnis nichts können, geht es im Leben nun einmal nicht; das aktive Setzen böser Handlungen ist aber eine völlig andere Geschichte.

      (Übrigens: in einem katholischen Staat müßten allen nicht zurechnungsfähigen Patienten Magensonden gelegt werden; so weit, so klar; und die einmal begonnene künstliche Ernährung muß fortgeführt werden: so weit, so auch klar. Wo ich mir tatsächlich nicht sicher wäre, ist, ob ein *zurechnungsfähiger* Patient auf diese eigentlich legitim verzichten dürfte, wenn sie noch nicht begonnen ist.)

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    2. Entschuldigung, ich habe die Kommentare hier erst verspätet gesehen!

      Nepomuk hat ja schon einiges gesagt: Es ist wirklich ein Unterschied, ob man etwas nicht tun kann (z. B. eine Magensonde legen) oder ob man aktiv etwas tut, damit der verhungert. Mit der Mitwirkung beim zweiten Fall, da meintest du, dass man dabei hilft, sie noch zu pflegen, während sie verdurstet/verhungert? Das ist keine Mitwirkung am Verdurstenlassen! Das ist eine Mitwirkung an der Pflege, die man ihr auch noch schuldet. Wenn du jemandem, der ungerechterweise im Gefängnis ist, was du nicht verhindern kannst, sein Essen bringst, wirkst du auch nicht wirklich an der ungerechten Gefangenschaft mit.

      Das Schwierige wäre halt wirklich, wenn sie einen dazu bringen wollten, eine Magensonde selber zu entfernen. Würdest du in solche Situationen kommen?

      Ich stelle mir das echt schlimm vor, auch überhaupt, wie du sagst, dass man denen beim Verdursten zusehen muss. Wenn du dich auf Hausärztin oder irgendeine andere Fachrichtung spezialisieren würdest, hättest du so was vielleicht nicht?

      Bei einer Sonde *durch die Bauchdecke* bin ich mir allerdings tatsächlich nicht sicher, ob man darauf nicht aus eigenem Willen verzichten dürfte, weil es doch ein deutlich größerer Eingriff ist als ein normaler Schlauch, auf den man nicht verzichten dürfte. Da wäre für mich die Frage, ob man das eher mit einer lebensrettenden OP vergleichen könnte als mit der normalen künstlichen Ernährung. Wie war das noch mal mit dem Arztbrief, hat der einfach geschrieben, dass sie verdursten wird, weil man keine Sonde mehr legen kann?

      – LG, Crescentia.

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  4. Liebe Crescentia,

    mein Name ist Ben und ich habe bereits einige Artikel hier (insb. zur Skrupulosität) gelesen. Ich bin 18 Jahre alt, werde wahrscheinlich bald ein FÖJ machen und beginne, mir Gedanken über Versicherungen etc. zu machen.

    Dazu habe ich einige Fragen: Ist es erlaubt, in Krankenversicherungen oder anderen Versicherungen (staatlich oder privat) zu sein, die auch moralisch inakzeptable Dinge finanzieren? Im Falle der Krankenversicherung fiele mir hier ein, dass manche Krankenversicherungen, soweit ich weiß auch diejenige, bei der ich bis jetzt über meine Familie versichert bin, Abtreibungen finanzieren. Wäre es mir moralisch erlaubt in solchen (Kranken-)Versicherungen als Katholik versichert zu sein oder habe ich die Pflicht, mir etwa eine Krankenversicherung zu suchen, von der ich weiß, dass etwa Abtreibungen nicht von dieser finanziert werden (wie sähe es mit anderen sogenannten „medizinischen Versorgungen“, die nicht in Ordnung sind aus)? Handelt es sich hier um entfernte indirekte materielle Mitwirkung mit dem Bösen? Wie soll ich mit der Thematik umgehen?

    Ich freue mich auf eine Antwort.

    Gott segne dich!

    Viele Grüße
    Ben B.

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