Moraltheologie und Kasuistik, Teil 11b: Das 5. Gebot – Pflichten gegen fremdes Leben

Die praktische moraltheologische Bildung der Katholiken muss dringend aufgebessert werden – ich hoffe, da werden meine Leser mir zustimmen. Und ich meine hier schon auch ernsthafte Katholiken. In gewissen frommen Kreisen wird man heutzutage ja, wenn man Fragen hat wie „Muss ich heute Abend noch mal zur Sonntagsmesse gehen, wenn ich aus Nachlässigkeit heute Morgen deutlich zu spät zur Messe gekommen bin?“ oder „Darf ich als Putzfrau oder Verwaltungskraft in einem Krankenhaus arbeiten, das Abtreibungen durchführt?“ oder „Wie genau muss ich eigentlich bei der Beichte sein?“ mit einem „sei kein gesetzlicher Erbsenzähler!“ abgebügelt. Und das ist nicht hilfreich. Gar nicht. Weil das ernsthafte Gewissensfragen sind, mit denen manche Leute sich wirklich herumquälen können. Und andere Leute fallen ohne klare Antworten in einen falschen Laxismus, weil sie keine Lust haben, sich ewig mit diesen Unklarheiten herumzuquälen und meinen, Gott werde es eh nicht so genau nehmen, und wieder andere in einen falschen Tutiorismus, wobei sie meinen, die strengste Möglichkeit wäre immer die einzig erlaubte.

 Auf diese Fragen kann man sehr wohl die allgemeinen moraltheologischen Prinzipien – die alle auf das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe zurückgehen – anwenden und damit zu einer konkreten Antwort kommen. Man muss es sich nicht schwerer machen, als es ist. Und nochmal für alle Idealisten: „Das und das ist nicht verpflichtend“ heißt nicht, dass man das und das nicht tun darf oder es nicht mehr empfehlenswert oder löblich sein kann, es zu tun. Es heißt nur, dass die Kirche (z. B. in Gestalt des Beichtvaters) nicht von allen Katholiken verlangen kann, es zu tun.

 Zu alldem verweise ich einfach mal noch auf einen meiner älteren Artikel. Weiter werde ich mich gegen den Vorwurf der Gesetzlichkeit hier nicht verteidigen.

 Jedenfalls, ich musste öfters lange herumsuchen, bis ich zu meinen Einzelfragen Antworten gefunden habe, und deshalb dachte mir, es wäre schön, wenn heute mal wieder etwas mehr praktische Moraltheologie und Kasuistik betrieben/kommuniziert werden würde; aber manches, was man gerne hätte, muss man eben selber machen, also will ich in dieser Reihe solche Einzelfragen angehen, so gut ich kann, was hoffentlich für andere hilfreich ist. Wenn ich bei meinen Schlussfolgerungen Dinge übersehe, möge man mich bitte in den Kommentaren darauf hinweisen. Nachfragen sind auch herzlich willkommen. Bei den Bewertungen, was verpflichtend oder nicht verpflichtend, schwere oder lässliche oder überhaupt keine Sünde ist („schwerwiegende Verpflichtung“ heißt: eine Sünde, die wirklich dagegen verstößt, ist schwer), stütze ich mich u. a. auf den hl. Thomas von Aquin, ab und zu den hl. Alfons von Liguori, und auf Theologen wie Heribert Jone (1885-1967); besonders auf letzteren. Eigene Spekulationen werden (wenn ich es nicht vergesse) als solche deutlich gemacht. Alle diese Bewertungen betreffen die objektive Schwere einer Sünde; subjektiv kann es Schuldminderungsgründe geben. Zu wissen, ob eine Sünde schwer oder lässlich ist, ist für die Frage nützlich, ob man sie beichten muss, wenn man sie bereits getan hat; daher gehe ich auch darauf ein; in Zukunft muss man natürlich beides meiden.

Wer nur knappe & begründungslose Aufzählungen von christlichen Pflichten und möglichen Sünden sucht, dem seien diese beiden Beichtspiegel empfohlen. (Bzgl. dem englischen Beichtspiegel: Wenn hier davon die Rede ist, andere zu kritisieren, ist natürlich ungerechte, verletzende Kritik gemeint, nicht jede Art Kritik, und bei Ironie/Sarkasmus ist auch verletzende Ironie/Sarkasmus gemeint.)

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 (Der hl. Alfons von Liguori (1696-1787), der bedeutendste kath. Moraltheologe des 18. Jahrhunderts. Gemeinfrei.)

Alle Teile hier.

In Teil 11a ging es um allgemeine Prinzipien bzgl. Leben und körperlicher Unversehrtheit, und Pflichten gegen das eigene Leben; jetzt zu Pflichten gegen fremdes Leben.

Dass Mord schlecht ist, gilt als Binsenweisheit; aber in manchen Fällen dann doch nicht mehr (s. Abtreibung). Und es gibt ja auch alle möglichen denkbaren Dilemmasituationen, z. B. in Kriegen. Daher zuerst einige Prinzipien; der Moraltheologe Heribert Jone schreibt:

„I. Allgemeine Prinzipien. 1. Direkte Tötung eines Unschuldigen ist immer unerlaubt.

Es ist deshalb verboten, Kranke zu töten, damit sie nicht länger leiden; den Tod der Mutter, die sicher sterben muß, zu beschleunigen, um das Kind, das sie unter dem Herzen trägt, taufen zu können. – Ärzten ist es verboten, den Kranken zu Versuchszwecken eine gefährliche Medizin zu geben, die auch den Tod zur Folge haben kann. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Kranke durch kein anderes Mittel mehr zu retten ist und irgendwie seine Zustimmung zur Anwendung dieses Mittels gibt. Ähnliches gilt von chirurgischen Operationen. – Herzstich oder Öffnung der Pulsader vornehmen, damit jemand nicht scheintot begraben werde, ist unter schwerer Sünde verboten. […]

Auch im Interesse des Staates darf man niemals einen Unschuldigen direkt töten. Wenn nämlich auch die einzelnen Menschen ‚Glieder‘ des Staates sind, so darf man mit ihnen doch nicht verfahren, wie man mit den Gliedern des eigenen Körpers verfahren darf, die man im Notfall zur Heilung des Körpers amputieren darf Vgl. n. 209. Die Glieder des menschlichen Körpers, z. B. Hand und Auge, sind nämlich nur da im Interesse des Ganzen (des menschlichen Körpers). Losgetrennt von ihm haben sie keinen besonderen, eigenen Zweck. Der Einzelmensch aber hat, auch wenn er vom Staate losgetrennt ist, seiner Natur nach einen eigenen, besonderen Zweck, er hat ein persönliches Endziel. (Vgl. n. 212.) Der Einzelmensch ist nicht auf das Wohl des Staates hingeordnet, wie die Glieder des Körpers auf das Wohl des Ganzen hingeordnet sind. Während die Glieder für den Körper da sind, ist der Mensch nicht für den Staat da, sondern der Staat ist für den Menschen da.

2. Indirekte Tötung eines Unschuldigen ist an sich ebenfalls unerlaubt, kann aber aus einem entsprechenden Grunde erlaubt sein.

Über den Begriff der indirekten Tötung vgl. Nr. 207.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, 17. Aufl., Paderborn 1961, S. 171f., Nr. 211)

Es ist, wie schon in Teil 11a gesagt, keine Sünde, Schwerkranken nicht mehr alle vielleicht sehr anstrengenden und aufwendigen Behandlungen zuzumuten; wenn sie diese Behandlungen aber wollen, sollen sie sie auch bekommen; Nahrung, Wasser und Atemluft darf man niemandem verweigern; Euthanasie, Sterbehilfe, Selbstmordbeihilfe sind schwere Sünde. Aber siehe dazu (und zu den Themen Organspende, Risikoverhalten, Gesundheitsschädigung, Schönheitsoperationen, Sterilisation etc.) eben Teil 11a.

Bzgl. der indirekten Tötung (vgl. auch hier Teil 11a): Es ist z. B. erlaubt, im Krieg Rüstungsbetriebe, Eisenbahnlinien etc. zu bombardieren, auch wenn man voraussieht (aber nicht will), dass dabei auch Unschuldige sterben können. Es ist aber falsch, gezielt Wohnviertel zu bombardieren, mit dem Ziel, möglichst viele Zivilisten zu töten, damit der Feind schneller den Mut verliert und aufgibt. Es ist erlaubt, ein Flugzeug abzuschießen, das Terroristen entführt haben und in ein Gebäude lenken wollen; denn hier will man den Tod der Menschen im Flugzeug nicht, hofft, dass sie vielleicht den Absturz überleben, und würde das Flugzeug auch abschießen, wenn nur die Terroristen darin säßen. Es ist erlaubt, auf Terroristen zu schießen, die sich hinter menschlichen Schutzschilden verstecken und einen von da aus angreifen, auch wenn man Gefahr läuft, diese Menschen zu treffen; denn deren Tod ist dann die Schuld der Terroristen, von denen man sich nicht erpressen lässt. So ist es z. B. erlaubt, das Feuer zu erwidern, wenn Terroristen ihre Raketen aus einem Wohnhaus heraus abschießen. Es ist erlaubt, um ein bekanntes Gedankenspiel aufzunehmen, einen Zug, der auf eine Gruppe Menschen (die nicht wegrennen können) zurast, auf ein anderes Gleis zu lenken, auf dem sich nur ein Mensch befindet, auch wenn der dann sterben muss, denn man wollte einfach den Zug von der größeren Gruppe weglenken und hätte das auch getan, wenn sich kein Mensch auf dem anderen Gleis befunden hätte. Es wäre aber falsch, wenn es kein zweites Gleis gäbe, einen dicken Mann auf das Gleis zu stoßen, damit sein Körper den Zug aufhält und er die anderen Menschen nicht mehr überfährt, denn hier wäre sein Tod gezielt als Mittel zum Zweck eingesetzt.

Es kommt letztlich immer darauf an: Würde man die Handlung auch vollziehen, wenn niemand dadurch sterben würde, und gibt es einen verhältnismäßigen Grund, um diesen ungewollten Tod in Kauf zu nehmen (z. B. dass sonst mehrere andere sterben würden)? Zu Handlungen mit Doppelwirkungen habe ich hier allgemein etwas geschrieben.

Jede direkte Tötung eines unschuldigen Menschen – d. h. eines lebenden Exemplars unserer Spezies – ist immer schwere Sünde. Dafür ist es völlig gleichgültig, wie alt dieser Mensch ist, wie er aussieht, ob er Bewusstsein und Verstand hat oder nicht. Denn jeder Mensch hat eine unsterbliche Seele, die ewig leben soll, und spätestens dann in der Ewigkeit wird er seine Fähigkeiten (Vernunft, Wille) auch entfalten können, auch wenn sie im irdischen Leben durch ein krankes oder unterentwickeltes Gehirn gehemmt waren. Und Gott hat als Vorbereitungszeit auf das ewige Leben jedem Menschen seine genaue Lebenszeit bemessen. Das Dasein jedes Menschen hat auch noch einen Zweck, auch wenn er selbst nichts mehr tun kann und z. B. nur noch im Koma liegt oder sehr schwer behindert ist. Auf jeden Fall kann sein Dasein andere zu Mitgefühl und Hilfe bringen, und wenn jemand noch bei Bewusstsein leidet, kann sein Leiden sehr verdienstvoll für ihn sein.

Wegen alldem ist es auch immer falsch, ein ungeborenes Kind zu töten. Das gilt auch schon, wenn es erst aus ein paar Zellen besteht; denn auch diese Zellen stellen einen zusammengehörigen, lebendigen Organismus mit allen seinen volllständigen Genen dar, einen Organismus, der belebt ist, also eine Seele hat, auch wenn sie ihre Fähigkeiten noch nicht entfalten kann. Wenn ein Kind schon einige Wochen alt ist, das Herz schlägt, die Organe angelegt sind, es möglicherweise Schmerzen spürt, ist das ein erschwerender Umstand, aber Abtreibung ist nicht erst dann falsch.

Das gilt, egal welche Gründe es für die Abtreibung gibt. Man muss nur mal alle Fälle durchspielen, mit dem einzigen Unterschied, dass das Kind schon geboren wäre: Würde man ein geborenes Kind töten, weil seine Mutter erst 15 ist und mit ihm nicht zurechtkommt? Würde man ein geborenes Kind töten, weil seine Mutter psychisch krank ist? Würde man ein geborenes Kind töten, weil es durch eine Vergewaltigung gezeugt worden wäre? Aber mehr Argumente zum Thema Abtreibung hier.

(Anmerkung am Rande: In früheren Zeiten war man sich in der Kirche zwar einig, dass Abtreibung in jedem Stadium eine schwere Sünde ist und ein Leben verhindert, von dem Gott will, dass es eine Zukunft hat, aber in einem späteren Stadium der Schwangerschaft standen härtere kirchenrechtliche Strafen darauf (interessanterweise übrigens mehr für die Abtreiber als die Schwangere selbst). Der Grund dafür war, dass man kein genaues Wissen über die Entstehung des Lebens hatte und teilweise der Theorie des Aristoteles folgte, nach der die Beseelung des Kindes nach 40 oder 80 Tagen stattfinde; dahinter stand so ungefähr die Vorstellung, dass sich erst langsam das Menstruationsblut mit dem Samen vermischt und ein Kind geformt wird, und dann die Seele hinzukommt, was dann dafür sorgt, dass die Mutter es sich auch bewegen spürt usw. Inzwischen weiß man dagegen, dass schon am ersten Tag ein lebender Organismus da ist, d. h. dass dieser Organismus ein Lebensprinzip, eine Seele hat, die ihn zusammenhält. Aber selbst wenn man es nicht genau wüsste, wäre im Zweifelsfall davon auszugehen, dass da ein vollwertiger Mensch ist; so wie man auch nicht in die Büsche schießen darf, wenn dort nur vielleicht ein Mensch steht, dürfte man auch nicht ein Kind töten, wenn es nur vielleicht ein Mensch wäre.)

Es ist daher ein Verbrechen gegen das 5. Gebot:

  • Die Pille oder die Pille danach oder andere hormonelle Verhütungsmittel (Spirale, Hormonpflaster, Drei-Monats-Spritze etc.) zu nehmen/anzuwenden, die nicht nur den Eisprung verhindern/verzögern, sondern auch, wenn das nicht geklappt hat, in einzelnen Fällen die Einnistung (Nidation) eines schon existierenden Embryos in der Gebärmutter verhindern könnte; das ist zumindest, wenn man häufig unter solchen Bedingungen Sex hat, fahrlässige Tötung (Verhütungsmittel, die sicher nicht frühabtreibend sind, z. B. Kondome, sind auch falsch, aber aus anderen Gründen; hier wird zumindest niemand getötet).
  • künstliche Befruchtung machen zu lassen, bei der in der Regel mehrere Embryonen kreiert und die überflüssigen weggeworfen oder länger eingefroren, zur Forschung verwendet und dann weggeworfen werden
  • als Forscher mit Embryonen oder deren Zellen zu forschen – ja, auch mit Zelllinien, die ursprünglich von Kindern stammen, die schon vor Jahrzehnten getötet wurden, und weitergezüchtet wurden. Hier handelt es sich nicht nur um Mord, sondern auch um Leichenschändung. (Es ist allerdings aus einem ernsthaften Grund erlaubt, als Patient Medikamente/Impfungen zu nehmen, die in solchen Zellen herangezüchtet oder an solchen Zellen getestet wurden; sie sind nun mal da und man konnte die Leichenschändung nicht verhindern. Es wäre freilich andauernde Leichenschändung und quasi Kannibalismus, Medikamente zu nehmen, deren Wirkstoff direkt diese Zellen wären, d. h. sich mit embryonalen Stammzellen behandeln zu lassen. Interessanterweise sind allerdings Stammzellen, die von erwachsenen Menschen gewonnen werden, mittlerweile vielversprechender und embryonale bieten auch ein Krebsrisiko und werden eher vom Körper abgestoßen; mit beidem wird erst geforscht.)
  • ein Kind abtreiben zu lassen, egal in welchem Stadium der Schwangerschaft, und egal aus welchem Grund, oder dazu zu raten oder zu helfen. Auch die Ausstellung eines Beratungsscheins, der zur Abtreibung berechtigt, ist falsch; Katholiken, die Schwangeren durch Beratung helfen wollen, können daher nur in Beratungsstellen ohne Scheinausstellung arbeiten (z. B. Pro Femina, Caritas). Es ist allerdings keine Sünde, in einem normalen Krankenhaus zu arbeiten, wo auch Abtreibungen stattfinden, oder in einem Gesundheitsamt, das Beratungsscheine ausstellt, wenn man nicht z. B. als Krankenschwester selbst bei Abtreibungen assistieren muss.
  • ohne verhältnismäßigen Grund etwas zu tun, das dem Kind schaden könnte (z. B. in der Schwangerschaft regelmäßig zu rauchen und zu trinken, oder ohne dringende Notwendigkeit Medikamente zu nehmen, die dem Kind schaden könnten). Frauen, die nicht schon schwanger sind, sondern nur schwanger sein könnten, weil sie verheiratet sind und den Sex nicht auf die unfruchtbaren Zeiten beschränken und man eine Schwangerschaft ja nicht sofort bemerkt, sollten mit solchen Medikamenten, Alkohol usw. auch vorsichtig sein. Weil allerdings Ärzte manchmal übervorsichtig sind und schwangeren Frauen z. B. unnötigerweise Schmerzmittel verweigern, ist hier die Seite Embryotox von der Charité Berlin sehr nützlich, auf der man viele Informationen über alle möglichen Medikamente findet, und ob sie ungeborenen Kindern schaden können.

Dann wäre da die Frage nach möglicherweise nidationshemmenden (frühabtreibenden) Medikamenten, also wenn z. B. eine Frau die Pille nimmt, nicht um zu verhüten, sondern um eine Endometriose zu behandeln. Bei einer unverheirateten Frau, die keinen Sex hat, wäre das natürlich völlig problemlos, die Frage stellt sich bei verheirateten Frauen. Ich war hier eher skeptisch, ob das gerechtfertigt werden kann. Jemand, der mehr medizinische Ahnung hat als ich, hat mir inzwischen erklärt, dass eine Endometriose oft schon unfruchtbar macht und deswegen praktisch kein Risiko mehr da sei, dass bei der Einnahme der Pille auch ein Kind stirbt; und dann wird die Pille ja genommen, um die Endometriose zu unterdrücken, damit man, wenn sie abgesetzt wird, evtl. doch schwanger werden kann. Das dürfte also doch gerechtfertigt sein. (Bei solchen gynäkologischen Krankheiten ist es auch gerechtfertigt, irgendwann die Gebärmutter oder Eierstöcke zu entfernen, wenn man keine Kinder mehr bekommen will.) Im Zweifelsfall jedenfalls besser gute Gynäkologen und Priester fragen als Hobbytheologinnen im Internet!

Noch einmal Jone (wobei seine medizinischen Beispiele sicher teilweise veraltet sind und es heute andere Methoden gibt, aber er macht die Prinzipien klar):

„II. Tötung des Fötus 1. Direkte Tötung des Fötus ist immer schwer sündhaft (ein Mord).

Selbst um das Leben der Mutter zu retten, ist es deshalb nicht erlaubt, das lebende Kind zu zerkleinern, z. B. durch Kraniotomie, Embryotomie usw. – Ebenso ist Abtreibung der Leibesfrucht immer unter schwerer Sünde verboten, auch wenn sonst Kind und Mutter sterben müssen. […] Übrigens kann in den meisten Fällen erlaubterweise durch den Kaiserschnitt und ähnliche Operationen geholfen werden. – Schwer sündhaft ist auch alles, was geschieht in der Absicht, eine Abtreibung zu erreichen, selbst wenn diese Wirkung nicht eintritt. – Das Verbot, ein Kind im Mutterschoß direkt zu töten, beruht auf denselben Gründen, wie das Verbot, irgendeinen andern unschuldigen Menschen direkt zu töten. Jeder Mensch hat nämlich ein persönliches, ewiges Endziel: das ewige Glück in der Anschauung Gottes. Jeder Mensch hat auch die Pflicht, nach diesem Endziel zu streben während der ganzen ihm von Gott geschenkten Lebenszeit. Damit der Mensch diese Pflicht erfüllen kann, hat ihm Gott ein Recht auf sein Leben gegeben. Auf dieses Recht kann der Mensch nicht verzichten. Da ferner dieses Recht nicht von den Eltern ist, nicht vom Staate, noch von irgendeiner anderen menschlichen Autorität, deshalb kann auch niemand in dieses Recht eingreifen und einem Unschuldigen das Leben direkt nehmen zur Erreichung seiner Zwecke. Folglich kann auch kein Mensch und keine menschliche Autorität jemandem ein Recht auf die direkte Tötung eines Unschuldigen geben. Auch kein ärztlicher, eugenischer, sozialer, ökonomischer Gesichtspunkt kann die direkte Vernichtung des Lebens eines Unschuldigen rechtfertigen. Auch der beste Zweck (z. B. die Rettung der Mutter) heiligt die schlechten Mittel nicht. Wer ferner behauptet, daß man zur Rettung der Mutter (also im Interesse des Privatwohls) das Kind im Mutterschoße direkt töten darf, der muß auch – wenn er konsequent sein will – sagen, daß man auch im Interesse des Gemeinwohls einen unschuldigen Menschen direkt töten darf. Die Lehre von der Erlaubtheit der Vernichtung eines ‚unwerten Lebens‘ ist nur die logische Konsequenz von der Lehre, es sei erlaubt, das Kind im Mutterschoß zu töten. Es ist nur eine glückliche Inkonsequenz, wenn viele von denjenigen, die es für erlaubt halten, im Interesse des Privatwohls (der Mutter) einen Unschuldigen direkt zu töten, es nicht für erlaubt halten, im Interesse des Allgemeinwohls (des Staates) ein ‚unwertes Leben‘ direkt zu vernichten.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 172f., Nr. 212)

Indirekte Tötung ist gewöhnlich verboten, kann aber aus schwerwiegenden Gründen erlaubt sein.

Frauen in anderen Umständen sündigen schwer, wenn sie ohne hinreichenden Grund etwas tun, das voraussichtlich Abtreibung verursacht. – Bei tödlicher Krankheit aber darf eine Mutter eine Arznei nehmen, auch wenn diese Arznei nicht nur Genesung bewirkt, sondern auch Abtreibung. Dabei ist aber vorausgesetzt, daß es gegen diese Krankheit keine andere Arznei gibt, und daß die Genesung nicht erst aus der Abtreibung folgt. – Ebenso ist es erlaubt, eine kranke Gebärmutter zu entfernen, auch wenn damit zugleich der Fötus entfernt wird, vorausgesetzt, daß dies das einzige Mittel ist, um das Leben der Mutter zu retten. [Hier ist z. B. ein Fall von Gebärmutterkrebs gemeint.] Unter denselben Bedingungen scheint man durch Eihautstich das Fruchtwasser ablassen zu dürfen, wenn der schwangere Uterus irreponibel im kleinen Becken eingeklemmt ist, um so die Möglichkeit der Reposition zu schaffen. Dies scheint erlaubt, weil hier die Rettung der Mutter nicht folgt aus der Abtreibung, sondern aus der Reposition des Uterus; in anderen Fällen ist deshalb der Eihautstich zur Rettung der Mutter nicht gestattet. – Ebenso scheint man bei extrauteriner Schwangerschaft das krankhafte Gebilde entfernen zu dürfen, das für die Mutter lebensgefährlich ist, auch wenn der Fötus mitentfernt wird, vorausgesetzt, daß man die Mutter nicht mehr anders retten und nicht länger mit einem Eingriff warten kann. Ähnlich scheint man handeln zu dürfen im Zweifel, ob es sich um eine Geschwulst oder extrauterine Schwangerschaft handelt, und wenn man ohne Lebensgefahr der Mutter nicht länger warten kann. Nie aber ist es erlaubt, z. B. durch Elektrizität einen etwa vorhandenen Fötus zu töten. – Arzneien, die nur selten eine Abtreibung bewirken, darf man nehmen, auch wenn keine dringende Lebensgefahr vorhanden ist.

3. Herbeiführung einer Frühgeburt ist aus einem entsprechenden Grunde erlaubt, weil bei einer Frühgeburt das Kind auch getrennt von der Mutter lebensfähig ist.

Wenn es ohne große Gefahr für die Mutter geschehen kann, muß man mit der Einleitung der Frühgeburt warten, bis es moralisch sicher ist, daß das Kind außerhalb des Mutterschoßes leben kann. Wenn aber das Leben der Mutter in großer Gefahr steht, darf mit der Einleitung der Frühgeburt begonnen werden, sobald es wahrscheinlich ist, daß das Kind lebensfähig ist.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 173f., Nr. 213)

Eine extrauterine Schwangerschaft meint eine Schwangerschaft außerhalb der Gebärmutter. Hier muss man unterscheiden: Bei Fällen von Bauchhöhlenschwangerschaft gab es tatsächlich schon Kinder, die überlebt haben. Bei einer Eileiterschwangerschaft dagegen ist es so gut wie nicht möglich, dass das Kind überlebt, weil der Eileiter reißen würde, was auch für die Mutter lebensgefährlich wäre. (Es gibt extrem seltene Fälle, in denen der Eileiter gerissen ist, ohne dass das Probleme gemacht hat, und das Kind in die Bauchhöhle ausgewichen ist und dann auch überlebt hat, z. B. Ronan Ingram.)

Auch hier ist es nicht erlaubt, das Kind direkt zu töten, aber den Eileiter mit ihm zu entfernen wäre erlaubt, denn hier wird ein krankes Organ entfernt, das das Leben der Mutter gefährdet, und der Tod des Kindes nur in Kauf genommen. Der rechtfertigende Grund ist vorhanden, da man auf der einen Seite den natürlichen Tod des Kindes und Lebensgefahr für die Mutter hat und auf der anderen Seite die indirekte Tötung des Kindes.

(Wenn man in irgendeiner Situation auf der einen Seite nur Lebensgefahr für A und auf der anderen Seite die indirekte Tötung von B hätte, dürfte man die indirekte Tötung von B nicht vornehmen, sondern müsste den möglichen natürlichen Tod von A in Kauf nehmen. Nur wenn die Schäden, wenn man die indirekte Tötung nicht vornimmt, überwiegen (oder wenn sie zumindest gleich groß sind), also z. B. weil beide sterben würden, dürfte man sie vornehmen.)

Eine Frage ist noch, ob es erlaubt wäre, das Kind selbst aus dem Eileiter zu entfernen und den Eileiter im Körper der Mutter zu lassen, ohne das Kind dabei z. B. zu zerstückeln oder mit Methotrexat zu töten, auch wenn es außerhalb des Körpers der Mutter sterben wird. An sich wäre das irgendwo schon eine Tötung (wie eine normale Abtreibung), denn jemanden in eine Umgebung zu versetzen, in der er unmöglich leben kann, ist Töten, auch dann, wenn man ihn aus einer Umgebung holt, in der er aller Voraussicht nach bald gestorben wäre. Aber man kann dagegen sagen: Aber wenn es möglich wäre, würde man das Kind ja in die Gebärmutter setzen oder z. B. in eine künstliche Gebärmutter, sobald diese entwickelt sind, also will man seinen Tod eigentlich nicht, und man löst hier eine krankhafte Verbindung, die eigentlich an dieser Stelle nicht da sein sollte. Es könnte dementsprechend eher unter indirekte Tötung fallen, wie z. B. der in Teil 11a erwähnte Fall, wenn sich jemand aus einem hohen Fenster eines brennenden Gebäudes stürzt, und den einen sicheren Tod dem anderen sicheren Tod vorzieht. Ich will hier aber nichts als gesichert behaupten.

Andere Situationen mit Lebensgefahr der Mutter treten zum Glück fast immer in späten Stadien der Schwangerschaft auf, wenn das Kind außerhalb des Mutterleibes mit der modernen Medizin überleben kann. Wenn aber doch in einer solchen Situation einmal die Mutter sterben würde, oder beide sterben würden, weil man nicht bereit war, ein nicht lebensfähiges Kind herauszuholen, wäre niemand schuld daran, denn es wäre schlicht und einfach ein natürlicher Tod, den man nicht verhindern konnte. Mutter und Kind haben beide genau dasselbe Lebensrecht; man darf nicht den einen töten oder auch nur indirekt seinen sicheren Tod verursachen, um den nur möglichen natürlichen Tod des anderen zu verhindern. (Das sieht man klar, wenn man Gedankenspiele mit geborenen Menschen anstellt: Wäre es erlaubt, einen Ebola-Kranken im Dschungel auszusetzen, wo er sicher sterben wird, weil man dadurch den möglichen Tod anderer Menschen, die er anstecken könnte, verhindern könnte? Natürlich nicht.) Es gab auch schon immer wieder Situationen, in denen eine Mutter in einer solchen Situation nicht abtreiben wollte, und entgegen der Prognosen überlebt hat; Ärzte sind eben auch nicht unfehlbar.

Ein totes Kind aus dem Körper der Mutter herauszuholen ist offensichtlich erlaubt; hier nur ein kurzer praktischer Hinweis, dass es manchmal vorkommen kann, dass Ärzte vorschnell meinen, keinen Herzschlag zu hören und gleich zur Geburtseinleitung raten, und man in einem solchen Fall meistens noch lieber eine zweite Untersuchung machen lassen oder eine zweite Meinung einholen sollte.

Fehlgeborene Kinder verdienen ebenso Respekt vor ihrem Leichnam und eine Bestattung wie jeder andere Tote.

Soweit zur Tötung von Unschuldigen; jetzt zu Verletzung & Verstümmelung:

„III. Verstümmelung eines Unschuldigen ist in ähnlicher Weise unerlaubt, wie die Selbstverstümmelung unerlaubt ist (Vgl. n. 209). […]

Mit Zustimmung des Patienten aber kann man bei Krebs usw. auch eine Amputation vornehmen. Dagegen kann jemand seine Zustimmung für eine Verstümmlung nicht geben zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschrittes. Vgl. auch die Ausführungen oben I n. 1 über die Medizin zu Versuchszwecken.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 174, Nr. 213)

Was die medizinische Forschung angeht, ist es natürlich erlaubt, an normalen Studien unter den üblichen Sicherheitsvorkehrungen teilzunehmen.

Was Körperverletzung angeht: Wenn z. B. streitende Kinder sich gegenseitig ein bisschen schubsen oder hauen, wäre man im Bereich der lässlichen Sünde; wenn es um ständiges Mobbing, Zusammenschlagen, häusliche Gewalt oder Ähnliches geht, wäre es ziemlich sicher schon Todsünde. Erst recht Todsünde wäre es, wenn der mögliche Tod des Opfers in Kauf genommen wird (z. B. bei Tritten gegen den Kopf).

Was ist mit dem Thema Körperstrafen, die ja früher üblich waren? (Ich meine hier Körperstrafen, die Schmerzen zufügen, aber keinen bleibenden Schaden hinterlassen, z. B. Schläge auf den Hintern.) Hier gilt, dass Eltern/Vormünder und der Staat das Recht, solche Strafen anzuwenden, grundsätzlich haben, aber genauso gut auch andere Strafen anwenden können; an staatliche Verbote dieser Strafen wie in Deutschland sollte man sich allerdings halten. (Übrigens wird staatlicherseits z. B. in Singapur die Prügelstrafe noch angewendet – meiner Ansicht nach wahrscheinlich sogar eine angenehmere Strafe als Gefängnis, da schnell erledigt.) Menschen, auch Kinder und Jugendliche, können nun mal auch einiges ziemlich Falsches tun; was wäre mit einem 13jährigen, der ein kleineres Kind mobbt, einen Hund zu Tode quält, ein Familienerbstück der Eltern ins Klo wirft, um ihnen etwas heimzuzahlen, oder seine Lehrerin mit einem Messer bedroht? Strafe muss nun mal sein, damit er überhaupt wieder ein Gespür dafür bekommt, was richtig und was falsch ist, und ich halte das Argument, Körperstrafen würden Kinder nur daran gewöhnen, Gewalt als akzeptabel zu sehen, für ungefähr so stichhaltig wie das Argument, wenn man ihnen das Handy wegnimmt und ihnen Hausarrest erteilt, würde sie das nur daran gewöhnen, dass Stehlen und Freiheitsberaubung okay wären. Man kann allerdings auch als Katholik der Meinung sein, solche Strafen sollten in der Praxis nicht angewandt werden / verboten sein, z. B. weil Eltern die Verletzlichkeit ihrer Kinder unterschätzen könnten.

Was ist mit Triage, d. h. damit, dass man, wenn man nur begrenzte Ressourcen hat, manche Kranke oder Verletzte nicht behandelt? Das kann manchmal eine Unvermeidlichkeit sein – z. B. wenn nur ein Krankenwagen an einem Unfallort mit vielen Verletzten ist. In einem solchen Fall muss man sich den schwerer Verletzten zuerst widmen (offensichtlich ist eine offene Wunde wichtiger als ein paar Kratzer), aber wenn man zwei Schwerverletzte hat, von denen einer bei Behandlung gute Überlebenschancen und der andere geringe hat, ist es klüger, zuerst den mit den besseren Chancen zu behandeln. Hier wird aber in jedem Fall niemand getötet; man wählt zwischen zwei guten Handlungen (den einen oder den anderen behandeln), von denen man nicht beide gleichzeitig tun kann. Das ist dann eine tragische Situation, aber es ist eigentlich kein moralisches Dilemma.

Es wäre ganz offensichtlich falsch, wenn man z. B. sagen würde, „wer selber schuld an einer Verletzung/Krankheit ist, bekommt keine Behandlung“, auch wenn man ihn behandeln könnte.

Soweit also zur Tötung von Unschuldigen. Dann schreibt Jone folgendes über die Tötung eines Schuldigen:

„I. Ein Verbrecher darf getötet werden, wenn gerichtlich der Beweis erbracht wurde, daß es moralisch sicher ist, er habe ein schweres Vergehen begangen, auf das vom Staate im Interesse des Allgemeinwohls die Todesstrafe gesetzt ist, und wenn dann jemandem vom Staate der Auftrag gegeben wurde, das Todesurteil zu vollstrecken.

Lynchjustiz ist deshalb verboten. – Polizisten usw. dürfen einen zum Tode verurteilten Verbrecher, der flieht, nur dann erschießen, wenn sie dazu den Auftrag haben. – Ein Soldat auf Posten darf auf Befehl des Staates auf jemanden schießen, der trotz der Warnung nicht stehen bleibt; er muß aber darauf sehen, daß er ihn nur verwundet, nicht tötet. – Ähnliches gilt von Grenzbeamten, wenn Schmuggler trotz der erfolgten Warnung fliehen. – Vor der Hinrichtung muß dem Verbrecher Zeit gegeben werden, die heiligen Sakramente zu empfangen. Will er sie nicht empfangen, so darf er doch hingerichtet werden.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 175, Nr. 214)

Die Todesstrafe ist ja inzwischen in der Kirche sehr umstritten. Papst Johannes Paul II. meinte, man solle sie nur anwenden, wenn der Staat sich nicht auf andere Weise vor Verbrechern schützen könnte, und Papst Franziskus ist (wenn auch oft vage formuliert) noch stärker dagegen. Historisch hat die Kirche allerdings immer gesagt, dass die Todesstrafe rechtmäßig sein kann, und zwar nicht nur als gemeinschaftliche Selbstverteidigung, sondern einfach auch als Strafe (auch früher gab es ja sichere Gefängnisse/Kerker, sodass die damaligen Staaten zumindest in einigen Fällen nicht auf die Todesstrafe angewiesen gewesen wären); sie hat auch von Häretikern wie den Waldensern verlangt, die Legitimität von Todesstrafe und gerechtem Krieg anzuerkennen und den totalen Pazifismus abzulehnen, wenn sie wieder zur Kirche zurückkehren wollten. Hier sind die nicht auf unfehlbare Weise (d. h. nicht ex cathedra) getätigten Äußerungen von zwei oder drei neueren Päpsten also nicht ausschlaggebend.

Der Punkt an einer Strafe ist ja, dass dem Verbrecher in verhältnismäßiger Weise etwas zugefügt werden soll, was in etwa seinem Verbrechen entspricht, damit die Gerechtigkeit wiederhergestellt ist. Z. B. wäre eine Geldstrafe für Ladendiebstahl, eine Gefängnisstrafe für Entführung verdient. Eine Strafe ist dann gut, wenn sie verdient ist; nicht nur zur Abschreckung oder zur Besserung des Täters. Abschreckung und Besserung sind legitime Nebenzwecke, aber sie dürfen nicht die Hauptzwecke werden. Denn wenn man die Wiederherstellung der Gerechtigkeit als Hauptzweck ganz abschaffen würde und nur noch auf Abschreckung und Besserung schauen würde, könnte das zu so einigen Ungerechtigkeiten führen. Nicht nur in dem Sinn, dass man manche Verbrecher, die eine schwere Strafe verdient hätten, nur kurz zum Psychologen schicken könnte, sondern auch in dem Sinn, dass man Kleinkriminelle ewig einsperren könnte, bis der zuständige Psychologe sie für ausreichend gebessert hält, oder dass man jemanden auf härtere Weise als verdient bestrafen könnte, um andere abzuschrecken. Man darf nur dann und höchstens in dem Maß strafen, wie jemand es verdient hat, und dann ist Strafe auch etwas Gutes, und sollte in etwa dem entsprechen, was derjenige eben durch die Tat verdient hat. Über diese Strafzwecke heißt es übrigens auch im Katechismus der Katholischen Kirche: „Die Strafe soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen. Wird sie vom Schuldigen willig angenommen, gilt sie als Sühne. Zudem hat die Strafe die Wirkung, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen. Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung: sie soll möglichst dazu beitragen, daß sich der Schuldige bessert.“ (KKK, Nr. 2266)

Und weil die Schwere der Todesstrafe in etwa der Schwere mancher Verbrechen – insbesondere des Mordes, aber auch der Vergewaltigung, der schweren Verstümmelung, des Kindesmissbrauchs o. Ä. – entspricht, ist sie gerechtfertigt. Das ist nicht Rache, sondern Gerechtigkeit.

Das entspricht auch dem Zeugnis der Bibel. Beim Bund mit Noah heißt es: „Wer Blut eines Menschen vergießt, um dieses Menschen willen wird auch sein Blut vergossen. Denn als Bild Gottes hat er den Menschen gemacht.“ (Gen 9,6) Hier wird also die Todesstrafe für Mörder gerade mit der Menschenwürde der Opfer begründet. Auch Paulus schreibt im Neuen Testament, dass der Staat durch Gottes Willen „das Schwert trägt“ (Röm 13,4), d. h. von Gott die Autorität erhalten hat, Strafen wie die Todesstrafe an Verbrechern zu vollstrecken, und Jesus zitiert in positiver Weise gegenüber den Pharisäern ein Beispiel für die Todesstrafe aus dem Mosaischen Gesetz (nämlich für schwere Misshandlung der Eltern).

Das Recht auf Leben ist ein Recht, das (wie z. B. das Recht auf Freiheit) verwirkt werden kann, und die Todesstrafe widerspricht auch nicht der Menschenwürde; es entspricht gerade der Menschenwürde, dass ein Verbrecher die volle Verantwortung für seine Taten, die er aus freiem Willen getan hat, akzeptiert und Sühne leistet.

Selbstverständlich muss ein Verbrechen klar bewiesen sein, dem Verurteilten Gelegenheit zur Beichte gegeben werden usw. Dass er, wenn er sich nicht bekehrt, trotzdem hingerichtet werden darf, liegt einfach daran, dass jemand, der sich sogar im Angesicht des Todes nicht bekehrt, sich wahrscheinlich auch in vierzig Jahren im Gefängnis nicht bekehren würde, und dass sonst jeder Verbrecher der Todesstrafe entgehen könnte, indem er Reuelosigkeit demonstriert. Wenn er wirklich nicht bereuen will, ist er selbst dafür verantwortlich.

Man muss als Katholik nicht für die praktische Anwendung der Todesstrafe sein (ich persönlich halte ihre Anwendung allerdings aus diversen praktischen Gründen für gar keine schlechte Idee), man muss sich auch nicht dafür einsetzen, sie in seinem jeweiligen Land wieder einzuführen oder beizubehalten, aber sie völlig verdammen darf man nicht. Wer sich für dieses Thema genauer interessiert und sich sicher sein will, dass die Kirche das wirklich so lehrt, dem sei das Buch „By man shall his blood be shed. A Catholic defense of capital punishment“ von Edward Feser und Joseph Bessette empfohlen.

Lynchjustiz (egal, ob die Täter so weit gehen, den mutmaßlichen Verbrecher zu töten, oder ihn nur anderweitig bestrafen, z. B. verprügeln) ist Sünde, weil ein Verbrecher ein Recht auf einen anständigen Prozess hat und nur die staatliche Autorität von Gott ermächtigt ist, nachträglich zu strafen (während Notwehr gegen eine gegenwärtige Gefahr jedem erlaubt ist). Es fragt sich allerdings, ob, wenn es keine Regierung mehr gibt, in einem Zustand der Anarchie, auch die Bürger selber ein Gericht einrichten und einen Prozess abhalten könnten. Das muss man wahrscheinlich bejahen, denn wenn kein Staat da ist, fällt die Souveränität wieder an das Volk zurück. In dem Fall sollte freilich nicht gerade der Geschädigte den Richter stellen, es müsste auch einen fairen Prozess geben etc.

Dann zum Thema Notwehr:

„II. Ein ungerechter Angreifer darf getötet werden, wenn sämtliche im folgenden aufgezählte Voraussetzungen gegeben sind.

1. Die Güter, die verteidigt werden, müssen einen großen Wert haben.

Als solche Güter gelten: Das Leben, die Unversehrtheit der Glieder, die Keuschheit, auch zeitliche Gütr von großem Wert. – Bei der Verteidigung zeitlicher Güter von geringem Wert kann der Angreifer nur dann getötet werden, wenn er dem Eigentümer, der sie verteidigt, nach dem Leben strebt. – Wie das eigene Leben und die eigenen Glücksgüter, so darf man auch das Leben und die Güter anderer verteidigen.

2. Der Angreifer muss ein actualis und iniustus aggressor sein. [D. h. ein gegenwärtiger und ungerechter Angreifer. Ein nachträglicher Racheakt ist nicht erlaubt, auch nicht die Verteidigung gegen jemanden, der sich z. B. nur seinen rechtmäßigen Besitz zurückholen will, oder dessen bloße Anwesenheit einen gefährdet (z. B. bei einem ansteckenden Kranken), ohne dass er einen irgendwie angreift. Deshalb ist es auch keine Notwehr, wenn man bei Lebensgefahr für die Mutter ein ungeborenes Kind tötet, denn das Kind ist ohne eigene Schuld einfach da und tut nichts, um jemanden anzugreifen.]

Trifft dies zu, dann ist die erwähnte Verteidigung auch gestattet gegen Eltern, Vorgesetzte, Kleriker.

a) Actualis aggressor ist vorhanden, wenn es sich um einen augenblicklichen oder unvermeidlich bevorstehenden Angriff handelt.

Die Verteidigung ist also erlaubt, wenn der andere den Dolch oder Revolver zielt, das Gewehr anlegt, den Hund auf jemanden hetzt, seinen Helfershelfer herbeiruft, nicht aber, wenn es sich nur um einen drohenden oder befürchteten Angriff handelt. – Ist der Angriff bereits vorüber, dann wäre die Tötung nicht mehr Notwehr, sondern Rache. […] Aus demselben Grunde ist es auch verboten, nachträglich seine Ehre gegen vorhergegangene Real- oder Verbalinjurien durch Tötung des Beleidigers zu verteidigen. – Anders ist es selbstverständlich, wenn ein Dieb mit einer großen Summe Geldes flieht.

b) Aggressor iniustus ist vorhanden, wenn der Angriff wenigstens materiell ungerecht ist.

Deshalb darf man in der Notwehr auch einen Irrsinnigen oder Betrunkenen töten.

3. Die Verteidigung muß geschehen cum moderamine inculpatae tutelae, d. h. man darf den Angreifer nicht mehr schädigen, als es unbedingt zur Verteidigung nötig ist.

[…] Kann der Angreifer durch Verwundung unschädlich gemacht werden, so darf man ihn nicht töten. Wegen der großen Aufregung, in der sich der Angegriffene befindet, wird er aber nur selten schwer sündigen durch Überschreiten der Grenzen einer gerechten Notwehr.

Anmerkung. Eine Pflicht, auf diese Weise sein eigenes Leben zu verteidigen, besteht für gewöhnlich nicht.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Angegriffene entweder für das allgemeine Wohl notwendig ist oder im Stande der Todsünde sich befindet, so daß er im Falle des Todes ewig verlorengeht. – Andere (Gattin, Kinder, Eltern, Geschwister) kann man aus Pietät gegen einen ungerechten Angriff verteidigen müssen. Von Amts wegen können Polizeidiener usw. zur Verteidigung anderer verpflichtet sein.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 175f., Nr. 215)

Dass nicht nur gegen jemanden, der einen ermorden, sondern auch gegen jemanden, der einen vergewaltigen, entführen, versklaven oder verstümmeln will, im Notfall tödliche Notwehr erlaubt ist, sollte relativ unumstritten sein; aber manche werden vielleicht Anstoß daran nehmen, dass sie auch bei einem Einbrecher/Dieb erlaubt sein soll, der etwas Wertvolles stiehlt. „Sollte man das Leben eines anderen für weniger wert erachten als den eigenen Besitz?“ könnte jemand fragen. Aber das trifft den Sachverhalt nicht ganz. Erstens können auch Besitztümer eben sehr wichtig für jemanden sein; nehmen wir mal an, einem Armen in einem Dritte-Welt-Land werden alle seine Ersparnisse gestohlen. Außerdem kann man einfach den Spieß umdrehen und sagen: Einem Dieb, der sein Diebesgut nicht fallen lässt, auch wenn er mit einer Waffe bedroht wird, ist offensichtlich das Diebesgut mehr wert als sein eigenes Leben. Da ist er selbst schuld. Einen Taschendieb, der einem zwanzig Euro geklaut hat, darf man freilich nicht erschießen.

Austin Fagothey schreibt dazu:

„Der Mensch hat ein Recht nicht nur auf das Leben selbst, sondern auf ein menschliches Leben, ein normales und anständiges Leben, das zu einem rationalen Wesen passt. Das Recht des Menschen auf Leben wäre wenig wert, wenn er nicht auch sein Recht verteidigen dürfte, dieses Leben auf eine Weise zu leben, die einem Menschen zukommt. Dieses Recht beinhaltet den Besitz gewisser Güter, die das Leben lebenswert machen, Güter, die manche Autoren dem Leben gleichwertig nennen. Gewalt darf angewendet werden, um diese Güter zu verteidigen, auch bis hin zur Tötung des ungerechten Angreifers, unter denselben Bedingungen, die auf die Verteidigung des Lebens selbst zutreffen. Solche Güter, die dem Leben gleichstehen, sind:

(1) Glieder und Sinne

(2) Freiheit

(3) Keuschheit

(4) Materielle Güter von großem Wert

Die ersten drei sollten offensichtlich sein wegen ihrer persönlichen Natur. Viele würden lieber sterben, als sich solchen Übeln wie Vergewaltigung, Geisteskrankheit, Blindheit oder Versklavung zu unterwerfen, und, ob sie das würden oder nicht, wieso sollte irgendjemand einem Unmenschen nachgeben müssen, der versucht, sie einem aufzuzwingen? Materielle Güter, selbst von großem Wert, können zuerst unverhältnismäßig im Vergleich zum Nehmen von menschlichem Leben wirken, aber der soziale wie auch der persönliche Aspekt müssen beachtet werden, und das Wohl der Gesellschaft verlangt, dass die Menschen sicher im Besitz ihres Eigentums sind. Gewaltakte, ob gegen jemandes Person oder gegen jemandes Eigentum, können nicht ungehindert in der Gesellschaft zugelassen werden, und als letzter Ausweg können sie nur durch Gegengewalt gehindert werden. Der Angreifer kann sein Leben leicht retten, indem er seine Aggression aufgibt.“ (Austin Fagothey, Right and Reason, 2. Aufl., St. Louis 1959, S. 293)

Selbstverteidigung ist auch gegenüber einem Verrückten erlaubt, der nicht realisiert, was er tut, denn der andere ist nicht verpflichtet, seine Rechte verletzen und sich töten zu lassen, weil der Angreifer verrückt ist; das Lebensrecht des Angreifers tritt hier zurück, auch wenn er wenig dafür kann.

Polizisten haben die Pflicht, andere auf eine solche Weise zu verteidigen, wenn nötig; Väter haben diese Pflicht gegenüber ihren Kindern, etc., aber der durchschnittliche Mensch hat diese Pflicht nicht gegenüber jedem Fremden. Wenn man auf der Straße einen Messerangriff sieht, hat man die Pflicht, die Polizei zu rufen, aber nicht, sein eigenes Leben aufs Spiel zu setzen, indem man eingreift – auch wenn es sehr heldenhaft wäre und man vielleicht auch andere dazu bringen könnte, mit einem zusammen einzugreifen.

„Selbstverteidigung“ eines Verbrechers gegen Gefängniswärter, die ihn einsperren wollen, ist natürlich nicht erlaubt; denn diese Wärter sind keine ungerechten Angreifer.

Wenn man sicher wüsste, dass jemand einen Mordplan gegen einen schmiedet und ausführen will, und man keine andere Verteidigungsmöglichkeit hat (z. B. indem man die Polizei ruft), wäre es auch erlaubt, demjenigen zuvorzukommen; allerdings nicht, wenn er nur gedroht hat oder man etwas vermutet, denn Drohungen werden oft nicht ausgeführt und Vermutungen können falsch sein. Wenn man aus bloßem Verdacht jemanden töten dürfte, hätten wir bald eine unschöne Gesellschaft, so hart es auch ist, wenn jemand z. B. unter Drohungen eines Stalkers leben muss und ständig Vorkehrungen für mögliche Notwehrsituationen treffen muss.

Dann zu einem anderen Thema, dem Duell, das heute eigentlich nur noch die schlagenden Studentenverbindungen betrifft:

„I. Begriff. Unter Duell versteht man einen Einzelkampf, der auf Verabredung unternommen wurde mit Waffen, die geeignet sind, jemanden zu töten oder schwer zu verwunden.

Ein Einzelkampf ist vorhanden, wenn einer gegen einen oder wenige gegen wenige kämpfen. – Die Verabredung bezieht sich auf Zeit, Ort und Waffen. – Demnach liegt kein Duell vor, wenn zwei im augenblicklichen Zorn sich an einen bestimmten Platz begeben und dort schlagen. Eine schwere Verwundung ist eine schwer sündhafte Verwundung. Ein Kampf mit Stöcken oder Ruten ist demnach kein Duell. Wohl aber fallen die studentischen Mensuren unter den Begriff eines Duells (S. C. C. 13. (20.) Juni 1925).

II. Erlaubtheit des Duells. 1. Auf öffentliche Autorität hin ist das Duell erlaubt im Interesse des Allgemeinwohls, das durch einen Krieg großen Schaden leiden würde. [Hier ist gemeint, dass zwei Kriegsparteien sich einigen, statt einer Schlacht ein Duell zwischen zwei Kämpfern austragen zu lassen, und das Ergebnis dann als Kriegsergebnis zu akzeptieren, wie es im Mittelalter vorkommen konnte.]

Zur Sühne für eine Beleidigung, zur Beilegung von privaten Streitigkeiten usw. ist das Duell auch auf öffentliche Autorität hin nicht erlaubt.

2. Auf private Autorität hin ist das Duell schwer sündhaft.

Dies gilt auch, wenn sich jemand nur duelliert, um den größten Übeln zu entgehen, z. B. Verlust seiner Stellung und seines Lebensunterhaltes.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 177, Nr. 216; es geht dann noch weiter mit den kirchenrechtlichen Strafen für Duellanten, aber das bezieht sich auf das alte Kirchenrecht.)

D. h. im Endeffekt für heutige Katholiken vor allem, dass sie nicht Mitglied in einer schlagenden Studentenverbindung sein können, denn hier wird mit scharfen Waffen gekämpft, die auch Verletzungen verursachen können, unabhängig davon, wie viel Schaden genau die Duellanten anrichten wollen. Das wäre schwere Sünde. Der sportliche Fechtkampf ist unbedenklich; hier sind erstens die Waffen weniger gefährlich, zweitens die Sportler besser geschützt und drittens die Intention eine andere.

Duelle wegen Ehrverletzungen sind eben auch deshalb verboten, weil sie keine geeignete Verteidigung sind, sondern eher Rache; die Unwahrheit einer Verleumdung wird nicht dadurch erwiesen, dass der Verleumdete den Verleumder im Duell tötet.

Auch der hl. Alphons schreibt übrigens über Duelle, dass sie weder als Gottesurteile bei Gerichtsverfahren erlaubt sind noch aus persönlicher Feindschaft oder sonstigen Gründen:

„1. Ein Duell ist nicht erlaubt, um Wahrheit oder Gerechtigkeit zu erkunden, oder zur Reinigung vom Objekt eines Verbrechens, oder um ein Gerichtsverfahren zu beenden, weil es trügerisch ist, ja ein abergläubisches Mittel zu diesem Zweck, da selbst einer, der unschuldig an einem Mord ist, es tun und leiden könnte […]

2. Auch nicht aufgrund von Feindschaft oder um eine Verletzung zu rächen oder um seine Mannhaftigkeit zu zeigen oder aus Vergnügen.“ (St. Alphonsus Liguori, Moral Theology, Band II, aus dem Lateinischen übersetzt von Ryan Grant, Post Falls 2017, S. 447. Meine Übersetzung aus dem Englischen.)

Außerdem schreibt er, dass es auch Sünde wäre, ein Schein-Duell auszufechten, wegen des Ärgernisses (d. h. des schlechten Beispiels) für andere, und ebenso, einen Verleumder, der einen eines Verbrechens beschuldigen will, zu einem Duell herauszufordern, und erwähnt noch einen Sonderfall: „Es ist auch erlaubt, [ein Duell] zu akzeptieren, wenn jemand einen sowieso töten will, aber einem eine Waffe zugesteht, so dass man das Schicksal testen kann. Das ist nur eine Verteidigung, angenommen dass man es nicht auf andere Weise vermeiden kann.“ (St. Alphonsus Liguori, Moral Theology, S. 448)

Dann schreibt Jone über den Krieg:

„I. Erlaubtheit des Krieges. Sowohl der Verteidigungs- als auch der Angriffskrieg kann erlaubt sein, wenn ein gerechter Grund da ist, der wichtig genug ist, so große Übel zuzulassen, wie sie mit dem Kriege verbunden sind.

Die Erlaubtheit des Krieges überhaupt ergibt sich aus der Tatsache, daß es gestattet ist, sich gegen einen ungerechten Angreifer zu verteidigen oder seine Rechte auch mit Gewalt geltend zu machen, wenn keine höhere Autorität da ist, welche sie schützt. Vorausgesetzt ist aber immer, daß man auf andere Weise (z. B. durch Verhandlungen) sein Recht nicht erhalten kann.

[Anmerkung: Ein Angriffskrieg könnte z. B. erlaubt sein, um einem sicheren Angriff des anderen Staates zuvorzukommen, oder weil der andere Staat eindeutig Terrorgruppen Unterschlupf gewährt, die einen angreifen wollen, oder weil in diesem Staat ein Völkermord passiert und eine humanitäre Intervention nötig ist, oder weil er vor zwei Jahren ein Gebiet widerrechtlich an sich gerissen hat, das man ihm wieder nehmen will o. Ä. An sich kann man einfach sagen, dass immer eine bedeutende Verletzung der Gerechtigkeit durch die Gegenseite nötig ist, um einen Krieg zu rechtfertigen, ob er dann am Ende direkt wie ein Verteidigungs- oder wie ein Angriffskrieg aussieht.]

II. Teilnahme am Krieg. Ist der Krieg sicher erlaubt, dann kann jedermann am Kriege als Soldat teilnehmen. – Besteht Zweifel an der Gerechtigkeit des Krieges und kann der Zweifel nicht gelöst werden, dann dürfen die schon vorher angeworbenen Soldaten kämpfen, ebenso die Untertanen, die vom Staate zur Teilnahme verpflichtet werden. [Der Grund dafür ist, dass es vorrangig Aufgabe des Staates ist, der auch alle Informationen von Geheimdiensten usw. hat, die Gerechtigkeit des Krieges festzustellen.] – An einem offenbar ungerechten Krieg darf sich niemand beteiligen.

Einem Privatmann wird es unter den modernen Verhältnissen praktisch fast immer unmöglich sein, einen etwaigen Zweifel über die Gerechtigkeit des Krieges zu lösen. – Wer gezwungen an einem offenbar ungerechten Kriege teilnimmt, darf den Feind weder verwunden noch töten, außer derselbe wollte ihn töten, obwohl er sich ergibt.

III. Bei der Kriegsführung ist alles erlaubt, was zur Erreichung des Zieles notwendig oder nützlich ist, vorausgesetzt, daß es nicht durch göttliches Recht oder durch das Völkerrecht verboten ist.

Es ist deshalb erlaubt, einen Hinterhalt zu legen oder sonst eine Kriegslist zu gebrauchen. Das Völkerrecht verbietet, daß solche, die nicht Soldaten sind, sich irgendwie an den Kämpfen beteiligen; daß gefangene Soldaten nur deshalb getötet werden, weil sie Feinde sind; daß Privateigentum geplündert werde. Die Wertsachen, welche die Gefallenen bei sich haben, gehören den Erben, wenn sie ermittelt werden können. Kontributionen, um sich zu bereichern, sind unerlaubt. Gestattet aber ist es, Kriegsleistungen zu fordern, wie sie auch die Landesregierung fordern könnte. Mit Erlaubnis des Vorgesetzten dürfen daher die Soldaten derartige Dinge auch Privatleuten wegnehmen.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 178f., Nr. 218f.) (Hier ist gemeint: Wenn man ein feindliches Gebiet besetzt hat, darf man von der Bevölkerung dort etwas für den Unterhalt der Armee fordern, damit ihr nicht die Lebensmittel ausgehen o. Ä., so wie der Staat, dessen Gebiet man besetzt hat, von seinen Bürgern Steuern verlangen könnte.)

Krieg ist generell deswegen nicht an sich schlecht, weil Staaten das Recht auf Selbsterhaltung haben, und daher Verletzungen ihrer Rechte abwehren dürfen. Wenn der Pazifismus korrekt wäre, hieße das, dass sich ein Staat seinen Aggressoren einfach beugen müsste und nicht einmal Druckmittel gegen sie hätte.

Um die Kriterien für den gerechten Krieg noch einmal zusammenzufassen:

  • Gerechter Grund (z. B. ungerechter Angriff des anderen Staates)
  • Gerechte Absicht (z. B. nur den Angriff abzuwehren und zukünftige Angriffe zu verhindern, nicht auch noch das andere Volk auszurotten; Gerechtigkeit, nicht Rache oder Hass)
  • Gerechte Kriegsführung (keine Kriegsverbrechen)
  • Kriegserklärung durch die gerechte Autorität

Was das letzte Kriterium angeht: Ein General darf z. B. nicht selber einfach zum Krieg aufbrechen und Fakten schaffen, wenn das Staatsoberhaupt es noch mit Diplomatie richten will. Es fragt sich aber, ob in Abwesenheit einer funktionierenden Regierung auch der von den Kämpfern selbst begonnene Partisanenkrieg o. Ä. rechtmäßig wäre. Austin Fagothey schreibt dazu:

„Guerillakrieg im Sinn von Überfällen, die von keiner rechtmäßigen Regierung autorisiert wurden, kann nicht gerechtfertigt werden. Aber Guerillataktiken können in einem von der legitimen Autorität erklärten Krieg verwendet werden, insbesondere in vom Feind besetzten Regionen. Sogar die Tatsache, dass eine Regierung sich einem ungerechten Angreifer ergeben hat, bedeutet nicht, dass alle Widerstandsbewegungen im Untergrund aufhören müssen, weil sie keine richtige Berechtigung haben, denn sie haben legitimerweise begonnen und können mit der Hoffnung auf ausländische Hilfe weitermachen. Als die Regierung abgetreten ist, ist die Souveränität wieder dem Volk zugefallen, das nun implizit die Widerstandsführer als seine zeitweiligen Anführer anerkennt. Aber wenn jede Erfolgschance verloren ist und das Volk seine Unterstützung zurückgezogen hat, würden Guerillakämpfer Banditen werden.“ (Austin Fagothey, Right and Reason, S. 563) M. E. müsste man dann auch sagen, wenn der Widerstand noch nicht begonnen hat, bevor die Regierung kapituliert hat, dürfte er trotzdem hinterher beginnen, weil die Souveränität auch da wieder dem Volk zugefallen ist, das den Guerillakrieg autorisieren kann. Anders sieht es aus mit Guerillakrieg, wenn noch eine funktioniernde Regierung da ist, die z. B. mit dem Feind Frieden schließen will, während die Guerillakrieger das für ein schändliches Nachgeben halten und einfach weiterkämpfen.

Es wurde gesagt, dass für den Krieg ein gerechter Grund nötig ist, z. B., dass der andere Staat sich gerade Gebiete unter den Nagel gerissen hat, die man wieder zurückholen und deren Bevölkerung man befreien will, oder dass der andere Staat einen direkt angreift. Mittelalterliche Theologen nennen manchmal auch den strafenden Krieg einen gerechten Krieg; evtl. könnte es laut dieser Theorie gerechtfertigt sein, einen Angriff zu führen, weil man z. B. Kriegsverbrecher (aus einem vorigen Krieg) der anderen Seite fassen und bestrafen will. Angesichts der großen Übel jedes Krieges dürfte es aber heutzutage wohl kaum je klug oder verhältnismäßig sein, allein aus diesem Grund einen neuen Krieg zu beginnen. (Man könnte unter mittelalterlichen Verhältnissen z. B. an einen kleinen Feldzug denken, um einen Raubritter endlich zu fassen und vor Gericht zu stellen. Das wäre dann ja allerdings auch ein Verteidigungskrieg gegen noch weitere zu erwartende Angriffe, nur mit dem zusätzlichen Zweck der Bestrafung.)

Der Grund für den Krieg muss immer ein verhältnismäßiger sein, d. h. die Übel des Krieges müssen die ohne Krieg erwartbaren Übel aufwiegen, und der Krieg muss das letzte Mittel sein.

Dann stellt sich noch die Frage nach den Mitteln. Besondere Schwierigkeiten bereitet hier die Atombombe, die immer ein riesiges Gebiet zerstört und mit der man nicht wirklich auf militärische Ziele zielen und Wohngebiete in Ruhe lassen kann. Deswegen kann sie eigentlich kaum gerechtfertigt werden, auch nicht zu Abschreckungszwecken, denn abschrecken kann man nur mit etwas, das man im Notfall auch einsetzen würde; kein Staat reagiert auf bekanntermaßen leere Drohungen. Ein bedrohter Staat müsste eher stattdessen besonders stark in konventionelle Waffen und Abwehrsysteme investieren. Man kann ein paar Gedankenspiele durchgehen (könnte man eine Atombombe verwenden, wenn der Feind seine wichtigsten Zentren der Waffenherstellung in einem bestimmten Gebiet hat, und man mit der Atombombe alle diese Zentren auf einmal zerstören könnte?), aber am Ende spricht doch das meiste dafür, dass es immer falsch ist, sich Atombomben anzuschaffen. Ähnlich sieht es bei der biologischen Kriegsführung aus, d. h. wenn man neue Krankheiten in die Welt setzt. Diese Krankheiten lassen sich  nicht kontrollieren und treffen Soldaten und Zivilisten gleichermaßen, ergo Kriegsverbrechen.

Staatslenker sind damit beauftragt, den Frieden zu wahren, der nicht nur Abwesenheit bewaffneter Auseinandersetzungen, sondern die „Ruhe in der Ordnung“ ist.

Für Soldaten in einem gerechten Krieg wäre die Desertation eine Sünde, es sei denn, es ist klar, dass jede Hoffnung, noch zu siegen, vergebens ist.

Wie sieht es zuletzt mit dem Tyrannenmord aus? Der wäre, ähnlich wie ein Putschversuch, eine Rebellion allgemein wohl nur im schlimmsten Notfall erlaubt. Siehe dazu auch Teil 10b.

Dann das Thema Hass und Zorn: Dazu, inwiefern die Nächstenliebe den Hass verbietet und was das praktisch bedeutet, habe ich hier schon geschrieben. Ein gewisses Grundmaß an Wohlwollen und Vergebungsbereitschaft ist jedem gegenüber Pflicht; auch wenn sich das gut damit verträgt, z. B. einen Verbrecher in verhältnismäßiger Weise bestraft sehen zu wollen oder mit jemandem, dem man nicht vertrauen kann, nichts mehr zu tun haben zu wollen. Der Zorn ist dann schlecht, wenn er ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist; und dann gut (nicht nur neutral, sondern gut), wenn er gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Wenn große Ungerechtigkeiten einen gar nicht stören würden, wäre das schlecht. Freilich ist es keine Sünde, wenn man nicht wegen jeder Ungerechtigkeit, von der man in der Zeitung liest, ständig aufgebracht ist; man kann sich nicht auf alles Unrecht in der Welt konzentrieren und muss sich auch über das Gute freuen. Aber einen gewissen Zorn sollte jeder normale Mensch kennen.

Was Beleidigungen, Verleumdungen etc. angeht: Dazu beim 8. Gebot.

Zuletzt noch bzgl. der Achtung vor Sterbenden und Toten: Sterbenden muss Gelegenheit zum Empfang der Sterbesakramente gegeben werden. Tote Körper müssen ehrfürchtig behandelt und angemessen bestattet werden. Eine Autopsie ist allerdings zulässig und jemand darf auch seine Einwilligung geben, seinen Körper nach seinem Tod der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen; diejenigen, die ihn sezieren, müssen seinen Körper freilich so würdevoll wie möglich behandeln. Es stellt sich auch die Frage, ob man Leichen (z. B. Moorleichen, Mumien etc.) in Museen ausstellen darf; wie lange die Betreffenden schon tot sind, spielt keine Rolle, und sie hatten sich nicht vorgestellt, dass Archäologen später ihr Grab öffnen. Besser wäre es sicher, sie nach der Erforschung wieder zu bestatten und nur Nachbildungen ins Museum zu stellen. Die traditionelle christliche Weise der Bestattung ist die Erdbestattung; die Feuerbestattung wurde ursprünglich von Säkularisten eingeführt, die damit auch dem Glauben an die Auferstehung des Leibes widersprechen wollten. (Natürlich wird auch ein verbrannter Leib auferstehen; es geht um Symbolik.) Inzwischen hat die Kirche die Feuerbestattung allerdings auch erlaubt, wenn man sie nicht aus einem solchen Grund durchführt. Allerdings ist eine Erdbestattung zweifellos angemessener, und es ist nicht gut, wenn jemand sich z. B. aus Geldnot für eine Feuerbestattung entscheiden muss.

49 Gedanken zu “Moraltheologie und Kasuistik, Teil 11b: Das 5. Gebot – Pflichten gegen fremdes Leben

  1. Würde man ein geborenes Kind töten, weil seine Mutter psychisch krank ist? Würde man ein geborenes Kind töten, weil es durch eine Vergewaltigung gezeugt worden wäre?

    Das ist völliger Humbug, da „das Kind“ nicht im Körper der Person ist, und das wisst ihr. Aber was soll man bei solch religiös verblendeten Menschen entgegensetzen. Übrigends, Abtreibungsgesetzte sind auch dazu da, um Frauen zu beschützen. Deshalb ist es erlaubt …

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    1. Also wenn jemand mit deinem Körper verbunden ist, darfst du ihn töten? Darf dann auch ein siamesischer Zwilling den anderen töten, wenn er eine Trennung überleben könnte, sein Zwilling aber nicht?

      Und natürlich musst du dann auch Abtreibung einen Tag vor dem Geburtstermin als legitim erachten.

      Ihr wechselt zwischen euren Argumenten beliebig hin und her – das Kind ist noch kein richtiger Mensch, das Kind ist in ihrem Körper, ja was denn nun?

      – Crescentia.

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      1. Ich möchte mich für meinen passiv aggressiven Ton entschuldigen. Es ist ein emotional aufheizendes Thema und ethische Diskussionen beinhalten Meinungen und Gefühle… Mittlerweile weiß ich, was ihr mit dem Argument sagen wollt, aber Abtreibung ist trotzdem etwas anderes als ein geborenes Kind oder einen siamesischen Zwilling das Leben zu nehmen.

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      1. Ein Embryo hat kein Bewusstsein. Deshalb finde ich es nicht schlimm, ihn zu töten. Und bevor hier jemand mit komapatienz kommen möchte : dessen Geräte schaltet man irgendwann auch ab. Und dieser hat Erinnerungen und Erfahrungen ein Embryo ist nichts dagegen…

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      1. Viele, aber nicht alle. Deshalb ist das Argument kein 100%iges Gegenargument. Im Falle eines Falles kann ein psychiater/ Arzt oder eine Beratungsstelle, die alle Risiken aufzählt, einen Abbruch eventuell erlauben.

        Mmn. sind einige prolife Argumente theoretisch der Frau gegenüber ethisch, aber in der Realität sind einige Situationen halt leider schwierig

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    2. „Deshalb ist es erlaubt …“ Nein. Abtreibung ist in D und A nicht erlaubt. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Das ist etwas grundlegend anderes. Das Bundesverfassungsgericht spricht sogar von einer „Rechtspflicht“ der Frau, das Kind auszutragen. Wie oft muss man diese grundlegenden Fakten, jederzeit nachprüfbar, eigentlich noch wiederholen? Warum diese ständige Unaufrichtigkeit unter Abtreibungsbefürwortern? Hört endlich mit diesen verdammten Lügen auf! 😡

      (Die Antwort lautet wohl, um mit der Rede von dem „Recht“ auf Abtreibung ein grundlegendes moralisches Prinzip sturmreif zu schießen, um es dann in tatsächliches Recht zu gießen.)

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      1. Ich habe nicht die Absicht gehabt, zu lügen. Ich habe mich unglücklich ausgedrückt und ich kenne mich mit diesen Gesetzen nicht 100%ig aus.
        „die Pflicht es auszutragen“ na schönen dank auch. Vor 50 Jahren vielleicht. Es gibt Frauen, die tatsächlich lieben tot wären. Aber das interessiert keinen. Macht ihre Gesundheit und ihr Leben kaputt, Hauptsache, ein Embryo ist gerettet

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      2. Sie haben aber auch eine Pflicht, sich so informiert und präzis auszudrücken, damit eine Diskussion überhaupt Sinn macht. Das scheint hier offensichtlich nicht der Fall zu sein.

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  2. Ich habe das Gefühl, du weicht aus. Das ist eine andere Situation.
    Mit Adoption ist ein komplettes abtreibungsverbot nicht automatisch ethisch.
    Ich meine die schwangerschaft. Diese kann man leider nicht weitergeben, wäre vielleicht gut, wenn man für manche Fälle künstliche gebärmütter erfunden würde

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    1. Was ändert das an der Tatsache? Wenn man ein geborenes Kind nicht abgeben könnte, dürfte man es auch nicht töten. Genausowenig wie ein ungeborenes.

      Man darf Menschen nicht nach Belieben töten, und *du* weichst dem hier aus.

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      1. Es ist nicht nach belieben. Spielt bitte schwangerschaft und Geburt nicht herunter.
        Ja, ich denke, man kann ein ungeborene töten, um starke gesundheitliche Folgen abzuwenden.

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    2. „Ich meine die Schwangerschaft.“ Es ist ganz einfach. Wenn die Vorstellung einer Schwangerschaft Horrorvorstellungen bereitet, aus welchen Gründen auch immer, dann sollte man keinen Sex haben. Punkt. You can’t have the cake and eat it. (Das Vergewaltigungs-Argument zählt nicht. Abtreibung nach Vergewaltigung spielt statistisch so gut wie keine Rolle.)

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      1. Natürlich zählt vergewaltigung. In solchen Fällen wollt ihr es auch gesetzlich komplett illegal machen. Oder sind diese Frauen und Mädchen nichts wert? Ich bin nicht dafür, abtreibung komplett legal zu machen, muss ich ja erwähnen, weil die meisten anderen abtreibungsbefürworter sich so ignorant benehmen.

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      2. Nochmals: Haben Sie keinen Sex, wenn Sie lieber tot als schwanger sein wollen, wie Sie oben insinuieren. Was das Thema Vergewaltigung anbelangt: Es gibt eine Unterschied zwischen Einzelschicksal und Statistik. Man setzt den Wert einer Frau oder eines Mädchen, die davon betroffen ist, nicht im Geringsten herab.

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      3. Ich Weiss, wie extrem das klingt.
        Ich bin abstinente agnostikerin, wenn ich das hier so erzählen darf, und vermutlich eine Ausnahme heutzutage. Ich argumentieren nur für schwierige Fälle. Ich werde versuchen, mich jetzt sachlicher auszudrücken. Entschuldigung, wenn meine Texte etwas durcheinander wirken.

        Mittlerweile finde ich den Umgang mit Sexualität, wie es die meisten Leute heutzutage sehen, haarsträubend. Ich würde das nie freiwillig mit einer (fast) fremden
        Person machen.
        Diese Logik der Leute… „ungeplant schwanger“ heisst, wenn man es genau betrachtet, eigentlich nur Schwangerschaft von sex. Missbrauch. Ja, man kann auch spontan mit jemandem schlafen, aber das ist, als würde ich sagen „ich habe die torte verzehrt, aber total vergessen/ verdrängt, dass ich Kalorien zu mir nehme.
        Dass ich ein Kilo zugenommen habe, war völlig ungeplant.“
        (die Gesellschaft Scheint leider dahin zu tendieren, sich nicht verantwortungsvoll zu verhalten)

        Ich finde, wenn eventuell 2 oder mehr Sonderfälle zusammenkommen, wird es ethisch gesehen schwierig

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      4. Ich denke, wir sind uns alle einig, dass man verantwortlich sein soll, und dass es dramatischere Umstände gibt, wo die Schuld geringer ausfällt als bei anderen.

        Aber die Frage ist nicht: Gibt es tragische Umstände? Sondern: Rechtfertigen es irgendwelche Umstände, einen unschuldigen Menschen direkt zu töten?

        – Crescentia.

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      5. @draken08: Ich weiß, dass ich ein ziemlicher Klugscheißer vor dem Herrn bin. 😀

        „Mittlerweile finde ich den Umgang mit Sexualität, wie es die meisten Leute heutzutage sehen, haarsträubend. …“ Ja, das ist vollkommen richtig.

        Vielen Dank für die Klarstellung (ich meine den ganzen Beitrag, nicht nur das Zitat). Was Sie da schreiben, erscheint mir konsistent. Mein Insistieren auf „wer nicht schwanger werden will, soll keinen Sex haben“ muss ich natürlich zurücknehmen, soweit es Sie betrifft! Entschuldigen Sie bitte, dass ich Sie da missverstanden habe.

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  3. Da sind keine antwortfelder mehr unter den einzelnen Beiträgen…

    „Aber die Frage ist nicht: Gibt es tragische Umstände? Sondern: Rechtfertigen es irgendwelche Umstände, einen unschuldigen Menschen direkt zu töten?“

    Rechtfertigen wohl nicht. Aber rechtfertigt es, eine Person in eine furchtbare Situation zu bringen?

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    1. Ja, ich weiß nicht genau, wie man das bei WordPress anders einstellen kann…

      Wovon redest du? Die Person ist schon in der Situation, das Kind ist da (wer auch immer dran schuld ist), und jetzt geht es darum, ob das Kind getötet werden darf. Und du sagst also selbst, das ist nicht gerechtfertigt.

      – Crescentia.

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      1. Nein. Ich meine, eine ungewollte Schwangerschaft weiter austragen zu müssen. Das stelle ich mir viel schlimmer vor, als missbraucht zu werden. Und wenn Schwangerschaft etwas natürliches ist, dann ist es vergewaltigung auch.
        Wieso sollte das schlimmer sein, als ungewollte Schwangerschaft?

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      2. Entschuldigung, aber ich verstehe einfach nicht, wie man auf so abwegige Vergleiche kommt. Würdest du auch sagen, ein geborenes Kind ungewollt versorgen zu müssen, ist wie eine Vergewaltigung?

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      3. Darauf gibt es natürlich keine Antwort mehr. Es ist sehr erschreckend, wie egal Frauen sind für „pro“ lifer. Wir sind keine maschinen(eine Frau hat leider einen eigenen Willen) oder Tiere.

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      4. Alter. Was geht eigentlich in deinem Kopf vor.

        Stell dir mal vor, du lebst in einem einsamen Haus in Alaska. Jemand bricht ein und setzt dir ein zweijähriges Kind ins Wohnzimmer und verschwindet wieder. Kurz darauf wirst du eingeschneit. Darfst du das Kind raus in den Schnee werfen, wo es erfrieren wird, oder musst du dich um es kümmern, zumindest solange niemand anderer das kann?

        Und, Entschuldigung mal, kannst du dir irgendwas WENIGER Maschinenartiges vorstellen als Mutterschaft? Du willst hier immer eine Mutter gegen ihr Kind ausspielen.

        PS: Mein Laptop war kaputt und ich hätte hier noch einiges zu antworten.

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      5. Entschuldigung, ich wusste nicht, dass dein Laptop kaputt ist.

        Ja, Maschine. Eine Frau ist kein Tier. Wenn man meine Bedürfnisse vollkommen ignoriert und mich als brutkasten behandelt, fühle ich mich so. Wenn ich verhungere, muss ich das Kind rauswerfen. Für beide würde die Nahrung nicht ausreichen. Und wenn es doch reicht, ist es kein Problem, es ist nicht von meinem Körper abhängig

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      6. Du „musst“ überhaupt nichts. Außerdem, interessant, wie du ohne jeden Anhaltspunkt versuchst, Gründe fürs Töten zu finden. Es gibt genug Nahrung, in dem Vergleich wie in der Realität – eine schwangere Frau verhungert nicht ohne Abtreibung.

        Ach ja, und bei Tieren ist es normalerweise so, dass man z. B. kranke Tiere gleich schnell tötet, weil sie nicht mehr nützlich sind, statt dass man jedes Leben zu erhalten versucht, weil es heilig ist.

        Wer ignoriert hier deine Bedürfnisse? So viele Prolifeorganisationen bieten lauter Hilfen für Schwangere an – aber manche Dinge sind einfach nie gerechtfertigt, egal, in welcher Situation. Und Kindertöten gehört dazu.

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      1. Gegen das ungeborene. Die Frau ist ja eh bloss ein laufender brutkasten. Ich habe schon so oft gelesen, dass Frauen froh sind, einen Abbruch vorgenommen zu haben…

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      2. Kirche überredet vergewaltigtes Mädchen, nicht abzutreiben.
        „Ein Mädchen entscheidet sich doch gegen eine Abtreibung “
        Stop. Hört gefälligst auf.
        Ihr seid doch alle total krank kein Wunder, dass so viele Menschen Christen hassen.

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      3. Weißt du was: Du kannst mich ruhig hassen. Aber denk einmal daran, wie es einem Kind gehen würde, das zu einer Abtreibung überzeugt wird und dann vielleicht früher aus der Narkose aufwacht und die Leiche seines fünf Monate alten Kindes sieht. Ihr wollt hier zwei hilflose Opfer gegeneinander ausspielen, und DAS ist krank.

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      4. Das Kind wollte anscheinend einen Abbruch. Und wer redet vom 5.monat?
        Ich hoffe, ihr wurde erklärt, dass man ihr wahrscheinlich den Bauch aufschneiden muss.
        Und wieso zur Hölle nennen prolifer immer ungeborene Opfer einer Vergewaltigung? Totaler Quatsch 🤔

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