Die praktische moraltheologische Bildung der Katholiken muss dringend aufgebessert werden – ich hoffe, da werden meine Leser mir zustimmen. Und ich meine hier schon auch ernsthafte Katholiken. In gewissen frommen Kreisen wird man heutzutage ja, wenn man Fragen hat wie „Muss ich heute Abend noch mal zur Sonntagsmesse gehen, wenn ich aus Nachlässigkeit heute Morgen deutlich zu spät zur Messe gekommen bin?“ oder „Darf ich als Putzfrau oder Verwaltungskraft in einem Krankenhaus arbeiten, das Abtreibungen durchführt?“ oder „Wie genau muss ich eigentlich bei der Beichte sein?“ mit einem „sei kein gesetzlicher Erbsenzähler!“ abgebügelt. Und das ist nicht hilfreich. Gar nicht. Weil das ernsthafte Gewissensfragen sind, mit denen manche Leute sich wirklich herumquälen können. Und andere Leute fallen ohne klare Antworten in einen falschen Laxismus, weil sie keine Lust haben, sich ewig mit diesen Unklarheiten herumzuquälen und meinen, Gott werde es eh nicht so genau nehmen, und wieder andere in einen falschen Tutiorismus, wobei sie meinen, die strengste Möglichkeit wäre immer die einzig erlaubte.
Auf diese Fragen kann man sehr wohl die allgemeinen moraltheologischen Prinzipien – die alle auf das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe zurückgehen – anwenden und damit zu einer konkreten Antwort kommen. Man muss es sich nicht schwerer machen, als es ist. Und nochmal für alle Idealisten: „Das und das ist nicht verpflichtend“ heißt nicht, dass man das und das nicht tun darf oder es nicht mehr empfehlenswert oder löblich sein kann, es zu tun. Es heißt nur, dass die Kirche (z. B. in Gestalt des Beichtvaters) nicht von allen Katholiken verlangen kann, es zu tun.
Zu alldem verweise ich einfach mal noch auf einen meiner älteren Artikel. Weiter werde ich mich gegen den Vorwurf der Gesetzlichkeit hier nicht verteidigen.
Jedenfalls, ich musste öfters lange herumsuchen, bis ich zu meinen Einzelfragen Antworten gefunden habe, und deshalb dachte mir, es wäre schön, wenn heute mal wieder etwas mehr praktische Moraltheologie und Kasuistik betrieben/kommuniziert werden würde; aber manches, was man gerne hätte, muss man eben selber machen, also will ich in dieser Reihe solche Einzelfragen angehen, so gut ich kann, was hoffentlich für andere hilfreich ist. Wenn ich bei meinen Schlussfolgerungen Dinge übersehe, möge man mich bitte in den Kommentaren darauf hinweisen. Nachfragen sind auch herzlich willkommen. Bei den Bewertungen, was verpflichtend oder nicht verpflichtend, schwere oder lässliche oder überhaupt keine Sünde ist („schwerwiegende Verpflichtung“ heißt: eine Sünde, die wirklich dagegen verstößt, ist schwer), stütze ich mich u. a. auf den hl. Thomas von Aquin, ab und zu den hl. Alfons von Liguori, und auf Theologen wie Heribert Jone (1885-1967); besonders auf letzteren. Eigene Spekulationen werden (wenn ich es nicht vergesse) als solche deutlich gemacht. Alle diese Bewertungen betreffen die objektive Schwere einer Sünde; subjektiv kann es Schuldminderungsgründe geben. Zu wissen, ob eine Sünde schwer oder lässlich ist, ist für die Frage nützlich, ob man sie beichten muss, wenn man sie bereits getan hat; daher gehe ich auch darauf ein; in Zukunft muss man natürlich beides meiden.
Wer nur knappe & begründungslose Aufzählungen von christlichen Pflichten und möglichen Sünden sucht, dem seien diese beiden Beichtspiegel empfohlen. (Bzgl. dem englischen Beichtspiegel: Wenn hier davon die Rede ist, andere zu kritisieren, ist natürlich ungerechte, verletzende Kritik gemeint, nicht jede Art Kritik, und bei Ironie/Sarkasmus ist auch verletzende Ironie/Sarkasmus gemeint.)

(Der hl. Alfons von Liguori (1696-1787), der bedeutendste kath. Moraltheologe des 18. Jahrhunderts. Gemeinfrei.)
Alle Teile hier.
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Nur zur Klarstellung: Das hier ist alles die grundsätzliche Theorie, um die Anwendung in der derzeitigen politischen Situation soll es überhaupt nicht gehen. Darüber schreibe ich schon bei anderen Gelegenheiten.
Unter dem 4. Gebot – „Du sollst Vater und Mutter ehren“ – hat man im erweiterten Sinn auch die Pflichten in größeren Gesellschaften, v. a. dem Staat, zusammengefasst. In diesem Gebot geht es eigentlich darum, was es bedeutet, als Gemeinschaftswesen zu leben. Hier in Teil 10a habe ich schon darüber geschrieben, wieso Familie und Staat natürliche Gesellschaften sind, in denen es Autoritäten braucht, und worauf diese Gesellschaften ausgerichtet sind.
Hier soll es erst einmal um die Grundlagen von Staaten im Allgemeinen gehen; wer nur über die konkreten Pflichten für einzelne Menschen im Staat lesen will, kann einfach weiter nach unten springen.
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Der Staat ist, ebenso wie die Kirche und anders als die Familie, eine vollkommene/vollständige Gesellschaft – das heißt nicht fehlerlos, sondern ist ein Fachbegriff für eine souveräne Gesellschaft, die in sich alles hat, was sie zur Erreichung ihres Zwecks braucht (anders als die einzelne Familie, die selbst nicht für alles sorgen kann, was sie zu einem guten menschlichen Leben braucht, und daher ein Teil des Staates ist). Der Staat ist eine natürliche Gesellschaft, d. h. es ist natürlich und notwendig für Menschen, sich in Staaten zu organisieren. Er ist keine übernatürliche Gesellschaft wie die Kirche. Das heißt aber nicht, dass er Gott ganz ausklammern und sich nur für materielle Zweckmäßigkeit interessieren könnte. Die höchste natürliche Fähigkeit des Menschen ist die Vernunft, der höchste natürliche Zweck des menschlichen Lebens die natürliche Erkenntnis des Schöpfers, die Kontemplation seiner Herrlichkeit. Und auch Staaten – die ja nur Gemeinschaften von Menschen sind – haben wie die einzelnen Menschen die Pflicht, erstens durch die Vernunft Gott zu suchen und zweitens dann auch eine eventuelle Selbstoffenbarung Gottes anzuerkennen – was ja eigentlich nur heißt, dass der Staat sich in seinen Handlungen nach der Wirklichkeit richten soll und nicht nach irgendeiner falschen Idee, denn Ansichten über Gott und die Welt haben sehr reale Auswirkungen, nicht nur in der Ewigkeit, sondern auch irdisch. (Erlaubt man assistierten Suizid? Leihmutterschaft? Abtreibung? Etc.)
Ein Staat der noch nichts von dieser Offenbarung gehört hat, hätte also die Pflicht, sich nach der natürlichen Erkenntnis von Gott und dem Guten zu richten (wozu auch gehören würde, diejenigen monotheistischen Religionen zu fördern, die sich nicht gegen das Gute richten); ein Staat, der schon davon gehört hat, hätte die Pflicht, diese Offenbarung anzuerkennen und mit der von Gott eingerichteten übernatürlichen Gemeinschaft (also der katholischen Kirche) zusammenzuarbeiten und sie zu fördern, was in früheren Zeiten dadurch getan wurde, dass die katholische Religion Staatsreligion wurde und ihr solche Dinge wie die Zuständigkeit für das Eherecht der im Staat lebenden Katholiken überlassen wurden, die Staatsoberhäupter den Staat unter den Schutz Gottes gestellt haben und bei ihren Handlungen (zumindest theoretisch) darauf geschaut haben, was an natürlichen Mitteln den Menschen am besten hilft, ihr übernatürliches Ziel, d. h. ihr Seelenheil, zu erreichen. Der Staat ist für die natürlichen Dinge verantwortlich, und sollte sie mit Blick auf die übernatürlichen regeln. Und auch wenn man andere Religionsgemeinschaften natürlich tolerieren kann: Eigentlich sollte jeder Staat ein katholischer Staat sein. (Das kann radikal klingen, ist aber so banal, wie wenn z. B. Feministen wollen, dass jeder Staat sich nach feministischen Grundsätzen richtet.)
(Gott hat es konkret so einrichten wollen, dass zeitliche und geistliche Herrschaft getrennt sind; das hat auch Vorteile, weil im gefallenen Zustand der Menschheit einer Person zu viel Macht nicht guttut. Das heißt aber nicht, dass es zwangsläufig so hätte sein müssen und eine Gemeinschaft, die gleichzeitig Staat und Kirche wäre, in sich ungerecht gewesen wäre. Aber so hat es Gott nicht einrichten wollen, und auch Fürstbistümer o. Ä., in denen eine Person die zwei unterschiedlichen Gewalten in sich vereint, sollten eher Ausnahmefälle bleiben. Auf jeden Fall müssen aber auch die, die für die natürlichen Dinge wie Krankenversorgung, Infrastruktur oder öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, dabei daran denken, nichts zu tun, was dem übernatürlichen Ziel der Menschen schadet.)
Eine Gemeinschaft ist ausgerichtet auf ein Gemeinwohl, ein Gemeingut (bonum communae), an dem alle teilhaben können, ohne dass es dadurch verringert wird. Das extrinsische Gemeingut ist der außerhalb der Gemeinschaft liegende Endzweck, das, wofür man in Gemeinschaft lebt, und das ist hier nicht nur das Überleben (das zwar auch), für das man zusammenarbeitet, sondern das gute menschliche Leben (im Endeffekt das Wahre, Gute, Schöne und damit Gott, in dem auch das Glück jedes einzelnen besteht). (Bei einem „Verein zur Erhaltung der Eichenallee“ wäre das extrinsische Gemeingut die Erhaltung der Eichenallee.) Das intrinsische Gemeingut einer Gemeinschaft ist der Frieden, die Freundschaft, die Gerechtigkeit, die Ordnung unter ihren Gliedern.
Das richtig verstandene Gemeinwohl steht daher nicht dem Privatwohl entgegen, denn das Gemeinwohl ist wirklich das, von dem alle am Ende am meisten haben, auch wenn einzelne Opfer gebracht werden müssen. Der Staat ist für die Menschen da, nicht der Mensch für den Staat; aber der Mensch ist eben als Gemeinschaftswesen auf dieses Gemeinwohl ausgerichtet; es ist etwas Gutes für jeden einzelnen, Teil einer guten Gemeinschaft zu sein, und das auch, wenn er in einer Extremsituation am Ende sogar sein Leben für diese Gemeinschaft opfern muss (z. B. in einem Verteidigungskrieg). Man dürfte nicht die unveräußerlichen/unbedingten Rechte eines einzelnen Menschen opfern, um einer größeren Zahl anderer Menschen zu nützen; damit würde man etwas Falsches tun, was übrigens somit auch wieder dem Wohl aller schaden würde; aber einige Rechte sind nicht bedingungslos und müssen manchmal dem Gemeinwohl untergeordnet werden. Freilich muss das in gerecht aufgeteilter Weise geschehen.
(Gemeinsam genutzte materielle Güter wie z. B. Straßen, Schulen, Parks sind übrigens kein Gemeingut im strengen Sinn, sondern eher geteilte Privatgüter.)
Generell steht die Kirche über dem Staat, weil das Übernatürliche über dem Natürlichen steht, wie die Seele über dem Körper steht. Das heißt allerdings nicht, dass der Staat nicht mehr eigenständig wäre und nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich selbst entscheiden könnte (er sollte freilich, wie gesagt, dabei die übernatürlichen Ziele der natürlichen Dinge beachten). Päpste und Bischöfe haben keine spezielle Kompetenz von Gott in politischen Sachfragen erhalten. Die Kirche hat allerdings z. B. das Recht, katholische Politiker zu exkommunizieren, die für ein gravierend falsches Gesetz stimmen (z. B. eins das Abtreibungen erlaubt) – weil sie dieses Recht ja gegenüber allen Katholiken hat. Von den großen Theologen im Lauf der Kirchengeschichte wurde aber auch generell gesagt, dass der Papst innerhalb der Christenheit, d. h. bei offiziell ihrer Verfassung nach christlichen Staaten, in Notfällen das Recht hat, tyrannische Staatsoberhäupter abzusetzen oder schwerwiegend ungerechte Gesetze für null und nichtig zu erklären – aber diese Frage ist gerade nicht besonders relevant, da die Christenheit leider schlicht nicht mehr existiert. Auch innerhalb der Christenheit dürfte ein Papst nicht die Tagespolitik diktieren und nicht in minder schweren Fällen eingreifen.
Ähnliches wie für Staat und Kirche gilt für Staat und Familie oder Kirche und Familie; auch die Familie als natürliche Gesellschaft hat ihre Rechte gegenüber Staat und Kirche (z. B. darf man ihr nicht ohne Grund die Kinder wegnehmen oder die genaue Art der Erziehung diktieren). Auch Individuen haben noch ihre Rechte gegenüber all diesen Gemeinschaften. Die verschiedenen Einheiten innerhalb der Menschheit heben sich gegenseitig nicht auf.
Nichtkatholische Staaten sind nicht ideal, aber verlieren deswegen nicht ihre Legitimität, ebenso wie nichtkatholische Familien, die ja auch das Recht haben, ihre Kinder zu erziehen usw. Katholiken können auch in nichtkatholischen Staaten, bei denen es nicht abzusehen ist, dass man bald die Mehrheit ihrer Bürger bekehren kann, an der Staatsgewalt Anteil haben und dem Gemeinwohl dienen. Ein Eid auf eine Verfassung ist in dem Fall natürlich ebenso erlaubt – hier verpflichtet man sich ja einfach zur Achtung dieser Verfassung (was gut ist) und erklärt nicht, dass man sie für die uneingeschränkt beste Verfassung aller Zeiten hält. (Soweit man nicht von Staaten ausgeht, die grundfalsche Verfassungen haben, die man auch nicht als geringeres Übel o. Ä. akzeptieren könnte, oder die von einem verlangen, sich zu einer falschen Weltanschauung zu bekennen. Wenn es z. B. im alten Rom Teil der Verantwortung eines Regierungsbeamten war, heidnische Opfer darzubringen, konnte ein Christ zumindest dieses spezielle Amt nicht guten Gewissens ausüben.)
Es gibt kein natürliches Recht darauf, nur von Staatsoberhäuptern regiert zu werden, die man sich selbst ausgesucht hat. Genau genommen ließe sich das in der Praxis gar nicht durchsetzen; und Gott verlangt nichts, was man unmöglich erfüllen kann, sodass man quasi notwendig sündigen müsste. (Selbst in einer Demokratie, in der alle Amtsinhaber direkt gewählt werden, muss sich die Minderheit der Mehrheit beugen, statt dass jeder das von ihm gewünschte Staatsoberhaupt bekommt, und die Kandidaten hat man sich auch nicht ausgesucht, außerdem handeln sie nach der Wahl oft genug gegen den Willen des Volkes.) Dass es einen Staat gibt, kommt vom göttlichen Gesetz, von der Art und Weise, wie Gott die Welt eingerichtet hat, nicht von den Menschen selbst, als ob sie ganz ohne Staat hätten leben können, und mehrere Arten von Verfassungen sind gut, solange sie dem Gemeinwohl dienen.
Wenn man in der Menschheitsgeschichte weit zurückgeht, kann man sagen, dass Staaten aus Zusammenschlüssen von Familien/Sippen entstanden sein müssen, die bestimmt haben, welche „Verfassung“ für sie und ihre Nachkommen gelten soll, aber in diesem Zustand, in dem man sich erst zusammenschließen muss, sind wir nicht mehr. Theologen wie Bellarmin und Suarez haben es etwa so formuliert: An sich sind Menschen frei und keiner darf über einen anderen regieren (auch nicht die Mehrheit über eine Minderheit); Gott hat aber diese Macht zu regieren den Menschen gegeben, weil sie in einer Gemeinschat leben sollten, und die Menschen, die sich erstmals zu einer solchen Gemeinschaft zusammengeschlossen haben, haben diese Macht auf einen bestimmten Inhaber übertragen, sich eine bestimmte Form der Verfassung gegeben. Der Zusammenschluss an sich war naturnotwendig, die genaue Weise nicht. (Es gibt auch noch die andere Theorie, dass nicht nur durch die ausdrückliche oder stillschweigende Übereinstimmung der ersten Menschen, die sich zusammenschlossen, sondern auch dadurch, dass jemand fähig war, die Macht gut auszuüben, und sie praktisch immer mehr innehatte (z. B. der Anführer eines Klans), Gott ihm auch die Autorität dazu übertragen haben könnte, ohne den Umweg über die Zustimmung der großen Masse.)
Wichtig ist, dass das Staatsoberhaupt (und die Inhaber anderer Ämter) auf geregelte Weise bestimmt wird; verschiedene Formen von Monarchie (Herrschaft eines einzelnen), Aristokratie (Herrschaft einer Gruppe) und Demokratie (Herrschaft des Volkes) sind legitim, genauso wie Mischformen. Tatsächlich wurde traditionell eine Mischform als am geeignetsten gesehen, wobei der Monarch sowohl ein Erb- als auch ein Wahlmonarch sein kann, die Aristokratie sowohl ein Erbadel als auch eine auf andere Weise bestimmte Elite. (Siehe Teil 10a für genauere Erklärungen.) Von jeder dieser möglichen Formen gibt es auch eine pervertierte Form, die nicht legitim wäre und in der nur auf das Privatwohl statt auf das Gemeinwohl geschaut würde; das wären die Tyrannei, die Oligarchie und die Herrschaft des Mobs.
Usurpatoren, d. h. einzelne oder Gruppen, die entgegen der geregelten Ordnung widerrechtlich die Macht übernehmen (durch Putsch, Wahlfälschung, Königsmord o. Ä.), erlangen dadurch nicht das Recht zur Herrschaft, und solange es möglich ist, darf man sie bekämpfen.
„Derjenige, dem die Macht geraubt wurde, verliert dadurch nicht seine Autorität, d. h. sein Recht zu regieren. Er kann sie verlieren, indem er öffentlich darauf verzichtet, ausdrücklich oder implizit, denn da er sie unter der Bedingung hat, für das Wohl seiner Untergebenen zu regieren, hat er sie aus freiem Willen und hat daher die Möglichkeit zum Rücktritt. Wenn er seine Autorität nicht in dieser Weise aufgibt, darf er versuchen, dem Usurpator die Macht wieder zu entreißen, solange das Übel eines solchen Konflikts aufgewogen wird von dem Guten, das durch den Erfolg erreicht werden kann, was von der Überlegenheit seiner Prinzipien über die des Usurpators, und der Zahl, Stärke und Macht der Untergegebenen, die ihn willkommen heißen würden, abhängt. Wenn er allerdings sieht, dass das Übel des Konflikts das Gute überwiegen würde, und das, aller Wahrscheinlichkeit nach, ob der Versuch jetzt unternommen würde oder später von denen, die seine legitimen Nachfolger gewesen wären, zum Beispiel weil der überwiegende Teil des Volkes den Usurpator willig akzeptiert hat, dann sollte er seinen Anspruch aufgeben, denn wenn er weiterhin beabsichtigen würde, seine Macht wiederzugewinnen, hätte er nicht mehr das allgemeine Wohl des Volkes im Sinne, und würde daher selbst ein Tyrann werden. Wenn er sieht, dass das Gute des Konflikts wahrscheinlich irgendwann in der Zukunft das Übel aufwiegen wird, so wenn das Volk sich dem Usurpator nur widerwillig fügt, kann er seinen Anspruch aufrechterhalten und auf seinen Moment der Rückkehr warten. Die katholischen Familien Spaniens zum Beispiel, davon können wir ausgehen, akzeptierten die Usurpatoren nicht, als sie von den Mauren überrannt wurden; daher die Rechtmäßigkeit der Reconquista. Wenn er seinen Anspruch zurückzukehren nicht deutlich macht, wenn er das tun kann, kann man davon ausgehen, dass er auf sein Amt verzichtet hat.
Wenn nach einer Usurpation der rechtmäßige Herrscher auf sein Amt verzichtet hat, oder wenn es aufhört, wahrscheinlich zu sein, dass das Gute des Konflikts das Übel aufwiegen würde, besitzt der Usurpator nicht allein aufgrund dieser Tatsache das Recht, zu regieren, denn das würde aus Diebstahl einen Anspruch auf Eigentum machen. Eher hört die zeitliche Gesellschaft jetzt streng genommen auf, zu existieren, da sie ihr Oberhaupt verloren hat. Die Haushaltsoberhäupter, oder wenn sie nicht protestieren, wenn sie könnten, eine in ihrem Namen sprechende Körperschaft, kann daher diese Gesellschaft neu gründen, indem sie ihre Autorität verwenden, eine neue Verfassung zu etablieren. […]
Zuletzt, während der Usurpator de facto die Macht hat, obwohl er nicht das Recht besitzt, zu regieren, und die Leute vielleicht weder das Recht noch die Pflicht haben, seine Autorität anzuerkennen, können sie nichtsdestotrotz die Pflicht haben, individuellen Gesetzen oder Geboten, die er erlässt, zu gehorchen, zum Beispiel einem Gebot, wie man sich im Fall irgendeiner Naturkatastrophe zu verhalten hat, wo jemand die Führung übernehmen muss, und niemand außer ihm in der direkten Position ist, das zu tun.“ (Thomas Crean und Alan Fimister, Integralism. A manual of political philosophy, editiones scholasticae 2020, S. 99f. Meine Übersetzung.)
(Auch hier, wenn, wie im Urzustand der Menschheit, kein legitimes Staatsoberhaupt existiert, stellt sich die Frage, ob nur durch die ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft des Volkes oder auch aufgrund der Umstände ein neuer Herrscher bestimmt werden kann, den man dann als von Gott bestätigt sehen kann.)
Im äußersten Notfall, wenn ein Staatsoberhaupt immer wieder zeigt, dass es nicht gewillt ist, für das Gemeinwohl zu handeln, wäre es erlaubt, auch dieses früher legitime, jetzt illegitime Staatsoberhaupt abzusetzen und die Staatsverfassung zu ändern (ähnlich wie es erlaubt wäre, im äußersten Notfall Kinder aus ihrer Familie zu holen und zu Pflegeeltern zu geben, oder als Kind selbst wegzulaufen und sich bei Verwandten zu verstecken), was am besten durch die nächstrangige nichttyrannische Institution in der Gesellschaft geschehen sollte. Voraussetzung ist allerdings wieder, dass ein solcher Putsch nicht voraussichtlich zu noch größeren Übeln führen wird, was im Lauf der Geschichte häufig der Fall war. Ein Beispiel für einen legitimen Putschversuch wäre z. B. der der Gruppe um Stauffenberg, ein Beispiel für einen offensichtlich illegitimen die Französische Revolution (genauer: die Gründung der Ersten Republik 1792 und der Königsmord 1793). Generell: Putsche und Bürgerkriege sind große Übel und bringen viele Risiken mit sich, die wirklich nur in Extremsituationen in Kauf genommen werden können.
In solchen Fällen ist auch eine Intervention von außen durch einen anderen Staat erlaubt.
Wenn man unter einer Diktatur lebt, gibt es aber keine generelle moralische Pflicht zum aktiven Widerstand, bewaffnet oder nicht. Sich durchzuwursteln, ohne sich selber direkt am Bösen zu beteiligen, ist moralisch in Ordnung (auch dann, wenn Widerstand heldenhafter wäre), und manchmal das einzig Sinnvolle.
Gewaltsame Rebellionen, illegale Verschwörungen und humanitäre Interventionen sind also wirklich nur im Notfall, und wenn sie nicht für noch schlimmere Verhältnisse sorgen, erlaubt. Eine Änderung der Staatsverfassung mit Zustimmung der Autorität wäre wieder etwas anderes, also wenn z. B. die Regierung zustimmt, über eine neue Verfassung oder die Abspaltung oder weitgehende Autonomie eines Landesteils abstimmen zu lassen. Solche Änderungen anzustreben, sofern sie an sich vernünftig und gut sind, dürfte m. E. nicht verwerflich sein, solange man damit nicht auch totalen Unfrieden im Land stiftet.
Gegenüber ungerechten Rebellionen, Putschversuchen, Terrorismus hat ein Staat natürlich das Recht und die Pflicht, sie zu bekämpfen und so schnell wie möglich die Ordnung wiederherzustellen. Das ist auch dann der Fall, wenn kleinere oder gelegentliche Machtmissbräuche den Terrorismus oder Putschversuch provoziert haben; denn so etwas kommt überall vor, und der öffentliche Friede und die Sicherheit all der anderen nicht-terroristischen Bürger gehen vor.
Die ganze Menschheit hat unter sich eine gewisse Einheit (gleiche Natur, gleiche Abstammung von Adam) und ein gemeinsames Ziel (Gott). Gegenüber anderen Staaten hat ein Staat die Pflicht, das Völkerrecht zu beachten (sowohl das gewohnheitsrechtliche Völkerrecht als auch die konkreten Verträge). Außerdem haben reiche Staaten gegenüber armen Staaten vergleichbare Pflichten wie reiche Personen gegenüber armen Personen, d. h. sie müssen nicht gerade zwangsläufig die Hälfte ihres Besitzes abgeben, aber sehr wohl in gewissem Maß helfen. Flüchtlingen in schwerer Not (Lebensgefahr, persönliche Verfolgung) beispielsweise muss man helfen; ein allgemeines Recht auf Migration gibt es allerdings nicht, da ein Staat hier auch darauf sehen muss, was dem Wohl seiner Bürger dient oder schadet, und Migranten haben Pflichten gegenüber dem sie aufnehmenden Staat.
Krieg zu führen ist erlaubt, wenn einem Unrecht mit friedlichen, diplomatischen Mitteln nicht abgeholfen werden kann und folgende Bedingungen erfüllt sind: rechte Absicht (also z. B. nur einen Angriff abzuwehren oder ihm zuvorzukommen, nicht aber, das andere Volk dann auch noch auszurotten oder ihm seinen Besitz zu rauben), Kriegserklärung durch die legitime Autorität, gerechter Grund (z. B. ein Angriff des anderen Staates) und gerechte Kriegsführung (keine gezielten Angriffe auf Zivilisten, keine Misshandlung von Kriegsgefangenen o. Ä.). Ein Krieg ist auch dann erlaubt, wenn man nicht viel Aussicht auf Erfolg hat, wenn es darum geht, ein extrem schwerwiegendes Unrecht abzuwehren oder zumindest abzuschwächen.
Der Staat hat das Recht, Gesetze zu erlassen, die dann unter Sünde verpflichten, d. h. es wäre eine Sünde, ihm (in gerechten Dingen) nicht zu gehorchen. Moraltheologen unterschieden manchmal zwischen Gesetzen, bei denen der Gesetzgeber im Gewissen verpflichten will, damit man das Gewünschte auch wirklich tut, und bloßen Pönalgesetzen, bei denen er nur zur Übernahme der Strafe verpflichten will. Um den Unterschied ein bisschen näherzubringen: Wenn der Gesetzgeber sagt, man soll Diebstahl unterlassen, will er einen wirklich im Gewissen verpflichten, Diebstahl zu unterlassen; ein Dieb, der später seine Strafe akzeptiert, hat das Gesetz nicht erfüllt. Wenn der Gesetzgeber sagt, dass eine Firma soundsoviel Prozent Schwerbehinderte einstellen oder stattdessen eine Ausgleichsabgabe zahlen soll, erfüllt die Firma das Gesetz durch Zahlung der Ausgleichsabgabe. In diesem Fall macht es der Staat wirklich selber ganz deutlich, dass er bloß ein Pönalgesetz einführt, in anderen Fällen kann man unter Umständen davon ausgehen. (Z. B. wenn kaum einer es für wirklich schlimm hält, das Gesetz zu übertreten, und der Staat es eher nutzt, um mit den Geldbußen seine Finanzen aufzubessern, wie z. B. wahrscheinlich bei unerlaubtem Parken. (Wobei es auch hier darauf ankommt: Wenn man durch das Parken unerlaubt eine Feuerwehrzufahrt blockiert, kann man davon ausgehen, dass derjenige, der das Verbotsschild aufgestellt hat, das sehr wohl wirklich verbieten wollte.))
Auch wer z. B. als Parlamentarier Immunität genießt, ist im Gewissen verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten.
„Das Gesetz ist eine vernunftgemäße, dauernde Norm des freien Handelns, die vom Obern eines öffentlichen Gemeinwesens zum Zwecke des Allgemeinwohls erlassen und genügend bekanntgemacht wurde.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 40, Nr. 43.) Der Zweck der Gesetze ist es letztendlich, die Menschen gut zu machen; das Gesetz ist auch ein Lehrer und formt Einstellungen und Gewohnheiten.
Es gibt das Naturrecht, das von Gott in die Natur der Dinge gelegt wurde; das Naturrecht verpflichtet absolut. (Z. B. ist es gegen das Naturrecht, zu lügen, da der natürliche Zwecke der Sprache die Verständigung, die Weitergabe der Wahrheit unter Menschen ist.) Für Naturrecht sagt man auch natürliches Sittengesetz oder Moral. Dann gibt es das positive (=gesetzte, von lat. ponere) göttliche Gesetz, das Gott so erlassen hat, aber auch anders hätte erlassen können (z. B. das Gebot, den siebten Tag zu heiligen, oder für die Eucharistie Weizenbrot und Wein zu verwenden). Dann gibt es positive menschliche Gesetze, erlassen von Kirche oder Staat.
Gesetze befehlen, verbieten, erlauben oder bestrafen. Der Zweck von Strafen ist es, die gestörte gerechte Ordnung wiederherzustellen, dem Täter quasi etwas gegen seinen Willen zuzufügen, weil er seinen Willen auf Kosten anderer ausgelebt hat. Nebenzwecke sind der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Verbrechen, die Besserung des Täters, die Wiedergutmachung (z. B. durch Schadensersatzzahlungen) und die Abschreckung anderer. (Das sind legitime Nebenzwecke, aber dürfen nur Nebenzwecke bleiben; denn wenn man die Wiederherstellung der Gerechtigkeit als Hauptzweck ganz abschaffen würde und nur noch auf Abschreckung und Besserung schauen würde, könnte das zu so einigen Ungerechtigkeiten führen. Nicht nur in dem Sinn, dass man manche Verbrecher, die eine schwere Strafe verdient hätten, nur kurz zum Psychologen schicken könnte, sondern auch in dem Sinn, dass man Kleinkriminelle ewig einsperren könnte, bis der zuständige Psychologe sie für ausreichend gebessert hält, oder dass man jemanden auf härtere Weise als verdient bestrafen könnte, um andere abzuschrecken. Man darf nur dann und höchstens in dem Maß strafen, wie jemand es verdient hat, und dann ist Strafe auch etwas Gutes, und sollte in etwa dem entsprechen, was derjenige eben durch die Tat verdient hat.) Ein Staat hat grundsätzlich auch das Recht, schwere Verbrechen (Mord, Landesverrat, Vergewaltigung o. Ä.) mit der Todesstrafe zu ahnden, wenn er das für zweckmäßig erachtet. „Denn nicht ohne Grund trägt sie [die staatliche Gewalt] das Schwert.“ (Röm 13,4) Gen 9,6 begründet die Todesstrafe für Mörder sogar mit der Menschenwürde der Opfer.
Verbrechen gegen das Naturrecht (z. B. Mord) dürfte man auch rückwirkend bestrafen, da es immer gilt, auch wenn die positiven Gesetze diesen Mord zuerst erlaubt haben (Bsp.: Bestrafung von Ärzten, die in der Nazizeit Kranke und Behinderte getötet haben), aber Verbrechen gegen positive menschliche Gesetze dürfen nicht rückwirkend bestraft werden; diese Gesetze gelten erst ab Promulgation, d. h. wenn die Menschen sie auch kennen können. Es kann freilich auch unzweckmäßig sein, naturrechtliche Verbrechen rückwirkend zu bestrafen, z. B. wenn es sehr viele Täter gibt, die Täter nicht mehr genau ermittelt werden können, oder viele Täter unter Zwang oder Gehirnwäsche gehandelt haben, aber das hängt vom Einzelfall ab.
Ein Staat sollte dem Naturrecht zusätzlichen Schutz durch positive Gesetze geben, wobei er nicht alles bestrafen muss, was das Naturrecht verbietet; z. B. wenn es Kleinigkeiten sind, die mit Gewalt durchzusetzen unverhältnismäßig und aufwendig wäre. (Z. B. könnte ein Staat schwerlich Notlügen mit Bußgeldern belegen.) Außerdem müssen die positiven Gesetze auf dem Naturrecht basieren, indem sie sich innerhalb des naturrechtlich erlaubten Rahmens bewegen und/oder die allgemeinen Vorschriften des Naturrechts auf den konkreten Fall anwenden. Ein Staat kann allerdings Übel, die er schlecht verhindern kann, zulassen, um größere Übel zu vermeiden.
Es gibt Fälle, in denen man Gesetzen nicht gehorchen darf, und Fälle, in denen man ihnen nicht gehorchen muss. (Genau genommen sind ungerechte Gesetze gar keine Gesetze, sondern nur Scheingesetze. Ein ungerechtes Gesetz ist kein Gesetz.) Nur naturrechtliche Vorschriften, die die Unterlassung einer bestimmten Handlung (z. B. direkte Tötung eines unschuldigen Menschen, Ehebruch o. Ä.) ausnahmslos zur Pflicht machen, gelten immer und können auch immer erfüllt werden, während naturrechtliche Vorschriften, die eine bestimmte Handlung zur Pflicht machen, nicht immer erfüllt werden können. Staatliche Gesetze gelten generell nicht ausnahmslos.
Man darf nicht gehorchen, wenn ein staatliches Gesetz eine Sünde befiehlt.
Man muss nicht gehorchen, wenn:
- es physisch unmöglich ist, das Gesetz zu erfüllen (z. B. man zu einem Gerichtstermin erscheinen müsste, aber im Krankenhaus liegt)
- es moralisch unmöglich ist, d. h. eine unverhältnismäßig große Anstrengung erfordert. Was unverhältnismäßig ist, hängt natürlich davon ab, wie wichtig das Gesetz ist, von weniger wichtigen Gesetzen ist man leichter entschuldigt. Außerdem: Das Allgemeinwohl kann in besonderen Fällen manchen extreme Anstrengungen abverlangen (z. B. Soldaten in einem Krieg), und auch ein freiwillig gewählter Stand, z. B. Missionar, kann besondere heroische Verpflichtungen auferlegen.
Bei Pflichtenkollision geht die höhere Pflicht vor, die andere muss zurücktreten und verliert ihre verpflichtende Kraft. „Kann jemand bei Pflichtenkollision trotz aller angewandten Mühe nicht erkennen, welche Pflicht die wichtigere ist, so sündigt er nicht, für welchen Teil er sich auch immer entscheiden mag“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 53, Nr. 70)
Das Gesetz verpflichtet auch nicht, wenn man davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber es nicht für einen bestimmten Einzelfall gedacht haben kann. Z. B. wird ein Gesetzgeber nicht wollen, dass man eine rote Fußgängerampel achtet, wenn kein Auto in Sicht ist, aber auf der anderen Straßenseite jemand zusammengebrochen ist, und man schnell hinüberrennen muss, um ihm zu helfen. Diese Auslegung der Absicht des Gesetzgebers nennt sich Epikie. (Wobei man die Auslegung durch den Gesetzgeber selbst zurate ziehen muss, wenn das leicht geschehen kann; vielleicht hat er ja schon ausdrücklich geklärt, ob es in einem solchen Fall gilt oder nicht. In dem Fall mit der Ampel wäre die Sachlage allerdings offensichtlich.)
Wenn das Gesetz seinen Zweck verliert, gilt folgendes:
„Seinen Zweck kann ein Gesetz verlieren für die Gesamtheit oder nur für Einzelpersonen; ferner so, daß seine Beobachtung nur nutzlos oder auch schädlich wird.
1. Wird für die Allgemeinheit ein Gesetz auch nur nutzlos, so hört es damit auf.
Einem solchen Gesetze fehlt ein wesentliches Merkmal: es dient nicht mehr dem Allgemeinwohl (vgl. Nr. 43).
2. Wird für eine Einzelperson das Gesetz schädlich, so hört seine Verpflichtung für den Betreffenden auf, wenn die Beobachtung für ihn moralisch unmöglich wird, oder wenn man Epikie anwenden kann. […]
3. Wird für eine Einzelperson die Beobachtung eines Gesetzes nutzlos, so bleibt diese Person nach der weitaus allgemeinen Ansicht zur Beobachtung des Gesetzes verpflichtet.
Im entgegengesetzten Falle würde nämlich das Allgemeinwohl leiden, weil viele sich einbildeten, das Gesetz sei für sie nutzlos. – Nur wenn in einem Einzelfall die Nutzlosigkeit evident und kein Ärgernis zu befürchten ist, dürfte man der milderen Ansicht folgen. Aber auch diese letztere Ausnahme ist unstatthaft bei Gesetzen, die erlassen wurden, um einer allgemeinen Gefahr vorzubeugen“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 58, Nr. 78)
(Man darf also nicht, sagen wir, eine gefährliche Schlange halten, wenn das Gesetz das verbietet, weil man sich denkt, in diesem Fall wäre das Gesetz überflüssig, weil man sich gut genug mit Schlangen auskennt und schon aufpasst.)
Man ist nicht verpflichtet, alle Gesetze zu kennen, aber muss sich auf gewöhnliche Weise informieren, wenn man etwas tun will, wobei man weiß, dass irgendwelche Vorschriften gelten (z. B. ein Unternehmen gründen will).
Gewohnheitsrecht kann auch Gesetzeskraft haben, wenn es in einem Bereich keine ausdrücklich geregelten Gesetze gibt.
Der hl. Thomas von Aquin schreibt über gerechte und ungerechte Gesetze:
„Ich antworte, die menschlichen Gesetze seien entweder gerecht oder ungerecht. Im ersten Falle haben sie vom ewigen Gesetze her die Kraft, im Gewissen zu verpflichten, nach Prov. 8.: ‚Durch mich herrschen die Könige und entscheiden Rechtes die Gründer der Gesetze.‘ Gerecht aber sind die Gesetze 1. vom Zwecke aus, wenn sie auf das Gemeinbeste sich richten; — 2. vom Urheber her, wenn sie von dem ausgehen, der rechtmäßige Gewalt hat und die Grenzen seiner Gewalt nicht überschreitet; — 3. von ihrer inneren Form aus, wenn sie nach rechtmäßigem, gleichem Verhältnisse den Unterthanen Lasten auflegen für das allgemeine Beste. Denn da jeder Mensch ein Glied der Menge ist und sonach das, was er ist und hat, dem Ganzen schuldet, so werden ihm, wenn das richtige Verhältnis zu den anderen eingehalten erscheint, mit Recht Lasten aufgelegt zu Gunsten des Ganzen; duldet ja auch die Natur, daß ein Glied Nachteil erleidet, damit das Ganze heil sei. Ungerecht sind die Gesetze also: 1. vom Zwecke aus, wenn jemand, nicht für das gemeine Beste, sondern zur Befriedigung seiner Geld- oder Ruhmgier Gesetze macht; — 2. vom Urheber aus; wenn jemand über seine Gewalt hinaus Gesetze aufstellt; — 3. von der Form aus, wenn in der Verteilung der Lasten nicht das gebührende Verhältnis gewahrt wird. Dergleichen sind mehr Gewaltthaten wie Gesetze; denn, sagt Augustin, ‚es ist kein Gesetz jenes, das nicht gerecht ist.‘ Solche Gesetze also verpflichten nicht im Gewissen außer etwa, damit man Ärgernis vermeide oder Verwirrung; weshalb ja der Mensch auch bisweilen sein Recht aufgeben muß, nach Matth. 5.: ‚Wer dir das Kleid genommen hat, gieb ihm auch den Mantel.‘ Sind aber die Gesetze ungerecht, weil sie dem göttlichen Gute entgegengesetzt sind und gegen Gottes ausdrückliches Gebot befehlen, so darf man sie nicht beobachten, sondern ‚man muß Gott mehr gehorchen wie den Menschen.‘ (Act. 4.)“ (Summa Theologiae II/I,96,4)
Ein Staat hat das Recht, Steuern zu erheben (was ja auch Jesus und Paulus bestätigt haben), in dem Maße, wie er sie für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Es ist allerdings eine Sünde (von unterschiedlicher Schwere) vonseiten der Staatsbeamten, Steuergelder zu verschwenden, und vonseiten der Gesetzgeber, unnötig hohe Steuern zu erheben oder die Steuerlast ungerecht zu verteilen. (Bei einer ungerecht hohen Steuerlast wäre es theoretisch keine Sünde, wenn jemand seine Steuern insoweit zahlt, als sie gerecht sind, und den Rest hinterzieht. Besonders klug wäre das allerdings normalerweise sicher nicht, insbesondere wegen des Schadens für sein Leben, seinen Ruf, seine Familie, wenn seine Steuerhinterziehung herauskäme.)
Die katholische Soziallehre kennt das „Subsidiaritätsprinzip“, d. h. größere Institutionen sollten untergeordneten Institutionen das überlassen, was sie selbst schaffen können, und nur bei größeren Aufgaben helfend eingreifen. (Z. B. ist es sinnvoll, wenn der Staat den Gemeinden das Einrichten von Kindergärten überlässt, aber selber Autobahnen baut.) Föderalistische Staaten wie Deutschland entsprechen diesem Prinzip besser als zentralistische wie Frankreich. Das Subsidiaritätsprinzip gilt auch in der Wirtschaft; der Staat sollte den einzelnen und den privaten Zusammenschlüssen (Firmen, Genossenschaften, Innungen…) nicht alle Entscheidungen abnehmen und alles diktieren, sondern Raum für Eigenständigkeit lassen, aber eben auch helfen, wenn es nötig ist.
Das Subsidiaritätsprinzip wird ergänzt durch das Solidaritätsprinzip, d. h. dass der einzelne der Gemeinschaft und die Gemeinschaft dem einzelnen verpflichtet ist. Beispielsweise entspricht die Einrichtung einer Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (oder anderer Systeme, die Ähnliches leisten) dem Solidaritätsprinzip.
Noch kurz ein bisschen genauer zur Wirtschaft (wobei das eher ins 7. Gebot gehört): Die Güter der Erde wurden an sich der ganzen Menschheit von Gott gegeben, um für ihre Bedürfnisse zu sorgen, aber es entspricht der menschlichen Natur, dass es konkret aufgeteiltes Privateigentum gibt, sodass jeder für seines verantwortlich ist und auch etwas von seiner eigenen Arbeit damit hat; der Sozialismus ist widernatürlich und schädlich. Eigentum verpflichtet. Es ist generell besser, wenn das Eigentum an den Produktionsmitteln auf viele kleinere Besitzer aufgeteilt ist, und wenn z. B. größere Betriebe genossenschaftlich von den Beschäftigten selber geführt werden. Wer andere einstellt, ist verpflichtet, ihnen im Austausch für ihre Arbeit einen Lohn zu zahlen, der für ihr Leben und das ihrer Familie reicht; denn der Zweck der Arbeit ist es, den Lebensunterhalt für die Familie zu beschaffen, so dass sie in der jeweiligen Gesellschaft einigermaßen anständig leben kann. Der Staat hat das Recht, die Verwendung des Eigentums durch Gesetze zu regeln, z. B. Preis- und Zinswucher zu unterbinden, einen Mindestlohn festzulegen, Steuern zu verlangen etc. Politiker müssen sich, so weit möglich, nach solchen Grundsätzen der katholischen Soziallehre richten. Wirtschaftssysteme, die immerhin von dieser Lehre inspiriert waren/sind, waren/sind Korporatismus, Distributismus und soziale Marktwirtschaft.
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So weit mal einige allgemeine Prinzipien. Generell haben sowohl die Teilhaber an der Staatsgewalt als auch die Untergebenen der Staatsgewalt die Pflichten, in ihrer jeweiligen Situation das Gemeinwohl zu respektieren, d. h. nicht gegen das Gemeinwohl zu handeln, ihre Pflichten gegenüber der Gemeinschaft zu erfüllen.
Heribert Jone schreibt über die genauen Pflichten der Amtsinhaber eines Staates:
„Zweites Kapitel
Die Pflichten im Staate
I. Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für das allgemeine Wohl zu sorgen.
Sie muß deshalb nach Kräften alle Übel vom Staate fernhalten und sein Wohl fördern, Religion und Sittlichkeit beschützen, für gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten sorgen, die Gesetze ohne persönliche Rücksichten durchführen, die öffentlichen Ämter nur geeigneten Personen geben und ungeeignete aus denselben entfernen.
II. Die Abgeordneten müssen ähnlich wie die Obrigkeit in positiver Weise das Allgemeinwohl fördern, besonders in den Punkten, in denen sie es ihren Wählern ausdrücklich versprochen haben.
1. Annahme der Wahl ist verboten, wenn jemand nicht die nötigen Fähigkeiten hat. Sie ist aber Pflicht, wenn jemand die entsprechenden Fähigkeiten hat und sonst keine geeignete Person zu finden ist, außer man hätte triftige Entschuldigungsgründe.
2. Teilnahme an den Beratungen und Beschlußfassungen ist Pflicht.
Besonders gilt dies von der Teilnahme an den Sitzungen, von denen das Zustandekommen eines guten Gesetzes oder die Verhütung eines schlechten abhängt.
3. Mitwirkung zu einem schlechten Gesetz ist Sünde.
Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn die Abgeordneten durch ihre Mitwirkung noch Schlimmeres verhüten können (vgl. Nr. 144, 147); sie müssen dann aber ihren Standpunkt öffentlich darlegen.“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 165, Nr. 203)
Der konkrete Teilhaber an der Staatsgewalt – Abgeordnete, Richter, Minister, Kanzler, Verwaltungsbeamte, Polizisten etc. – hat vor allem die Pflicht, die Pflichten seines jeweiligen Amtes gewissenhaft zu erfüllen und sich natürlich auch die nötigen Kenntnisse zu erwerben; das zu vernachlässigen ist je nach Fall lässliche oder schwere Sünde. Was die Mitwirkung an der Ausführung schlechter Gesetze o. Ä. angeht, siehe Teil 9b.
Korruption und Bestechlichkeit sind Sünden, deren Schwere davon abhängt, was auf dem Spiel steht. Ein Richter, der sich bestechen lässt, um einen Unschuldigen für zehn Jahre ins Gefängnis zu stecken, begeht offensichtlich eine schwerere Sünde als ein Polizist, der jemanden laufen lässt, der außerorts auf einer geraden übersichtlichen Strecke 25 km/h zu schnell gefahren ist, weil der sein Nachbar ist und sie sich gut verstehen. Insgesamt unterminiert Korruption allerdings das ganze Funktionieren des Staates und das Vertrauen in ihn und in andere Bürger (wer seinen Nachbarn verklagt, würde den von vornherein auch noch verdächtigen, den Richter zu bestechen etc.), was die Schwere der Sünde verstärkt.
Jone schreibt dann über die Staatsbürger:
„III. Die Untertanen haben folgende Pflichten:
1. Liebe gegen das Vaterland, dem wir den Schutz und die weitere Ausbildung unserer von den Vorfahren überkommenen gemeinsamen guten Anlagen verdanken.
Diese Liebe zum Vaterland muß uns besonders veranlassen, sein Wohl zu fördern und in Eintracht mit unseren Mitbürgern zu leben. – Besonders muß man sich davor hüten, zum Vorteil eines Standes oder einer Interessengruppe das Allgemeinwohl zu schädigen.
2. Achtung vor der Obrigkeit.
Innerliche Verachtung der Obrigkeit als solcher, d. h. der obrigkeitlichen Gewalt (formelle Verachtung), ist schwere Sünde. Innere Verachtung gegenüber der Privatperson, welche die obrigkeitliche Gewalt innehat, ist insofern sündhaft, als Verachtung anderer Privatpersonen sündhaft ist. Schmähung des Inhabers der obrigkeitlichen Gewalt ist schwer sündhaft, unter anderem besonders, wenn sie öffentlich ist oder leicht öffentlich werden kann; ferner wenn sie ihm in seiner Gegenwart zugefügt wird. [Dazu unten mehr, Anmerkung von mir.]
3. Wahl von guten Abgeordneten
Wahlenthaltung ohne Grund scheint wenigstens eine läßliche Sünde zu sein, wenn der gute Kandidat einen schlechten Gegenkandidaten hat. Eine schwere Sünde kann es sein, wenn man durch Wahlenthaltung Ursache ist, daß ein schlechter Kandidat gewählt wird. [Anmerkung von mir: Das könnte ja z. B. in kleinen Wahlkreisen oder bei lokalen Wahlen ausnahmsweise der Fall sein, oder wenn ein Gremium, z. B. der Gemeinderat, jemanden wählt.]
Einem schlechten Kandidaten darf man nur dann seine Stimme geben, wenn dies notwendig ist, um die Wahl eines schlimmeren Kandidaten zu verhindern; durch eine entsprechende Erklärung aber soll der Grund dieser Handlungsweise angegeben werden. Ausnahmsweise dürfte man auch einmal einem unwürdigen Kandidaten seine Stimme geben, um einem ungewöhnlich großen persönlichen Nachteil zu entgehen. [Anmerkung von mir: Hier ist vielleicht an Länder gedacht, die keine geheimen Wahlen haben und wo man Schwierigkeiten bekommen kann, je nachdem, wie man wählt.]
4. Treue gegen die rechtmäßige Autorität und Gehorsam gegen die Gesetze im allgemeinen.
Die heimliche Flucht eines Gefangenen ist aber kein positiver Widerstand gegen die Staatsgewalt und daher an sich nicht verboten.
Unsittlichen Gesetzen eines gottlosen Staates darf man nicht gehorchen; ihrer Ausführung darf man passiven Widerstand entgegensetzen. – Offene Gewalt darf man in einem solchen Falle auch mit Gewalt abwenden, vorausgesetzt, daß man begründete Hoffnung auf Erfolg hat und das Gemeinwohl durch den Widerstand nicht noch größeren Schaden leidet als durch die Gewalttätigkeit der Regierenden. Nach einigen Autoren ist in höchster Not des Volkes und nach Erschöpfung aller gesetzlichen Mittel auch Absetzung des Herrschers und Änderung der Staatsverfassung erlaubt.
5. Gehorsam gegen die Steuergesetze im besonderen. […]
IV. Die Soldaten, die sich freiwillig anwerben lassen, sind durch die ausgleichende Gerechtigkeit verpflichtet, ihren Dienstvertrag zu erfüllen und ihren Dienst zu leisten.
Im Falle eines Krieges verpflichten die Gesetze, welche allgemeine Wehrpflicht vorschreiben, im Gewissen, sogar in jenen Staaten, in welchen der Gesetzgeber die übernatürliche Sanktion seiner sämtlichen Gesetze ausschließen möchte. (Vgl. n. 57).“ (Heribert Jone, Katholische Moraltheologie, S. 165-168, Nr. 204-206.)
Bzgl. dem, was Jone zur Schmähung von Staatsoberhäuptern sagt: Eine Regierung zu kritisieren ist natürlich erlaubt, manchmal (manchmal auch oft) auch notwendig. („Minister X ist ungeeignet für sein Amt, weil er seine Meinung beinahe täglich ändert.“) Aber das Amt an sich ist eben doch achtenswert. Dass es überhaupt legitimerweise einen Staat gibt, muss man respektieren; die jeweilige Person, die ein Amt innehat, verdient an sich Respekt, da sie eine wichtige Aufgabe ausfüllt und die staatliche Macht repräsentiert. Wenn sie diesen Respekt durch ihre eigene Schuld verwirkt und ihre Aufgabe nicht mehr erfüllt, verdient sie evtl. weniger Respekt je nach Situation, aber ein gewisses grundsätzliches Maß an Respekt sollte wohl trotzdem da sein (ähnlich wie gegenüber einem schlechten Priester). Es gibt ja den alten Spruch: „Man grüßt die Uniform, nicht den Träger.“ Der Respekt ist vor allem dann wichtig, wenn man direkt mit dem Amtsinhaber zu tun hat, der ja eben auch die Staatsgewalt repräsentiert; dem Staatsoberhaupt bei einer öffentlichen Veranstaltung ins Gesicht zu spucken wäre daher ein Stück weit schlimmer, als das bei einem privaten Feind zu tun. (Wobei auch das nicht schön ist.)
Der Moraltheologe Augustin Lehmkuhl bringt ein paar Beispiele (von mir und einem Freund aus dem Lateinischen übersetzt):
„Blasius, vom Wein erhitzt, wettert in der Kneipe vor seinen Freunden gegen Minister und Könige: Regierung und Herrscher seien nun abzuschaffen, Steuern ihnen zu verweigern, und sie verdienten es wohl, dass die Zahlung gegenüber den Bürgern zu verhöhnen sei, ferner, in der Öffentlichkeit bei der Ankunft des Königs sollten sich alle von Zeichen der Freude enthalten, im Gegenteil sollte man das Bild des Fürsten zu Hause verhöhnen und dem Diener befehlen, dass er ein solches öffentlich ausgestelltes Bild heimlich mit Dreck beschmiert.
Fragen:
1) Was sind die Verpflichtungen gegenüber Fürsten und der Verwaltung?
2) Auf welche Weise hat Blasius gesündigt?
Lösung
Zu Frage 1)
1. Die Untergebenen sind gegenüber jenen, die die öffentliche Gewalt innehaben, zur Unterordnung und zum Respekt verpflichtet.
2. Aufgrund der Unterordnung ist ihnen die Rebellion verboten, sie sind verpflichtet, sich an die gerechten Gesetze zu halten und die gerechten Steuern, die verlangt werden, zu entrichten; aufgrund der Ehrfurcht sind sie gehalten, den höheren und niederen Obrigkeiten Ehre zu erweisen, innerliche Verachtung und äußerliche Beschimpfung/Schmähung/Misshandlung sind ihnen verboten. Wie es die heilige Schrift darlegt im Brief an die Römer 13,1-7.
3. Sündhaft ist immer die Verachtung der Staatsgewalt [selbst]; die Verachtung der Person [des Amtsinhabers] ist sündhaft, wenn und insofern sie auch ohne gerechten Grund geschieht.
Zu Frage 2)
1. Wenn man die objektive Gegebenheit betrachtet, enthalten Blasius‘ Worte schwere Sünden gegen die Pflicht zur Unterordnung, da sie nach Rebellion riechen und durch das Aufstacheln zur Verweigerung der Steuern zur schweren Sünde anstiften. Subjektiv kann er von der Todsünde entschuldigt sein, wenn er weder von Herzen gesprochen hat noch mit der Gefahr, dass die anderen zu solchem Verhalten überredet werden, sondern nur aus einer gewissen eitlen Prahlerei.
2. Wenn sich Blasius von allen Ehrenbezeigungen enthalten hat, müsste man betrachten, aus welchem Grund er so gehandelt hat. Wenn er aus Verachtung der Autorität so handelt, sündigt er schwer. Wenn er wirklich einen gerechten Grund gehabt hat, was z. B. sein könnte, um seine Trauer und Empörung zu zeigen, wenn dem Volk oder der Religion etwas Schlechtes und Ungerechtes durch den Fürst angetan worden wäre, sündigt er nicht, im Gegenteil, es könnte eine Pflicht, so zu handeln, bestehen, damit nicht Freudenzeichen als Gutheißen der ungerechten Gesetze und der Unterdrückung der katholischen Angelegenheiten verstanden worden wären.
3. Das öffentlich ausgestellte Bild des Fürsten zu entehren ist sicher schwerwiegende Verachtung, weil der Fürst in seinem Bildnis angegriffen wird, und deswegen an sich schwere Sünde. Hier ist nicht der Ort, danach zu forschen, ob von außen ein Grund hinzukommen könnte, aus dem subjektiv keine schwere Sünde begangen wird.
Etwas Ähnliches zuhause oder privat, nicht vor anderen, zu tun, kann Todsünde sein aufgrund der innerlichen Verachtung, wenn jene tödlich sündhaft ist; wegen der [äußerlichen] Schmähung besteht keine schwere Sünde, denn diese Schmähung, damit sie existiert, muss entweder im Herzen der Person sich offenbaren, oder die Sache muss bekannt werden, oder man muss aus der Natur der Sache vorhersehen können, dass sie bekannt wird.
4. Den staatlichen Bediensteten, die im Namen des Fürsten den Staat regieren, gebührt freilich nicht dieselbe Ehrerbietung wie dem Fürsten; daher können ihre öffentlichen Taten frei diskutiert und sie für die entstandenen Dinge getadelt werden. Nichtsdestoweniger gebührt ihnen Ehre für ihren Dienst und gewiss muss man sich davor hüten, nicht durch zügellose Rede und auf zersetzende Weise die gemeinsame Liebe oder Gerechtigkeit zu beschädigen oder die Legitimität der staatlichen Grundordnung selbst zu erschüttern. Die Nächstenliebe, die ein jeder schuldet, kann auch verpflichten, dass man sich auf diese Weise vor offensichtlich unnützer Schmähung in der Regel hütet.“
Eine gewisse Rolle spielt vielleicht auch das, was man klassischerweise „Landesbrauch“ oder „Gewohnheit“ nennen kann. Z. B. wird eine normale Karikatur über einen Politiker heutzutage nicht als schwerwiegende Beschimpfung verstanden. Die Frage wäre eher noch, wie es sich verhält, wenn z. B. jemand auf Facebook oder in einem Leserbrief über „dieses Arschloch, den Ministerpräsidenten“ schimpft, angenommen, dass der jeweilige Ministerpräsident wirklich einiges Schlechte zu verantworten hat und persönlich auch nicht den Eindruck von Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit macht. Ich würde schon davon ausgehen, dass es zumindest eine lässliche Sünde wäre; man kann ein hartes Urteil auch ohne solche Beschimpfungen abgeben. Die innerliche Verachtung wäre hier keine Sünde, aber äußerlich sollte man wohl ein Mindestmaß an Respekt wahren.
Generell: Die Beschimpfung ist dann eine schwere Sünde, wenn man die Ehre eines anderen ungerechterweise in schwerwiegender Weise angreift, also z. B. jemanden als Nazi oder Verbrecher beschimpft, weil man eine persönliche Abneigung aus banalen Gründen gegen ihn hat. Eine leichte Beschimpfung („Wieso bist du jetzt so zickig??“) ist nur lässliche Sünde, auch wenn sie ungerecht ist und die angesprochene Person sich nicht wirklich zickig verhalten hat. (Unbekannte Sünden vor anderen bekannt zu machen, ohne dass es nötig ist, ist auch falsch, aber bei Politikern reden wir in der Regel eher von bereits öffentlichen Sünden, oder Sünden, die zu erfahren die Öffentlichkeit ein Recht hat.)