Moraltheologie und Kasuistik, Teil 7b: Sakramente und Kirchengebote – alles rund um die Kommunion

Die praktische moraltheologische Bildung der Katholiken muss dringend aufgebessert werden – ich hoffe, da werden meine Leser mir zustimmen. Und ich meine hier schon auch ernsthafte Katholiken. In gewissen frommen Kreisen wird man heutzutage ja, wenn man Fragen hat wie „Muss ich heute Abend noch mal zur Sonntagsmesse gehen, wenn ich aus Nachlässigkeit heute Morgen deutlich zu spät zur Messe gekommen bin?“ oder „Darf ich als Putzfrau oder Verwaltungskraft in einem Krankenhaus arbeiten, das Abtreibungen durchführt?“ oder „Wie genau muss ich eigentlich bei der Beichte sein?“ mit einem „sei kein gesetzlicher Erbsenzähler!“ abgebügelt. Und das ist nicht hilfreich. Gar nicht. Weil das ernsthafte Gewissensfragen sind, mit denen manche Leute sich wirklich herumquälen können. Und andere Leute fallen ohne klare Antworten in einen falschen Laxismus, weil sie keine Lust haben, sich ewig mit diesen Unklarheiten herumzuquälen und meinen, Gott werde es eh nicht so genau nehmen, und wieder andere in einen falschen Tutiorismus, wobei sie meinen, die strengste Möglichkeit wäre immer die einzig erlaubte.

 Auf diese Fragen kann man sehr wohl die allgemeinen moraltheologischen Prinzipien – die alle auf das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe zurückgehen – anwenden und damit zu einer konkreten Antwort kommen. Man muss es sich nicht schwerer machen, als es ist. Und nochmal für alle Idealisten: „Das und das ist nicht verpflichtend“ heißt nicht, dass man das und das nicht tun darf oder es nicht mehr empfehlenswert oder löblich sein kann, es zu tun. Es heißt nur, dass die Kirche (z. B. in Gestalt des Beichtvaters) nicht von allen Katholiken verlangen kann, es zu tun.

 Zu alldem verweise ich einfach mal noch auf einen meiner älteren Artikel. Weiter werde ich mich gegen den Vorwurf der Gesetzlichkeit hier nicht verteidigen.

 Jedenfalls, ich musste öfters lange herumsuchen, bis ich zu meinen Einzelfragen Antworten gefunden habe, und deshalb dachte mir, es wäre schön, wenn heute mal wieder etwas mehr praktische Moraltheologie und Kasuistik betrieben/kommuniziert werden würde; aber manches, was man gerne hätte, muss man eben selber machen, also will ich in dieser Reihe solche Einzelfragen angehen, so gut ich kann, was hoffentlich für andere hilfreich ist. Wenn ich bei meinen Schlussfolgerungen Dinge übersehe, möge man mich bitte in den Kommentaren darauf hinweisen. Nachfragen sind auch herzlich willkommen. Bei den Bewertungen, was verpflichtend oder nicht verpflichtend, schwere oder lässliche oder überhaupt keine Sünde ist („schwerwiegende Verpflichtung“ heißt: eine Sünde, die wirklich dagegen verstößt, ist schwer), stütze ich mich u. a. auf den hl. Thomas von Aquin, ab und zu den hl. Alfons von Liguori, und auf Theologen wie Heribert Jone (1885-1967); besonders auf letzteren. Eigene Spekulationen werden (wenn ich es nicht vergesse) als solche deutlich gemacht. Alle diese Bewertungen betreffen die objektive Schwere einer Sünde; subjektiv kann es Schuldminderungsgründe geben. Zu wissen, ob eine Sünde schwer oder lässlich ist, ist für die Frage nützlich, ob man sie beichten muss, wenn man sie bereits getan hat; daher gehe ich auch darauf ein; in Zukunft muss man natürlich beides meiden.

Wer nur knappe & begründungslose Aufzählungen von christlichen Pflichten und möglichen Sünden sucht, dem seien diese beiden Beichtspiegel empfohlen. (Bzgl. dem englischen Beichtspiegel: Wenn hier davon die Rede ist, andere zu kritisieren, ist natürlich ungerechte, verletzende Kritik gemeint, nicht jede Art Kritik, und bei Ironie/Sarkasmus ist auch verletzende Ironie/Sarkasmus gemeint.)

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 (Der hl. Alfons von Liguori (1696-1787), der bedeutendste kath. Moraltheologe des 18. Jahrhunderts. Gemeinfrei.)

Alle Teile hier.

Heute zum nächsten Kirchengebot, der Osterkommunion, sowie zur eucharistischen Nüchternheit, zum Umgang mit den eucharistischen Gestalten u. Ä. (Für die Grundsätze bzgl. der kirchlichen Gebote siehe Teil 7a.)

Die Eucharistiefeier, bei der das Kreuzesopfer Jesu von neuem gegenwärtig und wirksam wird, ist der Höhepunkt und die Quelle des christlichen Lebens; die Kommunion ist die innigste Vereinigung mit Jesus und schenkt einem viele Gnaden. Die eucharistischen Gestalten, also Brot und Wein, die noch ihre äußere Gestalt behalten haben, also fürs Auge, für den Tastsinn, für eine chemische Analyse wie Brot und Wein wirken, sind tatsächlich nicht mehr Brot und Wein, sondern Jesus (Transsubstantiation – die Substanz wird verwandelt, während die Akzidentien bleiben). „Ich bin das Brot des Lebens. Eure Väter haben in der Wüste das Manna gegessen und sind gestorben. So aber ist es mit dem Brot, das vom Himmel herabkommt: Wenn jemand davon isst, wird er nicht sterben. Ich bin das lebendige Brot, das vom Himmel herabgekommen ist. Wer von diesem Brot isst, wird in Ewigkeit leben.“ (Joh 6,48-50)

Man muss nicht in jeder Messe, an der man teilnimmt, kommunizieren; auch der betende Mitvollzug des eucharistischen Opfers ist schon einiges; dennoch ist die Kommunion etwas sehr Wichtiges.

Marienstern kommunion.jpg

(Kommunionausteilung, Buchmalerei aus einem mittelalterlichen Graduale, Kloster St. Marienstern. Gemeinfrei.)

Das dritte der fünf Kirchengebote ist daher:

Ab der Erstkommunion muss man mindestens einmal im Jahr, und zwar i. d. R. in der Osterzeit, kommunizieren; außerdem in Todesgefahr.

Im CIC, also dem Codex des Kanonischen Rechtes, wird das genauer ausgeführt:

 „Can. 920 — § 1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.

2. Dieses Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des Jahres Genüge getan wird.“

Ein „gerechter Grund“ ist leichter zu finden als etwa ein „schwerwiegender Grund“ oder gar ein „sehr schwerwiegender Grund“; das heißt in der Kirchenrechtssprache eigentlich: „nicht einfach so ohne jeden Grund, aber es muss kein drastischer Ausnahmefall sein“. Also: An sich in der Osterzeit, aber wenn es da begründetermaßen nicht klappt, eben zu einem zu anderen Zeitpunkt.

(Ein gerechter Grund könnte vielleicht so etwas sein wie „Ich müsste vorher noch beichten und der Priester, bei dem ich regelmäßig beichte, kommt erst kurz nach der Osterzeit aus der Reha zurück“ oder „ich wollte gegen Ende der Osterzeit kommunizieren und war ausgerechnet dann krank“.)

Mit der österlichen Zeit ist nicht nur die Osterwoche, sondern die Zeit zwischen Aschermittwoch und Pfingstsonntag gemeint, also eine relativ lange Zeit.

Die jährliche Kommunion ohne jeden Grund zu unterlassen ist eine schwere Sünde.

Man darf, ja, man soll sogar natürlich öfter kommunizieren; seit dem hl. Pius X. wird sogar die tägliche Kommunion empfohlen; etwa wöchentlich oder nicht viel seltener könnte das Normalmaß sein.

Allerdings ist es keine Sünde, nur einmal jährlich zu kommunizieren (ob z. B. deshalb, weil sich jemand unwürdig fühlt, oder weil er an Glutenintoleranz leidet und zu schüchtern ist, um den Pfarrer zu bitten, unter der Gestalt des Weins kommunizieren zu dürfen, oder aus sonst einem Grund). Empfehlenswert ist es aber eben auch nicht. Man braucht die Stärkung durch die hl. Kommunion nun mal; wer im Stand der Gnade ist, tut gut daran, in jeder Messe, die er besucht, auch zur Kommunion zu gehen, oder sich als Kranker ab und zu die Krankenkommunion bringen zu lassen, wenn das angeboten wird. (Wenn jemand nicht die Möglichkeit zur Kommunion hat, z. B. weil er in einem Land lebt, wo es fast keine Priester gibt, oder wenn er krank ist und die Angehörigen den Priester nicht rufen, oder der nicht kommen kann, begeht er natürlich überhaupt keine Sünde.)

In Todesgefahr (also z. B. für Schwerkranke oder jemanden, der vor einer gefährlichen Operation steht) gilt:

„Can. 921 — § 1. Gläubige, die sich, gleich aus welchem Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen Kommunion als Wegzehrung zu stärken.

§ 2. Auch wenn sie am selben Tag durch die heilige Kommunion gestärkt worden sind, ist es trotzdem sehr ratsam, daß jene, die in Lebensgefahr geraten sind, nochmals kommunizieren.

§ 3. Bei andauernder Todesgefahr wird empfohlen, daß die heilige Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen, gespendet wird.

Can. 922 — Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht allzu lange aufgeschoben werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat sorgfältig darauf zu achten, daß die Kranken damit gestärkt werden, solange sie noch voll bei Bewußtsein sind.“

Zur Gelegenheit des Kommunionemfangs sagt der CIC:

„Can. 918 — Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die Gläubigen in der Feier der Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen; wenn sie jedoch aus gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der Messe zu spenden; dabei sind die liturgischen Riten zu beachten.“

Hier geht es natürlich vor allem um die Krankenkommunion, z. B. für Menschen in Krankenhäusern und Altenheimen.

Und:

„Can. 923 — Die Gläubigen können in jedwedem katholischen Ritus am eucharistischen Opfer teilnehmen und die heilige Kommunion empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 844.“

Damit ist gemeint, dass man in jeder der 23 katholischen Rituskirchen, also nicht nur der lateinischen Kirche, sondern auch einer der unierten Ostkirchen (aber nicht der vom Papst getrennten Ostkirchen) die Eucharistie empfangen kann.

Wer nicht im Stand der Gnade ist (also noch nicht gebeichtete schwere Sünden auf dem Gewissen hat), darf im Normalfall erst dann kommunizieren, wenn er vorher gebeichtet hat. Ich zitiere noch einmal den vorigen Artikel zur Beichte:

„Wenn man sich schwerer Sünden schuldig gemacht hat, muss man, wie gesagt, vor dem Kommunionempfang beichten.

„Can. 916 — Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, darf ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe nicht feiern und nicht den Leib des Herrn empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz miteinschließt, sobald wie möglich zu beichten.“

D. h. etwa, ein Priester, der die Messe feiern muss, aber vorher nicht zur Beichte gehen kann, darf die Messe feiern und kommunizieren, muss aber vorher vollkommene Reue erwecken und hinterher dann möglichst bald beichten, also z. B. wenn er dann zwei Tage später Gelegenheit hat, zur Beichtgelegenheit in der Nachbarpfarrei zu gehen oder dort einen Termin auszumachen.

Was genau heißt „sobald wie möglich“? Der Moraltheologe Heribert Jone sagt dazu, dass es innerhalb von drei Tagen sein muss, sofern das ohne größere Schwierigkeiten (wie z. B. sehr langer Anfahrtsweg zur nächsten Beichtgelegenheit) möglich ist.

Aber wie gesagt, das gilt nur, wenn man aus schwerwiegendem Grund schon kommuniziert hat.

(Ein schwerwiegender Grund für Laien könnte z. B. sein, wenn jemand, der zur katholischen Kirche konvertiert, aber schon gültig getauft ist (z. B. in der evangelischen Kirche), zu dessen Konversion also eine Beichte, nicht die Taufe, gehört, zum ersten Mal zur Beichte geht, wobei dann wenige Tage später der Gottesdienst für seine Aufnahme in die Kirche und seine Erstkommunion angesetzt ist, und kurz vor dem Aufnahmegottesdienst eine schwere Sünde begeht, aber vor dem Gottesdienst keine Gelegenheit mehr zu einer weiteren Beichte hat. In diesem Fall darf er bei seiner Erstkommunion auch zur Kommunion gehen.)“

Wem allerdings nach seiner letzten Beichte eingefallen ist, dass er eine schwere Sünde zu erwähnen vergessen hat, der ist im Stand der Gnade und darf zur Kommunion gehen; er muss die vergessene Sünde erst bei der nächsten regelmäßigen Beichte noch erwähnen.

Eine Kommunion, wenn man sicher weiß, dass man im Stand der Todsünde ist (und das Gebot bzgl. des Kommunionempfangs im Stand der Todsünde kennt), ist sakrilegisch. (Wenn man zweifelt, ob man im Stand der Gnade ist, darf man die Kommunion empfangen.)

Zu alldem hat der Apostel Paulus geschrieben:

„Wer also unwürdig von dem Brot isst und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn. Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken. Denn wer davon isst und trinkt, ohne den Leib zu unterscheiden, der zieht sich das Gericht zu, indem er isst und trinkt. Deswegen sind unter euch viele schwach und krank und nicht wenige sind schon entschlafen. Gingen wir mit uns selbst ins Gericht, dann würden wir nicht gerichtet. Doch wenn wir jetzt vom Herrn gerichtet werden, dann ist es eine Zurechtweisung, damit wir nicht zusammen mit der Welt verdammt werden.“ (1 Kor 11,27-32)

Eine sakrilegische Kommunion erfüllt das Gebot der Osterkommunion nicht.

Wenn jemand im Augenblick der Kommunion abgelenkt ist oder mit einem nicht-idealen, leicht schuldbaren Motiv kommunziert (wie etwa: um nicht aufzufallen), ist das laut Jone eine lässliche Sünde, solange die Kommunion nur nicht wegen einer nicht-gebeichteten schwerern Sünde sakrilegisch ist.

Bei der Kommunion ist außerdem die eucharistische Nüchternheit einzuhalten. Im CIC heißt es:

 „Can. 919 — § 1. Wer die heiligste Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten.

2. Ein Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal die heiligste Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration etwas zu sich nehmen, auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde dazwischenliegt.

3. Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die heiligste Eucharistie empfangen, auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben.

Der Zeitraum sollte relativ leicht einzuhalten sein; bei langsam zelebrierenden Priestern kann man sogar bis kurz vor Messbeginn noch etwas essen (es geht um eine Stunde vor dem Kommunionempfang, nicht vor Messbeginn).

Da früher eine längere Zeit der Nüchternheit vorgeschrieben war: Auch wenn man eine Messe im alten Ritus besucht, gelten an sich die Nüchternheitsbestimmungen des neuen Codex des Kanonischen Rechtes; Kirchenrecht und Liturgie sind zwei verschiedene Sachen. Man kann natürlich wegen der Angemessenheit eine längere Zeit einhalten; früher waren drei Stunden vor der Kommunion vorgeschrieben.

Die eucharistische Nüchternheit dient dazu, Respekt vor dem Herrn zu zeigen, den man empfangen wird.

Um davon befreit zu sein, genügt es, „irgendeine Krankheit“ zu haben; es muss nicht wegen der Krankheit absolut unerlässlich notwendig sein, zu dieser Zeit etwas zu essen. Kranke (und Alte und Pflegende) sollen hier quasi nicht noch weiter belastet werden.

Man bricht die eucharistische Nüchternheit, wenn man wirklich etwas Verdauliches absichtlich von außen in den Mund aufnimmt und dann schluckt – nicht, wenn man etwas schluckt, das einem noch zwischen den Zähnen gesteckt hat, oder sich mit Mundwasser den Mund ausspült und das wieder ausspuckt, oder etwas Flüssigkeit oder Staub in die Nase bekommt, oder eine Schneeflocke verschluckt. Hustenbonbons dürften als Medikamente zählen (außer jemand hat keinen Husten und kaut sie nur als Süßigkeit).

Notwendigkeit (z. B. die, die Messe zu feiern/fortzusetzen, wenn einem zerstreuten Priester verspätet einfällt, dass er vergessen hat, dass er nichts hätte essen dürfen; oder die, die Gefahr einer Profanierung des Sakraments zu vermeiden, z. B. wenn man im Fall eines Bombenangriffs auf die Stadt die Hostien in der Kirche schnell konsumiert) entschuldigt von der eucharistischen Nüchternheit.

Weitere Punkte zum Umgang mit der Eucharistie:

Unter Skrupulanten ist es ziemlich verbreitet, sich wegen winzigen Hostienkrümeln o. Ä. Sorgen zu machen – was wenn einer zwischen meinen Zähnen steckengeblieben und dann beim Zähneputzen herausgespült und im Abfluss gelandet ist, oder wenn dem Priester vielleicht ein Krümel heruntergefallen sein könnte, da eben sah etwas am Rand meines Blickfeldes so aus, als hätte da etwas sein können, sollte ich vielleicht nach der Messe an dieser Stelle den Boden kontrollieren? Oder oder oder. Aber auch gesunde Nichtskrupulanten können sich hier Sorgen machen und Fragen haben – im Extremfall z. B., wie man etwa reagieren sollte, wenn, wie das vor einigen Jahren passiert ist, jemand eine angeblich konsekrierte Hostie auf Ebay anbietet?

Daher hier zwei Grundsätze:

1) Es kann Jesus nicht  mehr wehtun, was auch immer mit der Hostie oder dem Wein passiert. Dass wir die eucharistischen Gestalten ehrfürchtig behandeln müssen, gilt eher um unseret- als um Seinetwillen; weil es angebracht ist, vor Gott Ehrfurcht zu haben, nicht, weil wir Ihm sonst schaden könnten. Auch Gotteslästerung schadet ja nicht Gott, sondern unseren Seelen; sie ist trotzdem falsch, so wie es falsch ist, sich heimlich privat beleidigend über jemanden zu äußern, der nie davon erfahren und keinen Nachteil davon haben wird. Das ist eben eine Beleidigung, eine Verachtung, eine Entehrung.

Wenn man also ohne weiteren Anlass fürchtet, dass der alte Priester, weil ihm die Hände öfter etwas zittern, möglicherweise Krümel fallen gelassen haben könnte, muss man nicht nach jeder Messe dableiben und dann den Boden nach möglichen Hostienkrümeln absuchen; erstens wäre das uferlos, zweitens kann man dabei evtl. Staub und Dreck nicht so leicht davon unterscheiden, und Dreck muss man sich wirklich nicht in den Mund stecken (ich spreche aus Erfahrung), und drittens ist das eben nicht nötig, um Jesus die erforderliche Ehrfurcht zu erweisen. Die erfordert vor allem, dass wir Ihn nicht ehrfurchtslos behandeln, wenn wir selber Ihn in den Mund bekommen. Wenn man allerdings mitbekommen würde, wie z. B. jemand sich eine Hostie in die Tasche steckt (das soll etwa bei ahnungslosen Leuten, die sich zu einer Hochzeits- oder Weihnachtsmesse in die  Kirche verirrt haben und automatisch mit vor zur Kommunion gegangen sind und dann aus irgendeinem Grund keine Lust gehabt haben, die Hostie normal zu konsumieren, schon vorgekommen sein), und sich sicher wäre, da richtig gesehen zu haben, wäre es absolut angebracht, denjenigen anzusprechen und von ihm zu verlangen, den Herrn herauszugeben. Aber man muss nicht sämtliche Leute beim Kommunionempfang beobachten, um zu kontrollieren, dass so etwas nicht passiert, dafür ist man einfach nicht zuständig (wenn man dazu neigt, sich wegen so etwas Sorgen zu machen, sollte man vielleicht sogar bewusst gar nicht hinsehen; das lenkt einen nur von der eigenen Kommunion ab); genausowenig, wie man kontrollieren muss, ob irgendwelche weißen Punkte auf dem Kirchenboden möglicherweise Hostienkrümel (oder aber Dreck, Staub, Papier, was auch immer) sein könnten. Der hl. Alphons von Liguori soll einmal zu einem in dieser Hinsicht skrupulösen jungen Priester gesagt haben, er solle gewöhnliche und vernünftige Sorgfalt dafür aufwenden, die heiligen Gefäße bei der Messe zu reinigen, und den Rest den Engeln überlassen. Jesus ist ja nicht verlassen, wenn ein Mensch Ihn schuldlos übersieht.

Was angeblich konsekrierte Hostien bei Ebay angeht, gilt, dass man die nicht retten muss, weil es auch ein Betrug mit unkonsekrierten Backoblaten sein könnte und man solche Erpresseraktionen nicht ermutigen muss. (Man dürfte sie natürlich kaufen (und dann einem Priester bringen).)

2) Jesus ist solange präsent, wie die äußeren Gestalten von Brot und Wein präsent sind. Wenn also eine Hostie am Rand angeschimmelt ist, ist Er noch da, wenn da nur noch Schimmel und kein Brot mehr ist, dann nicht mehr. Es gibt spezielle kirchliche Regeln, wie man mit angeschimmelten Hostien, oder schon gewandeltem  Wein, in den eine Fliege gefallen ist, oder einem Altartuch, über das ein Priester den Wein verschüttet hat, oder einer Hostie, die ein Kranker wieder hervorgewürgt hat u. Ä. umzugehen hat; hier sind aber generell Priester zuständig. Prinzipiell muss man das nicht mehr irgendwie konsumieren, sondern es geht darum, das Ganze möglichst ehrfurchtsvoll – tut mir leid, mir fällt kein besseres Wort ein – zu entsorgen; zum Beispiel die angeschimmelte Hostie in Wasser aufzulösen (sobald die Gestalt des Brotes dann nicht mehr da ist, ist Jesus eben nicht mehr da) und das Wasser an einem speziellen Ort in der Sakristei, dem sog. Sacrarium, einem Loch, das in die Erde führt, wegzugießen.

Es gibt dafür also Regeln, aber es muss auch praktikabel sein; und Gott verlangt menschliche, keine übermenschliche Sorgfalt.

Die eucharistischen Gestalten bleiben auch im Magen bzw. im Mund nicht ewig präsent; 10-15 Minuten nach der Kommunion kann man wieder essen, die Zähne putzen, den Mund ausspülen usw., ohne sich Sorgen wegen Entehrung der eucharistischen Gestalten machen zu müssen.

Dann zum Thema bewusste Hostienschändung. Der CIC sagt:

„Can. 1367 — Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.“

„Tatstrafe“ bedeutet, dass die Exkommunikation automatisch eintritt, nicht erst verhängt werden muss (sondern höchstens festgestellt). „Dem Apostolischen Stuhl vorbehalten“ heißt, dass, wenn jemand eine solche Tat beichtet, der Beichtvater erst an den Vatikan schreiben müsste, damit derjenige losgesprochen werden kann. Dieses Gesetz richtet sich z. B. gegen Satanisten, die die Eucharistie entehren. Z. B. ein Priester, der aus Unachtsamkeit gegen den Kelch gestoßen ist und das Blut Christi über dem Altartuch verschüttet hat, hat sich keine Exkommunikation zugezogen. Das ist zwar wohl meistens eine Sünde, aber dann eine des unachtsamen Umgangs mit den heiligen Gestalten, nicht des bewussten Sakrilegs.

Redemptionis Sacramentum sagt zur Auslegung dieses Canons (Hervorhebung von mir):

„Jedwede Handlung, durch welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend entehrt werden, muß diesem Fall zugerechnet werden. Wenn daher jemand gegen die genannten Normen handelt, indem er zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium oder an einen unwürdigen Ort oder auf den Boden wirft, zieht er sich die festgesetzten Strafen zu.[195] Darüber hinaus sollen alle daran denken, daß nach Abschluß der Spendung der heiligen Kommunion innerhalb der Meßfeier die Vorschriften des Römischen Meßbuches zu befolgen sind; was eventuell vom Blut Christi noch übrig ist, muß vom Priester oder, gemäß den Normen, von einem anderen Diener sofort gänzlich konsumiert werden; die konsekrierten Hostien, die übriggeblieben sind, müssen entweder am Altar vom Priester konsumiert oder an den für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort gebracht werden.[196]“ (Redemptionis Sacramentum 107)

Sowohl in jeder Hostie (sogar in jedem noch als Brot erkennbaren Hostienkrümel) als auch in jedem Schluck (sogar in jedem Tropfen) Wein ist Jesus nach der Wandlung voll und ganz gegenwärtig (das ist kirchliches Dogma), weshalb es genügt, die Kommunion unter einer Gestalt zu empfangen. Die Kommunion unter beiderlei Gestalt ist normalerweise nicht üblich und auch nicht nötig – einerseits aus praktischen Gründen, andererseits, um das Dogma einzuschärfen, damit die Leute nicht meinen, sie würden mit der Hostie nur den halben Jesus bekommen. Sicher ist es von zentraler Bedeutung, dass Brot und Wein verwendet werden; das stellt auch Jesu Tod dar, bei dem Sein Leib und Sein Blut getrennt wurden. Aber dafür genügt es, dass beides gewandelt wird und der Priester unter beiderlei Gestalt kommuniziert.

Noch einmal der CIC:

„Can. 925 — Die heilige Kommunion ist allein unter der Gestalt des Brotes zu reichen oder, nach Maßgabe der liturgischen Gesetze, unter beiderlei Gestalt, jedoch im Notfall auch allein unter der Gestalt des Weines.

[…]

Can. 927 — Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der Feier der Eucharistie zu konsekrieren.

Dazu Redemptionis Sacramentum:

103. Die Normen des Römischen Meßbuches kennen die Regelung, daß in den Fällen, in denen die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut Christi direkt aus dem Kelch oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen oder mit einem Löffel getrunken werden kann».[191] Was die Kommunionspendung für die christgläubigen Laien betrifft, können die Bischöfe die Kommunion mit einem Röhrchen oder einem Löffel ausschließen, wo dies nicht örtlicher Brauch ist, wobei aber immer die Möglichkeit der Kommunionspendung durch Eintauchen der Hostie bestehen bleibt. Wenn diese Form zur Anwendung kommt, sollen allerdings Hostien verwendet werden, die nicht zu dünn und nicht zu klein sind, und der Kommunikant darf das Sakrament vom Priester nur mit dem Mund empfangen.[192]

104. Es ist dem Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. Die Hostie, die eingetaucht wird, muß aus gültiger Materie bereitet und konsekriert sein; streng verboten ist die Verwendung von nicht konsekriertem Brot oder anderer Materie.

105. Wenn ein einziger Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, daß der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet.[193] Es ist nämlich daran zu erinnern, daß alle Priester, die die heilige Messe zelebrieren, zur Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet sind. Der Zeichenhaftigkeit wegen ist es zu begrüßen, daß ein größerer Kelch zusammen mit anderen kleineren Kelchen verwendet wird.

106. Es ist jedoch gänzlich zu vermeiden, daß das Blut Christi nach der Wandlung aus einem Gefäß in ein anderes gegossen wird, damit nichts passiert, was diesem so großen Mysterium unangemessen ist. Um das Blut des Herrn aufzunehmen, dürfen niemals Flaschen, Krüge oder andere Gefäße verwendet werden, die den festgesetzten Normen nicht voll entsprechen.“

Dann zur Art und Weise des Empfangs:

Es sind prinzipiell gemäß dem jetzigen Kirchenrecht meistens alle Kombinationen aus stehend/kniend und Mundkommunion/Handkommunion erlaubt. Die kniende Mundkommunion wäre aber eigentlich die Standartvariante, die stehende Handkommunion ist nur per Indult erlaubt, und gerade die Handkommunion könnte noch deutlich problematischer werden als das Stehen (das ja immer erlaubt war für die, die nicht knien können). Sicher kann man eben doch nicht ausschließen, dass bei der Handkommunion Hostienkrümel an der Hand zurückbleiben, während sie bei der Mundkommunion auf der Patene landen würden, die man dem Kommunizierenden unters Kinn hält; ich habe Priester sagen hören, dass auch bei der alten Messe immer einzelne Partikel darauf zurückbleiben, und könnte daher niemandem guten Gewissens zur Handkommunion raten. Die knieende Mundkommunion ist auf jeden Fall die der Eucharistie angemessenste Haltung, und grundfalsch ist die Einstellung der Leute, die meinen, die knieende Mundkommunion wäre quasi zu ehrfürchtig.

Zu den Kommunionspendern, also den Personen, die die Kommunion austeilen, heißt es in Redemptionis Sacramentum außerdem, dass an sich Bischof, Priester und Diakon ordentliche Spender sind und der Akolyth (eine Beauftragung, die für gewöhnlich Priesteramtskandidaten im Lauf ihrer Seminarzeit erhalten) kraft Amt außerordentlicher Spender ist, und weitere außerordentliche Spender (die gewöhnlichen Kommunionhelfer, die man kennt) beauftragt werden können, wenn eine Notsituation es für einen begrenzten Zeitraum (ad tempus) (oder in Ausnahmefällen für eine einzelne Messe/Krankenkommunion (ad actum)) erfordert; solche Kommunionhelfer werden nicht auf unbegrenzte Zeit beauftragt und dürften eigentlich auch nicht in jeder Pfarrei beauftragt werden, nur damit die Kommunionausteilung zwei Minuten kürzer dauert oder um Laien irgendwie im Altarraum zu beteiligen; das ist, auch wenn es ständig vorkommt, ein liturgischer Missbrauch. Wenn die Austeilung aber extrem lang dauern würde, weil die Gemeinde so groß ist, oder ein Priester schon gebrechlich ist und sich deshalb möglichst bald wieder hinsetzen muss, oder auch für die Krankenkommunion, wenn ein Priester es zeitlich nicht schafft, zu allen Kranken selbst zu gehen, wäre es etwas anderes; für solche Situationen wären außerordentliche Spender gedacht. Sie sind eben wirklich nur Notfallassistenz für den eigentlichen Spender, den Priester.

Es ist keine Sünde, von einem unnötigerweise eingeteilten außerordentlichen Spender die Kommunion zu empfangen; aber man sollte sich selbst nicht unnötigerweise dazu einteilen lassen.

Dem liegen diese Vorschriften des CIC zugrunde:

„Can. 910* — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.

§ 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can.230, § 3 dazu beauftragt ist.

Can. 911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.

§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.“

Zur gültigen bzw. zur erlaubten Materie für die Eucharistie heißt es in Redemptionis Sacramentum:

„48. Das Brot, das für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muß ungesäuert, aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.[123] Daraus folgt, daß Brot, das aus einer anderen Substanz, wenn auch aus Getreide, bereitet ist, oder Brot, dem eine vom Weizen verschiedene Materie in so großer Menge beigemischt ist, daß es gemäß dem allgemeinen Empfinden nicht mehr als Weizenbrot bezeichnet werden kann, keine gültige Materie für den Vollzug des eucharistischen Opfers und Sakramentes darstellt.[124] Es ist ein schwerer Mißbrauch, bei der Zubereitung des für die Eucharistie bestimmten Brotes andere Substanzen, wie zum Beispiel Früchte, Zucker oder Honig, beizufügen. […]

50. Der Wein, der für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muß naturrein, aus Weintrauben gewonnen und echt sein, er darf nicht verdorben und nicht mit anderen Substanzen vermischt sein.[127] Bei der Meßfeier muß ihm ein wenig Wasser beigemischt werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß der für die Eucharistie bestimmte Wein in einwandfreiem Zustand aufbewahrt und nicht zu Essig wird.[128] Es ist streng verboten, Wein zu benützen, über dessen Echtheit und Herkunft Zweifel bestehen: Denn bezüglich der notwendigen Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente fordert die Kirche Gewißheit. Es darf kein Vorwand zugunsten anderer Getränke jedweder Art zugelassen werden, die keine gültige Materie darstellen.“

Es ist also nicht möglich, für an Zöliakie leidende Personen komplett glutenfreie Hostien zu nehmen (glutenreduzierte sind allerdings möglich) oder aus Rücksicht auf Alkoholiker Traubensaft statt Wein zu nehmen; diese Materie würde einfach nicht Leib und Blut Christi werden. Dementsprechend betroffene Personen könnten also unter der Gestalt, die sie nicht vertragen, einfach nicht kommunizieren, aber dann eben unter der anderen.

Nicht mehr ganz frisches Brot, oder Brot mit geringfügigen Zusätzen, wäre aber immerhin noch gültige, wenn auch unerlaubte Materie.

Der CIC sagt ebenfalls:

„Can. 924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer muß mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht werden.

§ 2. Das Brot muß aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.

§ 3. Der Wein muß naturrein und aus Weintrauben gewonnen sein und darf nicht verdorben sein.

[…]

Can. 926 — Bei der Feier der Eucharistie hat der Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt.

Normalerweise dürfen nur Katholiken, die nicht mit Exkommunikation oder Interdikt belegt und im Stand der Gnade sind, nur von katholischen Spendern die Eucharistie empfangen.

Exkommunizierten (z. B. Abtreibungsärzten, die sich durch ihren Beruf die Tatstrafe der Exkommunikation zuziehen), Interdizierten, Katholiken, die beharrlich die katholische Lehre leugnen oder in einer anderen schweren offenkundigen Sünde hartnäckig verharren (z. B. Wiederverheiratet-Geschiedenen, in einer homosexuellen Partnerschaft Lebenden o. Ä.) darf (bzw. muss sogar) ein Spender, der sie kennt und von diesem Hindernis weiß, die Kommunion verweigern. Aus dem CIC:

„Can. 915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe Sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren.“

Die schwere Sünde muss „offenkundig“, also bekannt, äußerlich wahrnehmbar sein, und derjenige muss „hartnäckig“ darin verharren, also die Sünde nicht nur einzelne Male begangen und dann bereut haben, sondern dabei bleiben. (Hier genauere Unterscheidungen und Erklärungen zu diesen Bedingungen.)

Wenn ein Priester allerdings in der Beichte die Absolution verweigern musste und der Pönitent dann trotzdem zur Kommunion vor geht, darf der Priester sie nicht verweigern (um das Beichtgeheimnis zu wahren).

Auch Nichtkatholiken muss ein Priester im Regelfall die Kommunion verweigern, und Katholiken dürfen nicht in einem nichtkatholischen Gottesdienst zur Kommunion gehen. Allerdings gibt es hier für Einzelfälle nach dem neuen Kirchenrecht Ausnahmeregelungen. Dieses Kirchengesetz ist nichts ganz Neues; auch der CIC von 1917 enthielt für Notfälle Bestimmungen zur Sakramentenspendung an Christen aus anderen Konfessionen, die guten Glaubens ihrer schismatischen Konfession anhängen, speziell für die Erteilung der Absolution in der Todesstunde. Hier kommt eben der Grundsatz „salus animarum suprema lex“ (das Heil der Seelen ist das oberste Gesetz) ins Spiel. Allerdings fasste der alte CIC diese Notfälle definitiv um einiges enger, und traditionalistische Gemeinschaften sehen die Neuregelungen kritisch, weil hier eben doch die Gefahr besteht, dass man so tut, als wäre die Kirchengemeinschaft da.

Im CIC heißt es:

„Can. 844 — § 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2.

§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.

§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.

§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.“

D. h. ein Katholik, der keinen katholischen Priester erreichen kann, dürfte in dringenden Fällen z. B. bei einem russisch-orthodoxen, armenischen oder koptischen Priester die Eucharistie empfangen (wie auch die Beichte und die Krankensalbung); allerdings nie bei einem protestantischen oder anglikanischen Pastor, der ja keine gültige Weihe hat.

Ein katholischer Priester darf z. B. einem russisch-orthodoxen, armenischen oder koptischen Gläubigen, der ihn von sich aus darum bittet und ansonsten die normalen Bedingungen für den Sakramentenempfang erfüllt, die Kommunion spenden (und die Absolution und die Krankensalbung). Bei Personen aus Gemeinschaften, die keine gültig geweihten Priester und gültigen Sakramente mehr haben (also vorrangig die Protestanten) ist das dagegen nur möglich, wenn der Protestant zumindest in Bezug auf das einzelne Sakrament den katholischen Glauben teilt und in Todesgefahr oder einer anderen „schweren Notlage“ ist. (Wenn ein Lutheraner mit seiner katholischen Frau zur Kirche geht und sich ausgeschlossen vorkommt, wenn er nicht auch zum „katholischen Abendmahl“ gehen darf, ist definitiv keine schwere Notlage gegeben, und für gewöhnlich ja auch nicht der erforderliche Glaube.) Einem Ungetauften darf er nie diese Sakramente spenden.

Außerdem ist es nie erlaubt, dass ein katholischer und ein orthodoxer Priester, oder gar ein katholischer Priester und ein protestantischer Pastor, gemeinsam Eucharistie feiern.

Zur Krankenkommunion heißt es in Redemptionis Sacramentum:

„132. Niemand darf die heiligste Eucharistie entgegen der Rechtsnorm nach Hause oder an einen anderen Ort mitnehmen. Außerdem muß man sich vor Augen halten, daß das Entwenden oder Zurückbehalten zu sakrilegischem Zweck oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten zu den graviora delicta gehören; es ist der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten, davon loszusprechen.[225]

133. Ein Priester oder ein Diakon oder ein außerordentlicher Spender, der bei Abwesenheit oder Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers die heiligste Eucharistie zu einem Kranken für die Kommunionspendung bringt, soll von dem Ort, an dem das Sakrament aufbewahrt wird, auf möglichst direktem Weg zur Wohnung des Kranken gehen und von allen profanen Aufgaben absehen, damit jede Gefahr der Profanierung vermieden und dem Leib Christi die größtmögliche Ehrfurcht erwiesen wird. Außerdem ist immer der Ritus der Krankenkommunion zu befolgen, wie er im Römischen Rituale vorgeschrieben wird.[226]“

Zur Erstkommunion sagt der CIC:

„Can. 913 — § 1. Damit die heiligste Eucharistie Kindern gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie eine hinreichende Kenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so daß sie das Geheimnis Christi gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib des Herrn gläubig und andächtig zu empfangen in der Lage sind.

§ 2. Kindern jedoch, die sich in Todesgefahr befinden, darf die heiligste Eucharistie gespendet werden, wenn sie den Leib Christi von gewöhnlicher Speise unterscheiden und die Kommunion ehrfürchtig empfangen können.

Can. 914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, die an Stelle der Eltern stehen, sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, daß die Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden und möglichst bald, nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser göttlichen Speise gestärkt werden. der Pfarrer hat auch darüber zu wachen, daß nicht Kinder zur heiligen Kommunion hinzutreten, die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben oder die nach seinem Urteil nicht ausreichend darauf vorbereitet sind.“

Nur Kinder aus östlichen Rituskirchen dürfen unter 7 Jahren, d. h. wenn sie noch nicht den Vernunftgebrauch besitzen, schon die Kommunion empfangen; lateinischen Kindern ist das vor ihrer Erstkommunion, die nach Erreichen des Vernunftgebrauchs stattzufinden hat, nicht erlaubt.

In Redemptoris Sacramantum heißt es:

„87. Der Erstkommunion der Kinder muß immer eine sakramentale Beichte und Lossprechung vorausgehen.[169] Außerdem soll die Erstkommunion immer von einem Priester gereicht werden, und zwar nie außerhalb der Meßfeier. Von Ausnahmefällen abgesehen, ist es wenig passend, die Erstkommunion bei der Messe vom Letzten Abendmahl am Gründonnerstag zu spenden. Man soll vielmehr einen anderen Tag wählen, wie etwa den 2. – 6. Sonntag in der Osterzeit oder das Hochfest des Leibes und Blutes Christi oder einen Sonntag im Jahreskreis, denn der Sonntag wird mit Recht als Tag der Eucharistie betrachtet.[170] Zum Empfang der heiligen Eucharistie sollen keine Kinder hinzutreten, «die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben» oder nach dem Urteil des Pfarrers «nicht ausreichend darauf vorbereitet sind».[171] Wenn es aber vorkommt, daß ein Kind in einer Ausnahmesituation bezüglich seines Alters für den Empfang des Sakramentes als reif erachtet wird, soll ihm die Erstkommunion nicht verwehrt werden, wenn es nur hinreichend vorbereitet ist.“

7 Gedanken zu “Moraltheologie und Kasuistik, Teil 7b: Sakramente und Kirchengebote – alles rund um die Kommunion

  1. Was den Wein betrifft hätte ich da eine Frage: Wenn der Pfarrer Alkoholiker war und keinen Wein trinken darf, gibt es da auch eine Regelung?

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    1. Experte bin ich nicht, aber ich würde zum einen fast mal vermuten, daß die meisten Alkoholiker-Priester einen entsprechend knapp eingeschenkten Kelch trinken können, ohne rückfällig zu werden. Natürlich, das Blut Christi hat die physischen Akzidentien des Alkohols, aber es wird eben nicht als solcher getrunken; und von alkoholfreiem Bier (mit 0,5 %) oder von handelsüblichem Traubensaft (1 %) werden sie ja meines Wisses auch nicht rückfällig, das hat trotz „körperlich abhängig“ eine starke psychische Komponente.

      Jedenfalls aber: an und für sich ist Traubensaft dann gültige (unter Normalbedingungen immer noch verbotene) Materie, wenn die Gärung durch, wie es heißt, die Natur des Weines nicht zerstörende Maßnahmen gestoppt wurde. Heißt konkret, wenn man ihn einfriert, oder direkt aus der Traube in die Kanne preßt – sowas kann man dann hernehmen.

      Und es gibt natürlich auch immer die Variante, dann halt die Messe nicht zu feiern und Ämter, die mit einer Pflicht zum Zelebrieren einhergehen (wie die des Pfarrers) niederzulegen. Wenn einer noch nicht Priester ist, darf er als trockener Alkoholiker (wenn es wirklich so hart ist) meines Wissens gar nicht erst geweiht werden, und zwar nicht aus irgendwelchen moralistischen, sondern aus genau diesen Gründen.

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  2. Mir ist ein solcher Priester bekannt, der Traubensaft benutzt und dies sicher auch vom Bischof genehmigt ist.

    Ist handelsüblicher Traubensaft so hergestellt, dass die Natur des Weines nicht zerstört ist?

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    1. Nein. Wein hat die Eigenschaft, so lange zu gären, bis er einen weinmäßigen Alkoholgehalt erreicht (etwas salopp ausgedrückt); Traubensaft hingegen gärt nicht.

      Ergo darf der Priester das weder tun noch der Bischof genehmigen.

      (Man frage mich aber nun nicht, ob Traubensaft in die Klasse „non conficitur Sacramentum“ oder in die Klasse „dubium est an conficiatur Sacramentum“ fällt. Das weiß ich nicht. Aber machen darf der Priester keines von beiden.)

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  3. Danke für die Antwort. Ist also die Wandlung mit Traubensaft nicht vollzogen?
    Die Gottesdienstbesucher sind aber der Meinung, dass dies gültig ist denn sie kennen in der Regel diese Vorschriften nicht. Viele wissen wahrscheinlich auch gar nicht, dass der Priester Traubensaft benutzt. Da wäre noch einiges an Aufklärung nötig warum das trotzdem so gehandhabt wird.

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